Stellungnahme zur Neufassung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW)

Vorlage 18/4917 – Entwurf Stand 02.03.2026

Formell- und materiell-rechtliche Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Rechte der betroffenen Personen

Fee Quast1

Sachkundige Bürgerin im Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit,
Wohnen und Senioren der Stadt Bonn
Mitglied der Landschaftsversammlung Rheinland
Mitglied im Gesundheitsausschuss, Sprecherin der GRÜNEN im LVR im
Krankenhausausschuss 1
Persönliche Stellungnahme – nicht abgestimmt mit den genannten Gremien
fee.quast@gruene-bonn.de

Bonn, 2. April 2026

Inhaltsverzeichnis

Teil I: Gesamtbefund und Paradigmenwechsel

A. Überblick

Der Entwurf zur Neufassung des PsychKG NRW (Vorlage 18/4917, Stand 02.03.2026) vollzieht einen fundamentalen Paradigmenwechsel: Die geltende Fassung behandelt den Zwang als letztes Mittel in einer akuten Krise. Der Entwurf macht ihn zum präventiven Regelinstrument der Gefahrenabwehr. Dieser Wechsel äußert sich nicht in einer einzelnen Normänderung, sondern in der kumulativen Wirkung zahlreicher Verschiebungen, die alle in dieselbe Richtung weisen – mehr Eingriffsermächtigungen bei gleichzeitig weniger Schutzgarantien für die betroffene Person.

Die Begründung des Entwurfs verortet die Reform im Kontext von Beschlüssen der Innenministerkonferenz (IMK) und der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), die nach Gewalttaten psychisch erkrankter Personen eine Überprüfung der Psychisch-Kranken-Gesetze gefordert haben. Der Entwurf verfolgt damit erklärtermaßen ein doppeltes Ziel: die Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Personen und den Schutz der Allgemeinheit. Die nachfolgende Analyse zeigt, dass der Entwurf das zweite Ziel systematisch auf Kosten des ersten verfolgt.

Die Betreuungsgerichtsstatistik des Bundesjustizamts für 2023 zeigt, dass NRW bereits unter geltendem Recht eine bundesweite Extremposition einnimmt: NRW stellt 21,5% der Bundesbevölkerung, aber 37,4% aller PsychKG-Anträge, 38,8% aller Anordnungen und 65,2% aller Ablehnungen. Die Anordnungsrate (98,1 pro 100.000 Einwohner*innen) ist mehr als doppelt so hoch wie im restlichen Bundesgebiet (42,2 pro 100.000).2 Fast jeder dritte NRW-Antrag (28,5%) wird gerichtlich abgelehnt – 9.582 Personen wurden 2023 einem Freiheitsentzug ausgesetzt, den ein Gericht für unberechtigt erklärte. Jede dieser Zuführungen birgt das hohe Risiko der Retraumatisierung und der Eskalation, die ihrerseits zu Fixierungen und Isolierungen führen kann. Würden diese Fälle durch eine Absenkung der Eingriffsschwelle künftig angeordnet statt abgelehnt, stiege die NRW-Anordnungsrate auf ca. 148 pro 100.000 – das 3,5-Fache des restlichen Bundesgebiets. Der Entwurf reagiert auf diese Daten nicht mit einer Qualifizierung der Antragspraxis, sondern mit einer Absenkung der gesetzlichen Maßstäbe, an denen die Gerichte die Anträge bisher messen. Die ungerechtfertigten Freiheitsentziehungen verschwinden nicht – sie werden legalisiert.

B. Die Dimensionen des Paradigmenwechsels

1. Erweiterung der Eingriffsermächtigungen

Der Entwurf erweitert die Eingriffsermächtigungen in nahezu jeder Dimension.

Die neue Tatbestandsalternative der Allgemeinheitsgefährdung (§§ 1, 8, 10, 18, 19, 20 PsychKG-E) fügt den bisherigen Schutzgütern – Selbstgefährdung und Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer – ein drittes, diffuses Schutzgut hinzu. Die Begründung definiert die Allgemeinheitsgefährdung als Gefährdung der kollektiven Sicherheit und Ordnung aller Menschen. Während die bisherigen Schutzgüter individualisierbar sind – sie betreffen konkrete Personen –, ist die Allgemeinheit ein Kollektivrechtsgut, das keinen konkreten Geschädigten erfordert. Im Ordnungsrecht ist die Allgemeinheitsgefährdung ein etablierter Begriff; in der Psychiatriegesetzgebung ist er fremd, weil er den Bezugspunkt des Eingriffs verschiebt: Die geltende Fassung verlangt eine konkrete Gefährdung bestimmter Rechtsgüter – der Person selbst oder bestimmter anderer Personen. Die Allgemeinheitsgefährdung löst diesen individuellen Bezug auf und ersetzt ihn durch ein diffuses Schutzgut, das keine Eingrenzung mehr bietet.

Die Gegenwärtigkeitsdefinition wird durch die fehlende Einsichtsfähigkeit als eigenständigen Indikator erweitert (§ 10 Abs. 2 PsychKG-E). Die geltende Fassung verlangt für die Gegenwärtigkeit einer Gefahr, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten ist. Der Entwurf ergänzt: oder mangels der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Personen in ihre psychische Erkrankung oder ihr gefährdendes Verhalten jederzeit zu erwarten ist. Damit wird nicht mehr nur die objektive Situation, sondern auch die innere Einstellung der betroffenen Person zum Gegenwärtigkeitsindikator. Die Krankheitseinsicht – die bei vielen psychischen Erkrankungen ein Symptom der Erkrankung selbst ist (Anosognosie) – wird vom therapeutischen Ziel zum Unterbringungskriterium umfunktioniert. Das erzeugt einen Zirkelschluss: Die Erkrankung verursacht die fehlende Einsicht, die fehlende Einsicht begründet die Gegenwärtigkeit der Gefährdung, die Gegenwärtigkeit rechtfertigt die Unterbringung wegen der Erkrankung.

Das neue Tatbestandsmerkmal der fehlenden freien Willensbestimmung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PsychKG-E) verschiebt die Legitimation der Unterbringung vom Schutz der Person vor einer Gefahr zum Schutz der Person vor ihrer eigenen Unfähigkeit zur Willensbildung. Die Begründung des Entwurfs stellt das Merkmal als Schutzvorschrift dar: Personen, die bei freier Willensbestimmung gefährlich handeln, könnten nicht nach dem PsychKG untergebracht werden. Dieser theoretische Schutz ist für die betroffene Person jedoch wertlos: Eine Person, die bei freier Willensbestimmung gefährlich handelt, ist nicht Adressatin des PsychKG – sie ist Adressatin des Straf- oder Polizeirechts. Der Ausschluss dieser Personen schützt nicht die betroffenen Personen des PsychKG, sondern grenzt lediglich den Anwendungsbereich vom allgemeinen Gefahrenabwehrrecht ab.

Für die Personen, die tatsächlich vom PsychKG betroffen sind – psychisch erkrankte Personen –, wirkt das Tatbestandsmerkmal ausschließlich eingriffsermöglichend: Es schafft eine zusätzliche Legitimationsgrundlage, weil die freie Willensbestimmung bei psychischen Erkrankungen regelmäßig als beeinträchtigt beurteilt wird. Das Tatbestandsmerkmal eröffnet einen weiten Beurteilungsspielraum: Wann ist eine Willensbestimmung frei? Ist die Willensbestimmung einer Person, die krankheitsbedingt keine Einsicht in ihre Erkrankung hat, frei? Die erweiterte Gegenwärtigkeitsdefinition in Absatz 2 legt nahe, dass fehlende Krankheitseinsicht als Indikator für fehlende freie Willensbestimmung herangezogen werden kann. Die Unterbringung wird nicht trotz, sondern wegen der fehlenden Willensbestimmung angeordnet – ein paternalistischer Ansatz, der die Selbstbestimmung der Person gerade dadurch überwindet, dass er ihre Fähigkeit zur Selbstbestimmung negiert.

Der Behandlungsverweigerungsschutz des § 11 Abs. 1 S. 2 a.F. – die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung – wird ersatzlos gestrichen. Dieser Satz war der einzige normative Anker im geltenden PsychKG, der die autonome Entscheidung gegen eine Behandlung ausdrücklich als unzureichenden Unterbringungsgrund qualifizierte. Sein Wegfall in Verbindung mit der fehlenden Einsichtsfähigkeit als Gegenwärtigkeitsindikator ermöglicht die Umdeutung der Behandlungsverweigerung in ein Unterbringungskriterium: Die Person lehnt die Behandlung ab, weil sie keine Einsicht in ihre Erkrankung hat; die fehlende Einsicht begründet die Gegenwärtigkeit der Gefährdung; die Gegenwärtigkeit der Gefährdung rechtfertigt die Unterbringung. Die Schutzfunktion des gestrichenen Satzes wird durch nichts kompensiert.

2. Schwächung individueller Schutzrechte

Die geltende Fassung schützt die betroffene Person durch ein Netz von Verfahrensgarantien, Formvorschriften und subjektiven Rechten. Der Entwurf schwächt dieses Netz systematisch.

Im Grundsatz des § 2 PsychKG-E wird die persönliche Integrität als Schutzziel gestrichen. Die geltende Fassung (§ 2 Abs. 1 S. 1 a.F.) verpflichtet, die Würde und persönliche Integrität der betroffenen Personen zu schützen. Der Entwurf verpflichtet, die Würde, Rechte und den Willen der betroffenen Personen zu achten (§ 2 Abs. 1 S. 1 PsychKG-E). Die Verschiebung ist doppelt: Erstens wird die persönliche Integrität – die körperliche und psychische Unversehrtheit – durch den abstrakteren Begriff der Rechte ersetzt. Zweitens wird die Verpflichtungsstufe von schützen auf achten abgesenkt. Schützen ist die mittlere Stufe (aktive Maßnahmen zum Schutz), achten ist die schwächste (passives Respektieren). Gleichzeitig verwendet § 2 Abs. 1 S. 3 PsychKG-E für den Schutz der Allgemeinheit die stärkste Verpflichtungsstufe: gewährleisten (Garantie des Ergebnisses). Das ergibt eine normative Hierarchie: Der Schutz der Allgemeinheit ist zu gewährleisten, die Rechte der Person sind zu achten – trotz der in der Begründung behaupteten Gleichrangigkeit.

Die Schriftform wird durchgängig auf Textform abgesenkt – bei der Aufnahmeunterrichtung (§ 15 Abs. 1), bei der Dokumentation von Eingriffen (§ 14 Abs. 2), bei der Begründung der sofortigen Unterbringung (§ 13 Abs. 2). Die Schriftform hat bei Freiheitsentziehungen eine dreifache Funktion: Authentizität (die Unterschrift identifiziert die verantwortliche Person), Integrität (ein unterschriebenes Dokument ist schwerer zu manipulieren) und Gravität (die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift zwingt den Aussteller, den Eingriff bewusst zu verantworten). Die Textform nach § 126b BGB – die keine Unterschrift erfordert – erfüllt keine dieser Funktionen in gleichem Maße. Bei einer Maßnahme, die die Freiheit einer Person ohne vorherige richterliche Genehmigung entzieht, ist die Absenkung der Formvorschrift grundrechtlich sensibel.

Die Verfahrensbevollmächtigten werden aus sämtlichen Normen gestrichen, in denen sie bisher genannt waren: aus der Benachrichtigung bei Aufnahme (§ 15 Abs. 2), aus dem Einsichtsrecht in Eingriffsunterlagen (§ 14 Abs. 2), aus der Mitteilung bei Fixierungen (§ 18 Abs. 7), aus dem privilegierten Schriftwechsel (§ 19 Abs. 3) und aus dem Benachrichtigungskatalog bei Entlassung (§ 23 Abs. 2). Die Begründung rechtfertigt die Streichung damit, dass die Verfahrensbevollmächtigten der rechtlichen Vertretung immanent seien. Verfahrensbevollmächtigte sind in der Tat eine Form der rechtlichen Vertretung – sie vertreten die Person auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht. Aber die ausdrückliche Nennung in der geltenden Fassung hat eine eigenständige Schutzfunktion, die über die bloße Subsumierbarkeit unter einen Oberbegriff hinausgeht: Sie hat einen Ermittlungsimpuls (die Klinik muss ermitteln, ob ein*e Bevollmächtigte*r existiert), eine Appellfunktion (sie erinnert daran, dass es neben der gerichtlich bestellten Betreuer*in eine von der Person gewählte Vertreter*in geben kann) und eine normative Sichtbarkeit, die in der Praxis einer psychiatrischen Aufnahme – nachts, unter Zeitdruck, durch Personal ohne juristische Ausbildung – den Unterschied zwischen Information und Nichtinformation ausmachen kann. Die Streichung beseitigt nicht eine Redundanz – sie beseitigt den normativen Gewährleistungsschutz dafür, dass die Person, die die betroffene Person als ihre Interessenvertreter*in gewählt hat, über alle relevanten Vorgänge informiert wird.

Die allgemeine Dokumentationspflicht des § 2 Abs. 3 a.F. – Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen. Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen – wird ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle treten verstreute Einzelpflichten für spezifische Maßnahmen (Zwangsbehandlung, Fixierung, Erforderlichkeitsprüfung). Die Einzelpflichten sind teilweise detaillierter als die allgemeine Klausel, lassen aber Lücken bei den vorsorgenden Hilfen, bei der regulären Behandlung mit Einwilligung, bei Beschränkungen nach § 19 PsychKG-E, bei der Entlassplanung und bei der Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden. Die allgemeine Dokumentationspflicht war die normative Klammer, die auch dort Dokumentation verlangte, wo keine spezifische Einzelnorm sie anordnete. Die Funktion dieser Streichung im Kontext der Entbürokratisierungsstrategie des Entwurfs wird in Teil V G dargestellt.

3. Integration von Sicherheitsbehörden

Der Entwurf integriert die Polizei erstmals strukturell in das psychiatrische Versorgungssystem. In der geltenden Fassung kommt die Polizei im PsychKG nicht vor – die Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden ergibt sich allenfalls aus der allgemeinen polizeilichen Eilfallkompetenz.

Der Entwurf ändert das grundlegend: Die Kreispolizeibehörden werden als Kooperationspartner der Sozialpsychiatrischen Dienste benannt (§ 5 Nr. 9 PsychKG-E). Sie erhalten eine eigenständige Eilfallkompetenz für sofortige Unterbringungen (§ 13 Abs. 5 PsychKG-E). Sie können sich durch eine Selbsteintrittsermächtigung eine fortgesetzte Beteiligung am Unterbringungsverfahren attestieren (§ 10 Abs. 6 S. 2 PsychKG-E): Die Kreispolizeibehörde prüft, ob sie aufgrund des Gefährdungspotentials der untergebrachten Person darüber hinaus zu beteiligen ist. Diese einmalige Beteiligungserklärung löst eine Informationskette aus, die die gesamte Unterbringung begleitet: Die Polizei wird über bevorstehende Belastungserprobungen informiert (§ 20 Abs. 4 Nr. 4 PsychKG-E), sie wird am Risikomanagement der Entlassplanung beteiligt (§ 24 Abs. 2 S. 3 PsychKG-E), und sie wird über die Beendigung der Unterbringung benachrichtigt (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 PsychKG-E). Die Begründung erläutert, dass der Polizei hierdurch die Möglichkeit gegeben werden soll, Maßnahmen im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr fortzuführen oder aufzunehmen.

Die betroffene Person hat kein Widerspruchsrecht gegen die Polizeibeteiligung. Sie wird über die Polizeibeteiligung informiert – aber erst durch das Krankenhaus, nachdem die Polizei ihre Beteiligung erklärt hat. Die Begründung betont, dass keine Registerführung über alle gemeldeten Personen vorgesehen sei. Das ist formal korrekt – aber es hindert die Polizei nicht daran, die erhaltenen Informationen in ihre eigenen Systeme einzupflegen.

Für geflüchtete Personen schafft der Entwurf ein zusätzliche Sonderregelung mit Informationspflichten an Ausländerbehörden, das die psychiatrische Unterbringung zum Informationskanal für die Abschiebungsvorbereitung macht (dazu ausführlich Teil IV C).

4. Erweiterung der Unterbringungsdauer und -intensität

§ 11 PsychKG-E ist eine vollständige Neuschöpfung, die das Unterbringungsziel grundlegend verändert. Die geltende Fassung definiert das Ziel knapp: Gefahrenabwehr und Behandlung (§ 10 Abs. 1 a.F.). Der Entwurf formuliert einen vierstufigen Zielkatalog – Heilung, Behandlung, Linderung, Stabilisierung – mit dem Finalziel, sodass von den untergebrachten Personen keine erhebliche Gefährdung für sich selbst, bedeutender Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit mehr ausgeht.

Die grammatische Verknüpfung durch sodass macht die Gefahrenfreiheit zur Erfolgsbedingung der Zielerreichung: Die Unterbringung hat ihr Ziel erst dann erreicht, wenn von der Person keine Gefährdung mehr ausgeht. In der geltenden Fassung ist die Unterbringung beendet, wenn die Gefahr abgewendet ist – unabhängig davon, ob die Person geheilt, behandelt oder auch nur stabilisiert wurde. Die Gefahrenabwehr als Zweck begrenzt die Dauer: Wenn keine Gefahr mehr besteht, fehlt der Rechtsgrund für die Freiheitsentziehung. Im Entwurf reicht die bloße Abwesenheit der akuten Gefahr nicht mehr aus: Die Unterbringung zielt auf nachhaltige Ungefährlichkeit.

Das ist ein Wechsel von einer Begrenzungslogik zu einer Optimierungslogik. In der Begrenzungslogik hat die Person einen Anspruch auf Entlassung, sobald die Gefahr entfallen ist – selbst wenn sie nicht geheilt oder stabilisiert ist. In der Optimierungslogik hat sie diesen Anspruch erst, wenn die Klinik das therapeutische Ziel als erreicht ansieht. Die Definitionsmacht über das Ziel – und damit über die Dauer der Freiheitsentziehung – liegt bei der Klinik, nicht bei der betroffenen Person. Formal definiert § 11 PsychKG-E das Unterbringungsziel, nicht das Entlassungskriterium – die Entlassung richtet sich nach der täglichen Erforderlichkeitsprüfung, die das Fortbestehen der Unterbringungsvoraussetzungen nach § 10 PsychKG-E prüft. Aber die Erforderlichkeitsprüfung operiert nicht im luftleeren Raum: Der Zielkatalog verschiebt den normativen Rahmen, in dem sie stattfindet. Die „sodass"-Verknüpfung zwischen therapeutischen Maßnahmen und nachhaltiger Ungefährlichkeit legt dem beurteilenden Arzt nahe, die Gefährdung so lange als fortbestehend zu bewerten, wie die Stabilisierung nicht erreicht ist. In Verbindung mit der fehlenden Einsichtsfähigkeit als Gegenwärtigkeitsindikator (§ 10 Abs. 2 PsychKG-E) – die bei vielen Erkrankungen während der gesamten Behandlungsdauer vorliegen kann – verlagert sich die Beweislast faktisch von der Klinik („Warum halten Sie die Person noch fest?") zur Person („Beweisen Sie, dass Sie nicht mehr gefährlich sind").

Das Gericht kann zudem Belastungserprobungen bei Fremdgefährdung unter Vorbehalt stellen oder ausschließen (§ 20 Abs. 2 S. 2 PsychKG-E). Wenn das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung die Belastungserprobung ausschließt, kann die Person nicht schrittweise an die Außenwelt herangeführt werden. Die Klinik kann keine begleiteten Ausgänge gewähren, keine Belastungstests durchführen, keine Stabilisierung unter realen Bedingungen überprüfen. Die Unterbringung wird zur Totalinstitution ohne Durchlässigkeit. In Verbindung mit dem erweiterten Unterbringungsziel entsteht ein geschlossener Kreislauf: Die Person kann nicht entlassen werden, weil sie nicht stabilisiert ist; sie kann nicht stabilisiert werden, weil die Belastungserprobung ausgeschlossen ist; die Belastungserprobung ist ausgeschlossen, weil das Gericht bei der Anordnung eine Gefährdung prognostiziert hat.

5. Mehr Grundrechtseingriffe, mehr Lebensrisiken – ohne mehr Schutz

Die geltende Fassung (§ 36 a.F.) zitiert drei Grundrechtsartikel. Der Entwurf (§ 32 PsychKG-E) verdoppelt diesen Katalog auf sechs. Die Begründung beschreibt die Erweiterung als Vervollständigung des Zitiergebots. Teilweise ist das zutreffend: Auch die geltende Fassung schränkte bereits das Elternrecht (Unterbringung Minderjähriger) und die Freizügigkeit (Auflagen bei Aussetzung) ein, ohne diese Grundrechte zu zitieren. Aber die Erweiterung reflektiert nicht nur vergangene Versäumnisse, sondern auch die neue Eingriffsbreite: Die ambulante Zwangsmedikation (§ 21 PsychKG-E) beschränkt die Freizügigkeit erstmals als eigenständiges Dauerinstrument außerhalb der Unterbringung. Die Verdopplung des Grundrechtskatalogs dokumentiert damit zugleich das Versäumnis der Vergangenheit und die Ausweitung der Gegenwart.

Besonders aufschlussreich ist die erstmalige Aufnahme des Rechts auf Leben: Der Entwurf schafft neue Konstellationen mit Lebensrisiko – erweiterte Fixierungsanlässe mit Risiko des Herzstillstands durch Brustkompression, der Lungenembolie durch Thrombose und der Erstickung, polizeiliche Eilfallunterbringung, Medikamentenauflage mit dem Risiko des plötzlichen Herztods durch QTc-Verlängerung bei Antipsychotika und den gerichtlichen Ausschluss von Beurlaubungen, der bei somatischen Notfällen die Verlegung verzögern kann (vgl. Teil V O) –, ohne eine einzige Schutzvorschrift zu erlassen, die diese Risiken adressiert (zur Evidenz der Lebensrisiken bei Fixierung und Zwangsmedikation vgl. Teil VII A.2).

Teil II: Absenkung der Eingriffsschwellen im Einzelnen

A. Die Allgemeinheitsgefährdung als neues Schutzgut

Wie in Teil I B.1 dargestellt, durchzieht die Allgemeinheitsgefährdung den gesamten Entwurf. Im Kontext der besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 18 PsychKG-E) ist sie besonders schwer zu konkretisieren: Wer ist die Allgemeinheit innerhalb einer geschlossenen psychiatrischen Station? Die geltende Fassung löst dieses Problem durch die Formulierung besondere Rechtsgüter Dritter – also der konkreten Personen in der unmittelbaren Umgebung. Der Entwurf ermöglicht eine Fixierung auch dann, wenn keine konkrete Person bedroht ist, aber ein diffuses Sicherheitsrisiko für die Ordnung der Station besteht.

B. Die terminologische Absenkung von Gefahr auf Gefährdung

Die geltende Fassung verwendet in § 11 Abs. 2 a.F. den ordnungsrechtlich konturierten Begriff der gegenwärtigen Gefahr. Gefahr ist im Ordnungsrecht ein klar definierter Begriff mit einer konkreten Schadenswahrscheinlichkeit: Eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Der Entwurf ersetzt Gefahr durchgängig durch Gefährdung. Gefährdung ist ein weiterer Begriff, der bereits bei einer abstrakten Möglichkeit des Schadenseintritts eingreifen kann. Die Absenkung der Terminologie senkt die Eingriffsschwelle konsistent ab – bei der Unterbringung, bei den Sicherungsmaßnahmen, bei der Postüberwachung und bei allen weiteren Eingriffsermächtigungen. Für sich genommen ist die terminologische Verschiebung von Gefahr zu Gefährdung in anderen Bundesländern gebräuchlich und könnte restriktiv ausgelegt werden. Ihre Brisanz gewinnt sie aus der Kombination mit den übrigen Absenkungen der Eingriffsschwelle (vgl. Abschnitte A, C–E): In der Gesamtschau senkt der Entwurf die Schwelle nicht an einer, sondern an fünf Stellen gleichzeitig – eine kumulative Absenkung, die in keinem anderen Bundesland eine Entsprechung hat.

C. Die fehlende Einsichtsfähigkeit als Gegenwärtigkeitsindikator

Die geltende Fassung (§ 11 Abs. 2 a.F.) definiert die gegenwärtige Gefahr: Von einer gegenwärtigen Gefahr ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die Gegenwärtigkeit wird aus objektiven, situativen Faktoren abgeleitet – aus besonderen Umständen.

§ 10 Abs. 2 PsychKG-E ergänzt ein subjektives Kriterium: oder mangels der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Personen in ihre psychische Erkrankung oder ihr gefährdendes Verhalten. Nicht mehr nur die objektive Situation begründet die Gegenwärtigkeit, sondern auch die innere Einstellung der Person. Wer seine Erkrankung nicht anerkennt oder sein gefährdendes Verhalten nicht als solches einsieht, erfüllt damit ein Tatbestandsmerkmal der Unterbringungsvoraussetzungen.

Für die betroffene Person hat das eine paradoxe Konsequenz: Je weniger sie einsieht, dass sie krank ist, desto eher ist sie unterbringbar. Die Uneinsichtigkeit – die bei vielen psychischen Erkrankungen ein Symptom der Erkrankung selbst ist – wird zum Indikator für Gefährlichkeit. Das ist ein Zirkelschluss: Die Erkrankung verursacht die fehlende Einsicht, die fehlende Einsicht begründet die Gegenwärtigkeit der Gefahr, die Gegenwärtigkeit der Gefahr rechtfertigt die Unterbringung wegen der Erkrankung.

D. Die Formulierungsverschiebung: Von der Ausnahme zum Regelfall

Die geltende Fassung beginnt mit einer Verbotsformulierung: Die Unterbringung Betroffener ist nur zulässig, wenn und solange… Das signalisiert dem Rechtsanwender, dass die Unterbringung die Ausnahme ist und restriktiv zu handhaben ist. Der Entwurf formuliert: Das Gericht ordnet […] an, wenn… Das ist eine Anordnungsformulierung, die die Unterbringung als reguläre Rechtsfolge darstellt, sobald die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Unterschied ist dogmatisch nicht trivial: Die Verbotsformulierung signalisiert, dass der Grundrechtseingriff der Rechtfertigung bedarf. Die Anordnungsformulierung suggeriert eine gebundene Entscheidung.

Zudem wechselt die Formulierung des Gefährdungstatbestands von eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht zu eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung verursachen. Die aktive Formulierung verursachen schreibt der betroffenen Person eine Verursacherrolle zu, während besteht eine Zustandsbeschreibung ist. Die Person wird von der Trägerin eines Freiheitsrechts, das im Ausnahmefall eingeschränkt werden darf, zur Verursacherin einer Gefährdung, die im Regelfall abzuwehren ist.

E. Wegfall des Benehmens mit dem SpDi bei der Antragstellung

§ 12 S. 1 a.F. verlangt: Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. Das Benehmen ist eine verfahrensrechtliche Beteiligung, die sicherstellt, dass die fachliche Einschätzung des SpDi in die Antragstellung einfließt. Der Entwurf streicht das Benehmenserfordernis. Die Ordnungsbehörde kann nun die Unterbringung beantragen, ohne die Einschätzung des SpDi einzuholen. Der SpDi erfährt erst nach der Antragstellung von der Unterbringung (§ 10 Abs. 5 PsychKG-E). Das Benehmenserfordernis war kein Vetorecht des SpDi, aber es war ein institutionalisierter Moment des Innehaltens – eine fachliche Gegenstimme, die den Prozess verlangsamen oder korrigieren konnte.

Teil III: Erweiterung der Eingriffsintensität

A. Die neue Zwangsbehandlungsindikation (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b PsychKG-E)

Die geltende Fassung erlaubt die Zwangsbehandlung nur, wenn ohne Behandlung Lebensgefahr oder erhebliche Gefahren für die Gesundheit der betroffenen Person oder dritter Personen im Rahmen der Unterbringung drohen (§ 18 Abs. 4 a.F.). Das ist eine hohe Schwelle: Lebensgefahr oder erhebliche Gesundheitsgefahr.

Der Entwurf behält diese Indikation in Nr. 6 Buchstabe a bei, fügt aber eine zweite Alternative hinzu: Die Zwangsbehandlung ist auch zulässig, wenn eine Entlassung nicht möglich sein wird, da Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Personen andernfalls nicht wiederhergestellt werden können (Nr. 6 Buchstabe b).

Das ist die materiell-rechtlich folgenreichste Änderung des gesamten § 17 PsychKG-E. Buchstabe b erweitert die Zwangsbehandlungsindikation über die Gefahrenabwehr hinaus: Nicht mehr nur die Gesundheitsgefahr legitimiert die Zwangsbehandlung, sondern auch das Ziel der Entlassungsfähigkeit. Die Zwangsbehandlung wird zum Instrument der Entlassungsvorbereitung.

In der Praxis eröffnet das folgendes Szenario: Eine Person ist untergebracht, die akute Krise ist abgeklungen, die Person lehnt die Medikation ab. Nach geltender Rechtslage ist eine Zwangsmedikation nur zulässig, wenn ohne sie die Gesundheit erheblich gefährdet ist. Wenn die Person stabil ist, fehlt diese Voraussetzung – die Person könnte entlassen werden, unbehandelt, aber frei. Nach dem Entwurf kann die Klinik argumentieren: Ohne Medikation wird die Entscheidungsfähigkeit nicht wiederhergestellt, ohne Wiederherstellung ist die Entlassung nach § 11 PsychKG-E nicht möglich, also ist die Zwangsmedikation nach Buchstabe b zulässig. Die Zwangsbehandlung wird zum Schlüssel zur Freiheit: Wer sich nicht behandeln lässt, wird nicht entlassen; wer nicht entlassen wird, kann zwangsbehandelt werden, um entlassen werden zu können.

B. Streichung des Selbstbestimmungsziels

§ 18 Abs. 5 Nr. 5 a.F. formuliert als fünfte Voraussetzung: die Maßnahme der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung dient, soweit dies möglich ist. Diese Voraussetzung hat eine einzigartige Funktion: Sie verlangt, dass der Zwang nicht bloß der Gefahrenabwehr dient, sondern der Wiederherstellung genau desjenigen Zustands, der durch den Zwang verletzt wird – der freien Selbstbestimmung. Die Zwangsbehandlung muss sich selbst überflüssig machen.

Der Entwurf streicht dieses Ziel ersatzlos. An seine Stelle tritt die Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit als Entlassungsvoraussetzung (Nr. 6 Buchstabe b). Die Perspektivumkehr: In der geltenden Fassung ist die Wiederherstellung der Selbstbestimmung die Legitimation des Zwangs – wenn sie nicht erreicht werden kann, fehlt die Legitimation. Im Entwurf ist das Fehlen der Entscheidungsfähigkeit die Legitimation der Fortdauer des Zwangs – wenn sie nicht wiederhergestellt werden kann, ist die Entlassung nicht möglich. Im ersten Fall begrenzt das Ziel den Eingriff. Im zweiten Fall verlängert das Fehlen des Ziels den Eingriff.

Zudem verschiebt sich die Terminologie: Freie Selbstbestimmung ist ein umfassender Begriff, der die gesamte Persönlichkeit einschließt. Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit ist ein funktionaler Begriff. Die Wiederherstellung der Entscheidungsfähigkeit kann durch Medikamente erreicht werden, die die Symptome unterdrücken – ohne dass die Person ihre freie Selbstbestimmung im umfassenden Sinne wiedererlangt hat.

C. Schwächung des Schutzes durch Patientenverfügung und Behandlungsvereinbarung

§ 18 Abs. 4 S. 2 a.F. – „Eine vorliegende Patientenverfügung ist zu beachten" – wird aus der Zwangsbehandlungsnorm gestrichen. Die Patientenverfügung findet sich nur noch im Grundsatzteil (§ 2 Abs. 3 PsychKG-E), wobei die Begründung ihre Geltung einschränkt: Sie gelte nur, soweit die Schutzzwecke für Dritte und die Allgemeinheit nicht betroffen sind. Eine Patientenverfügung, die bestimmte Behandlungen ablehnt, kann damit bei Fremd- oder Allgemeinheitsgefährdung übergangen werden, ohne dass die Zwangsbehandlungsnorm einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass sie überhaupt zu prüfen ist.

Zudem verlagert der Entwurf die bisher in § 18 Abs. 2 S. 1–4 a.F. enthaltene Aufklärungspflicht vor der Behandlung in § 15 PsychKG-E (Aufnahme und Unterrichtung). Die Aufklärung über die geplante Behandlung wird damit normativ von der Zwangsbehandlungsnorm abgekoppelt und in den Aufnahmekontext verschoben. Die Konsequenz: Die Aufklärung über die Behandlung findet zum Zeitpunkt der Aufnahme statt – also zu einem Zeitpunkt, an dem die Person möglicherweise in einer akuten Krise ist, die Aufklärung nicht aufnehmen kann, und an dem die konkrete Behandlungsplanung noch nicht feststeht. Die geltende Fassung stellt dagegen sicher, dass die Aufklärung unmittelbar vor der konkreten Behandlung erfolgt und auf diese bezogen ist. Die Verlagerung in § 15 löst die Aufklärungspflicht von ihrem Gegenstand – sie wird zu einer allgemeinen Unterrichtung bei der Aufnahme statt zu einer konkreten Information über eine bevorstehende Maßnahme. Für die betroffene Person bedeutet das: Ihr Recht, vor einer spezifischen Behandlungsmaßnahme informiert zu werden und darauf reagieren zu können – etwa durch eine Ablehnung, die in einer Patientenverfügung niedergelegt ist –, wird normativ geschwächt.

Die geltende Fassung verankert die Behandlungsvereinbarung im Grundsatzteil: „Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern" (§ 2 Abs. 2 S. 2 und 3 a.F.). Der Entwurf verschiebt diese Regelung aus dem Grundsatzteil in § 15 Abs. 4 PsychKG-E – die Aufnahmevorschrift – und schwächt die Formulierung: Aus der Pflicht, den Abschluss anzubieten und zu fördern, wird die bloße Feststellung, dass das Krankenhaus den Abschluss fördert. Die Verschiebung hat eine normative Konsequenz: Im Grundsatzteil (§ 2 a.F.) galt die Pflicht zur Förderung von Behandlungsvereinbarungen für alle Phasen der Unterbringung und für alle Akteure – auch für den SpDi, auch für die nachsorgenden Hilfen, auch für die ambulante Behandlung. In § 15 Abs. 4 PsychKG-E gilt sie nur noch im Kontext der Aufnahme und nur für das Krankenhaus. Die Behandlungsvereinbarung verliert damit ihren Charakter als durchgehendes Instrument der Willensbekundung und wird auf eine Formalität der Aufnahmesituation reduziert.

In Verbindung mit der Streichung des Patientenverfügungsverweises aus der Zwangsbehandlungsnorm, der Verlagerung der Aufklärungspflicht in den Aufnahmekontext und der Streichung des Verweises auf § 1828 BGB (mutmaßlicher Wille) verlieren die Instrumente der vorsorglichen Willensbekundung ihre normative Durchsetzungskraft im Kontext der Zwangsbehandlung – also genau in der Situation, für die sie geschaffen wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfGE 158, 131 – Beschluss vom 8. Juni 2021, 2 BvR 1866/17) klargestellt, dass staatliche Schutzpflichten gegenüber der untergebrachten Person selbst eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen können, wenn die Person die Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine wirksame Patientenverfügung ausgeschlossen hat. Die Weigerung, sich behandeln zu lassen, sei nicht der Sicherheit der Allgemeinheit, sondern nur der Entlassungsperspektive der Person abträglich – und das reiche für eine Durchbrechung der Patientenverfügung nicht aus. Nur die Schutzpflicht gegenüber anderen Personen, die mit dem Untergebrachten in der Einrichtung in Kontakt treten, könne eine Zwangsbehandlung trotz Patientenverfügung rechtfertigen. Die neue Zwangsbehandlungsindikation des § 17 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b PsychKG-E – Zwangsbehandlung, weil ohne Behandlung die Entlassung nicht möglich ist – dient genau dem Zweck, den das Bundesverfassungsgericht als unzureichend für die Überwindung einer Patientenverfügung erklärt hat. Der Entwurf enthält keinen Hinweis auf diese verfassungsrechtliche Grenze. Die Begründung zu § 2 Abs. 3 PsychKG-E schränkt die Geltung der Patientenverfügung auf Fälle ein, in denen „die Schutzzwecke für Dritte und die Allgemeinheit nicht betroffen sind" – eine Formulierung, die mit dem abstrakten Begriff „Allgemeinheit" weiter reicht als die vom Bundesverfassungsgericht zugelassene Ausnahme, die sich auf die konkreten Grundrechte von Personen beschränkt, die mit dem Untergebrachten in der Einrichtung in Kontakt treten.

D. Absenkung des Einsichtsmaßstabs bei der Zwangsbehandlung

Der Einsichtsmaßstab für die Zwangsbehandlung wird von einsehen (§ 18 Abs. 4 a.F.) auf erkennen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 PsychKG-E) abgesenkt. Einsehen umfasst ein kognitives und ein voluntatives Element: verstehen und danach handeln können. Erkennen ist rein kognitiv: die Information aufnehmen und identifizieren. Die Absenkung erweitert den Kreis der Personen, die als einwilligungsunfähig gelten und daher zwangsbehandelt werden können: Eine Person, die die Notwendigkeit einer Medikation intellektuell erkennt, aber aus nachvollziehbaren Gründen – etwa wegen unerträglicher Nebenwirkungen – nicht danach handelt, gilt nach geltendem Recht als einsichtsfähig, weil sie die Notwendigkeit einsieht. Nach dem Entwurf reicht das Erkennen; ob die Person nach dieser Erkenntnis handelt, ist für die Feststellung der Einwilligungsfähigkeit nicht mehr relevant. Die Verweigerung der Medikation trotz Kenntnis der Notwendigkeit genügt, um die Einwilligungsunfähigkeit zu begründen.

E. Reduzierung der Meldepflichten

Die monatliche Meldepflicht bei gerichtlich nicht genehmigten Zwangsbehandlungen (§ 18 Abs. 6 S. 8 a.F.) wird auf halbjährlich reduziert (§ 31 Abs. 2 PsychKG-E). Ein Krankenhaus, das im Januar eine Serie von nicht genehmigten Zwangsbehandlungen durchführt, meldet diese frühestens im Juli. Die Aufsichtsbehörde kann das Muster erst nach sechs Monaten erkennen – sechs Monate, in denen weitere nicht genehmigte Zwangsbehandlungen stattfinden können.

F. Erweiterung der Fixierungsanlässe und Abschwächung der Schutzgarantien

Die Aufnahme der Allgemeinheit in die Eingangsschwelle des § 18 Abs. 1 PsychKG-E ermöglicht Fixierungen bei diffusen Bedrohungslagen auf der Station. Die Streichung des sofort im Aufhebungsgebot (§ 18 Abs. 3 Nr. 5 – aufzuheben statt sofort aufzuheben) lockert den zeitlichen Druck in einer Situation, in der verfassungsrechtlich keine Rechtfertigung für die Fortdauer der Maßnahme mehr besteht und jede weitere Minute ausschließlich Schaden für die betroffene Person bewirkt. Studien belegen, dass die psychische Belastung durch Fixierung mit zunehmender Dauer überproportional ansteigt und das Risiko physischer Komplikationen – insbesondere tiefer Beinvenenthrombosen – ab vier Stunden erheblich zunimmt.3

Das Verbot technischer Überwachung wird auf die ärztliche Überwachung nach Absatz 3 Nr. 3 verengt; die pflegerische Bezugsbegleitung bei Fixierungen fällt nicht darunter – eine Lücke, die die Videoüberwachung fixierter Personen normativ ermöglicht. Die Studienlage ergibt ein differenziertes Bild: Manche Patient*innen bevorzugen die Kamera gegenüber der physischen Anwesenheit einer Person – insbesondere nachts, weil sie ungestörten Schlaf ermöglicht und das als belastend erlebte wiederholte Gewecktwerden durch Beobachtungsrunden vermeidet.4 Andere empfinden die Kamera als schlimmer, weil sie permanente Beobachtung ohne menschliche Beziehungskomponente bedeutet – man wird überwacht, aber nicht betreut. Das Problem ist daher weniger die Videoüberwachung als solche als vielmehr die fehlende normative Einhegung: Der Entwurf regelt weder die Wahlmöglichkeit der betroffenen Person zwischen Kamera und persönlicher Begleitung, noch den Zugang zu den Aufnahmen, die Sichtbarkeit der Monitore für nicht am Pflegeprozess beteiligtes Personal, die Speicherdauer oder den Schutz vor Verwendung der Aufnahmen zu anderen Zwecken. Die Vorausverfügung, die eine solche Präferenz festhalten könnte, wird – wie in Abschnitt C dargestellt – zugleich in ihrer Durchsetzungskraft geschwächt.

Die Verfahrensbevollmächtigten werden aus der Mitteilungspflicht bei Fixierungen gestrichen (§ 18 Abs. 7 PsychKG-E); zu den Konsequenzen der systematischen Streichung der Verfahrensbevollmächtigten aus allen Normen vgl. ausführlich Teil V A.

G. Die Paravent-Lösung

§ 18 Abs. 6 S. 1 PsychKG-E führt ein Trennungsgebot ein: Fixierungen haben getrennt von anderen Patient*innen stattzufinden. Das ist grundsätzlich positiv. Die Begründung relativiert die Verbesserung allerdings bis zur Substanzlosigkeit: Raumteiler wie Trennwände, Schiebetüren und Paravents werden als ausreichende Trennung akzeptiert.

Ein Paravent bietet keinen akustischen Schutz. Die Mitpatienten hören die fixierte Person, ihre Äußerungen, ihre Reaktionen auf die Fixierung, die Interaktionen mit dem Pflegepersonal. Sie hören auch die Versorgung der Ausscheidung. Aber auch der Sichtschutz ist unvollständig: Bei jedem Betreten des Zimmers durch Mitpatient*innen, Pflegepersonal oder Besucher*innen ist die fixierte Person in ihrer hilflosen Lage sichtbar – und während Pflegemaßnahmen im Intimbereich bietet der Paravent keinen Schutz vor dem Blick anderer Personen, die das Zimmer betreten. Es gibt keine normative Anforderung, den Zugang zum Zimmer während der Intimversorgung zu sperren. Der Paravent schafft eine Fassade der Trennung, die für die betroffene Person zynisch ist, weil sie die tatsächliche Exposition nicht beseitigt, aber die Möglichkeit nimmt, sie offen zu benennen: Wo ein Paravent steht, ist der Privatheit formal Genüge getan – unabhängig davon, ob sie tatsächlich gewahrt wird. Die Paravent-Lösung ist zugleich das normative Eingeständnis fehlender Einzelräume auf den geschlossenen Stationen (zur Analyse der baulichen Bedingungen als Eskalationsfaktor vgl. Teil VII D).

Unter geltendem Recht ist die Paravent-Lösung grundrechtswidrig – sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie die fixierte Person einer Situation aussetzt, in der ihre Intimsphäre nicht geschützt ist. Der Entwurf kodifiziert nicht die grundrechtskonforme Lösung (Einzelraum), sondern legitimiert die grundrechtswidrige Praxis (Paravent). Eine Norm, deren Verbesserung in der Begründung wieder zurückgenommen wird, ist keine Verbesserung – sie ist eine Fassade.

H. Die Ausscheidungsversorgung bei Fixierungen

Die Ausscheidungsversorgung fixierter Personen wird im Entwurf nicht geregelt – weder im Gesetzestext noch in der Begründung. Die Praxis umfasst drei Verfahren: Lösung der Fixierung für den Toilettengang mit anschließender Refixierung, Bettpfanne oder Steckbecken in der Fixierung und Verwendung von Inkontinenzmaterial (Windel) bei kontinenten Personen.5 Alle drei Verfahren greifen in die Intimsphäre ein, aber in unterschiedlichem Ausmaß.

Das vollständige Lösen für den Toilettengang wird als die am wenigsten traumatisierende Variante beschrieben, weil sie der normalen Situation am nächsten kommt, auch wenn die kurze Phase der Bewegungsfreiheit die anschließende Refixierung umso belastender macht.6 Die Bettpfanne erlaubt zumindest den Akt der Ausscheidung als bewusste Handlung, wird aber als physisch unangenehm und demütigend beschrieben.7 Die Verwendung von Inkontinenzmaterial bei kontinenten Personen versetzt die Person in einen Zustand passiver Inkontinenz, der ihrem tatsächlichen körperlichen Zustand nicht entspricht, und wird in Betroffenenberichten als die am tiefsten entwürdigende Erfahrung beschrieben, weil sie die erwachsene Person auf den Status eines Säuglings reduziert.8

Unabhängig davon, welches Verfahren gewählt wird, erhöht der Entwurf die Häufigkeit und Dauer dieser Erfahrungen: Die erweiterten Fixierungsanlässe (Allgemeinheitsgefährdung), die gelockerten Aufhebungsvoraussetzungen (aufzuheben statt sofort aufzuheben) und die abstrakte Risikobetrachtung, die an die Stelle der konkreten Gefahrenprognose tritt, führen dazu, dass mehr Personen fixiert werden, die Fixierung länger andauert und die Schwelle für die Aufhebung steigt. Jede zusätzliche Stunde Fixierung verlängert den Zeitraum, in dem die Person auf die Fähigkeit verzichten muss, ein elementares körperliches Bedürfnis selbstbestimmt und in Privatheit zu verrichten – und in dem jedes Eintreten dieses Bedürfnisses zu einer Situation der Entwürdigung wird.

Eine grundrechtskonforme Regelung hätte mindestens umfassen müssen: Vorrang des Toilettengangs unter Lösung der Fixierung; subsidiär Bettpfanne; Inkontinenzmaterial nur bei tatsächlicher Inkontinenz oder ausdrücklichem Wunsch der betroffenen Person; Pflicht zur geschlechtsspezifischen Pflege; Berücksichtigung bekannter Traumavorgeschichten; Dokumentation des gewählten Verfahrens einschließlich der Auswahlpräferenz der betroffenen Person und – bei Abweichung der Durchführung vom Wunsch – einer individuellen Begründung.9 Dass der Entwurf sieben Absätze zu den Sicherungsmaßnahmen formuliert und Paravents in der Begründung diskutiert, aber die Ausscheidungsversorgung nicht regelt, opfert die Würde der vulnerabelsten Personen dem Primat der Praktikabilität.

I. Fixierungsdauer und Auswirkungen des Entwurfs

Für Deutschland liegen die durchschnittlichen Fixierungsdauern bei rund 9,4 bis 9,8 Stunden pro Fixierungsepisode.10 In der Praxis werden Fixierungen aber auch über Tage wiederholt – das BVerfG behandelte 2018 zwei solche Fälle (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16). Durch die Verkettung kurzfristiger richterlicher Anordnungen können Fixierungen faktisch über Wochen und Monate andauern: In einem vom LG Lübeck (2023) entschiedenen Fall wurde eine Patientin mit Suizidalität und Selbstverletzung durch mindestens 13 aufeinanderfolgende einstweilige Anordnungen einer Sieben-Punkt-Fixierung unterzogen; die kumulative Dauer überschritt die vom Gericht analog aus § 333 Abs. 2 FamFG abgeleitete Höchstfrist von sechs Wochen – eine Regelungslücke, die der Gesetzgeber übersehen hat und die der Entwurf ebenfalls nicht schließt.11 Der Entwurf enthält keine Höchstdauer für Fixierungen.

Drei Aspekte des Entwurfs werden die Fixierungsdauer voraussichtlich verlängern: Die erweiterte Eingangsschwelle (Allgemeinheitsgefährdung) erschwert die Defixierungsentscheidung, weil die Allgemeinheitsgefährdung schwerer zu beseitigen ist als eine konkrete Personengefährdung. Die fehlende Einsicht als Gegenwärtigkeitsindikator (§ 10 Abs. 2 PsychKG-E) erschwert die Defixierung zusätzlich: Wenn die Person sich beruhigt, aber keine Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Verhaltens zeigt, kann die Fixierung fortgesetzt werden – besonders bei selbstgefährdungsbedingten Fixierungen, bei denen die innere Befindlichkeit der Person nicht direkt beobachtbar ist. Die Feststellung der Einsicht erfolgt in der Praxis durch das Gespräch mit dem behandelnden Personal – also in einer Situation, in der die Fixierung selbst Angst, Dissoziation und Wut auslöst, die die geforderte reflektierte Selbsteinschätzung erschweren oder verhindern. Der Entwurf verlangt von der fixierten Person, in einem Zustand der Machtlosigkeit die Gefahreneinschätzung genau der Personen zu bestätigen, die die Fixierung angeordnet haben.12 Die Abschwächung des Aufhebungsgebots (vgl. Abschnitt F) lockert den zeitlichen Druck in der Phase nach Wegfall der Voraussetzungen.

In der Summe erhöhen diese Änderungen das Risiko iatrogener Kreisläufe, bei denen die Fixierung die Symptomatik verschlimmert, die sie rechtfertigt. Bei komplexer PTBS und Borderline-Persönlichkeitsstörung kann die Fixierung dissoziative Zustände auslösen, die als fortbestehende Selbstgefährdung interpretiert werden. Bei akuter Psychose kann sie Angst und Agitation verstärken, bei Manie die innere Unruhe steigern, bei Delir die Desorientierung vertiefen. In all diesen Konstellationen erzeugt die Fixierung genau die Zustände, die ihre Fortdauer begründen – ein Kreislauf, den der Entwurf durch die Absenkung der Aufhebungsschwelle nicht durchbricht, sondern erleichtert.

J. Ambulante Zwangsmedikation: Die normative Architektur eines geschlossenen Überwachungssystems

Der Entwurf kodifiziert erstmals die Aussetzung der Unterbringung mit Medikamentenauflage als eigenständiges materielles Institut (§ 21 PsychKG-E). Die geltende Fassung kennt die Aussetzung nur als verfahrensrechtliches Instrument des § 328 FamFG, das im PsychKG lediglich im Kontext der Nachsorge (§ 27 Abs. 2 a.F.) erwähnt wird und in der Praxis selten angewandt wird. Die Zitierung der Freizügigkeit (Art. 11 GG) im Katalog des § 32 PsychKG-E bestätigt, dass die Aussetzung mit Medikamentenauflage die Freizügigkeit massiver beschränkt als die geltende Fassung – nicht mehr nur als Nebeneffekt der Unterbringung oder ihrer Aussetzung, sondern als eigenständiges Dauerinstrument.

Der Entwurf erhebt die Aussetzung zum regulären Steuerungsinstrument mit vier Absätzen: Verweis auf FamFG (Abs. 1), Medikamentenauflage als Regelfall (Abs. 2), zeitliche Grenzen und Widerruf (Abs. 3), Informationspflichten (Abs. 4). In Verbindung mit der Medikamentenüberwachung durch den SpDi (§ 3 Abs. 3), der Meldepflicht der*des behandelnden Ärzt*in (§ 22 Abs. 3), der Widerrufsbefugnis des Gerichts (§ 21 Abs. 3 S. 2), der Information der Polizei (§ 21 Abs. 4) und der Zusammenarbeit des SpDi mit der Polizei (§ 5 Nr. 9) entsteht ein geschlossenes Überwachungssystem.

Die Prozesskette ist normativ geschlossen: Das Gericht ordnet die Aussetzung mit Medikamentenauflage an (§ 21 Abs. 2 PsychKG-E). Die Person nimmt Medikamente unter Aufsicht ein. Die*Der behandelnde Ärzt*in meldet Nichtbefolgung an den SpDi (§ 22 Abs. 3 S. 1). Der SpDi meldet an das Gericht und gibt eine Stellungnahme ab (§ 22 Abs. 3 S. 2). Das Gericht widerruft die Aussetzung (§ 21 Abs. 3 S. 2). Die Person wird wiederuntergebracht. Die Kette von der Medikamentenverweigerung zur Wiederunterbringung ist vollständig.

Dieses System kommt funktional einer ambulanten Zwangsmedikation gleich – einer Maßnahme, die der Deutsche Ethikrat in seiner Stellungnahme von 2018 als hochproblematisch bewertet hat. Der Unterschied zur formellen Zwangsmedikation: Die Person wird die Medikamente nicht physisch verabreicht, sondern hat die Wahl, sie einzunehmen oder die Wiederunterbringung zu riskieren. Die Wahl ist aber keine freie Wahl: Sie steht unter dem Zwang der drohenden Freiheitsentziehung.

K. Die Überwachung in der Praxis

Der Entwurf regelt das Verfahren der Medikamentenüberwachung nicht. Die IMK fordert die tägliche beaufsichtigte Einnahme als Regelfall. Der Entwurf enthält keine Regelung zur zulässigen Überwachungsintensität, kein Recht auf Anpassung der Medikation bei Nebenwirkungen, kein Mitspracherecht bei der Wahl des Medikaments, keine Abstufung der Überwachungsintensität bei Wohlverhalten, keinen Schutz des therapeutischen Vertrauensverhältnisses, keine Unzulässigkeit der Depotmedikation als Auflage ohne Einwilligung und keine unabhängige Beschwerdemöglichkeit.

Die schwerwiegenden Nebenwirkungen psychiatrischer Medikamente – die häufig der Grund für die eigenständige Absetzung sind – werden im System der ambulanten Zwangsmedikation nicht berücksichtigt. Der Entwurf enthält keine Regelung, die die Nebenwirkungen in die Überwachung einbezieht und kein Recht der Person, eine Medikationsänderung zu verlangen, ohne dass dies als Auflagenverletzung gewertet wird.

L. Die Grundrechtseingriffe der täglichen beaufsichtigten Einnahme

Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) wird durch die faktische Residenzpflicht eingeschränkt: Die Person muss täglich an einem bestimmten Ort erscheinen. Ein spontaner Besuch bei Verwandten, eine mehrtägige Reise, ein Wochenendausflug – all das ist mit der täglichen beaufsichtigten Einnahme unvereinbar.

Die informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wird durch den kontinuierlichen Datenstrom verletzt: Jeden Tag wird dokumentiert, ob die Person erschienen ist, wie ihr Zustand war, ob Auffälligkeiten bestanden. In Verbindung mit der Zusammenarbeit des SpDi mit der Polizei (§ 5 Nr. 9) können diese Daten über den medizinischen Kontext hinaus zirkulieren.

Die Privatsphäre wird durch die Sichtbarkeit der psychiatrischen Erkrankung verletzt: Wenn die Person jeden Tag eine Institutsambulanz aufsucht, ist das in einer Kleinstadt nicht verborgen zu halten. Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften – insbesondere geflüchtete Personen – ist die Sichtbarkeit noch ausgeprägter.

Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wird durch die zeitliche Bindung und die Offenbarungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber eingeschränkt. Die Angabe, dass die Person unter einer gerichtlichen Auflage zur Medikamenteneinnahme steht, wird die meisten Arbeitgeber abschrecken.

Die körperliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) wird durch den Zwang zur Einnahme bewusstseinsverändernder Substanzen verletzt. Psychiatrische Medikamente greifen in die Neurochemie des Gehirns ein und verändern die Art, wie eine Person die Welt erlebt. Die Entscheidung, diese Veränderungen in Kauf zu nehmen, ist eine der persönlichsten Entscheidungen, die ein Mensch treffen kann.

Der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) wird durch die Strukturierung des Familienalltags nach dem Einnahmetermin beeinträchtigt. Für alleinerziehende Personen ist die Situation besonders belastend.

M. Zerstörung der therapeutischen Beziehung zu ambulanten Behandler*innen

Die Meldepflicht der*des behandelnden Ärzt*in (§ 22 Abs. 3 S. 1 PsychKG-E – wortgleich mit § 29 Abs. 3 S. 1 a.F.) ist im veränderten Systemkontext funktional transformiert. In der geltenden Fassung steht sie im Abschnitt Nachsorgende Hilfe – einem fürsorglich geprägten Kontext. Im Entwurf steht sie im Kontext eines geschlossenen Überwachungssystems, in dem die Meldung den Anfang einer Kaskade bildet, die zur Wiederunterbringung führt.

Die*Der Ärzt*in steht vor einem ethischen Dilemma: Meldet sie die Nichtbefolgung, riskiert sie die Wiederunterbringung. Meldet sie*er nicht, verletzt sie ihre*seine gesetzliche Pflicht. In der ambulanten Psychiatrie und Psychotherapie ist die therapeutische Beziehung zwischen Patient*in und Behandler*in aber die zentrale Voraussetzung für jeden Therapieerfolg – ein Befund, der über alle therapeutischen Schulen, Settings und Störungsbilder hinweg konsistent bestätigt ist (vgl. Teil VII A.3). Eine Person, die weiß, dass ihre*seine Therapeut*in gesetzlich verpflichtet ist, Informationen an das System weiterzugeben, das ihre Wiederunterbringung anordnen kann, wird Nebenwirkungen verschweigen, Krisen verbergen und die therapeutische Beziehung innerlich aufkündigen. Die*Der Ärzt*in verliert genau die Information, die sie*er für eine gute Behandlung benötigt. Der Entwurf macht ambulante Therapeut*innen zur Überwachungsinstanz und zerstört damit die Grundlage, auf der ambulante Behandlung wirkt.

Teil IV: Integration von Sicherheitsbehörden und Datenschutzabbau

A. Polizeiliche Eilfallkompetenz

§ 13 Abs. 5 PsychKG-E kodifiziert erstmals eine eigenständige Befugnis der Kreispolizeibehörde zur sofortigen Unterbringung. Nach geltendem Recht ordnet die Ordnungsbehörde die Unterbringung an; benötigt sie Unterstützung bei der Durchführung – etwa beim Transport einer sich wehrenden Person –, fordert sie die Polizei im Wege der Amtshilfe an. Die fachliche und rechtliche Verantwortung verbleibt bei der Ordnungsbehörde. Nur wenn die Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann (§ 1 Abs. 1 S. 3 PolG NRW), darf die Polizei auf eigener Kompetenzgrundlage tätig werden – ein Ausnahmefall, der in der Praxis vor allem nachts und an Wochenenden vorkommt. Der Entwurf ersetzt dieses abgestufte System durch eine eigenständige Polizeikompetenz: Die Kreispolizeibehörde darf die sofortige Unterbringung auf eigener gesetzlicher Grundlage anordnen und durchführen, wenn die Ordnungsbehörde sie nicht selbst durchführen kann. Die Anordnungsverantwortung verschiebt sich damit von der Ordnungsbehörde, die im Rahmen der PsychKG-Verfahrensgarantien handelt, auf eine Polizeibehörde, deren institutionelles Selbstverständnis und Handlungsroutinen auf Gefahrenabwehr ausgerichtet sind, nicht auf den Umgang mit psychisch erkrankten Personen in Krisensituationen.

Die Verweisung in Absatz 5 auf die Absätze 1, 2 und 4 enthält eine gezielte Lücke: Absatz 3 – die Information des SpDi bei Abweichung vom ärztlichen Zeugnis – wird nicht in Bezug genommen. Die Polizei kann damit eine Unterbringung anordnen, die ein Arzt für nicht notwendig hält, ohne dass irgendeine fachliche Instanz davon erfährt oder Einspruch erheben kann. Das ärztliche Zeugnis ist im System des PsychKG die einzige fachliche Grundlage für die Freiheitsentziehung – es soll sicherstellen, dass die Entscheidung nicht auf einer Laieneinschätzung beruht. Polizeibeamt*innen haben weder eine psychiatrische Ausbildung noch die klinische Erfahrung, eine ärztliche Beurteilung fachlich zu überstimmen. Das geltende Recht erkennt dies an, indem es selbst der Ordnungsbehörde bei Abweichung vom Zeugnis die Beteiligung des SpDi abverlangt – eine zweite fachliche Meinung, bevor eine Laienentscheidung die ärztliche Einschätzung überwiegt. Für die Polizei entfällt unter dem Entwurf selbst die abgeschwächte Informationspflicht. Eine Freiheitsentziehung, die gegen die Einschätzung des einzigen fachlich qualifizierten Akteurs im Verfahren erfolgt und ohne Beteiligung einer fachlichen Kontrollinstanz angeordnet wird, ist kaum anders als willkürlich zu bewerten.13

In der Summe verschiebt der Entwurf die polizeiliche Rolle bei psychiatrischen Kriseninterventionen auf drei Ebenen: von der Amtshilfe zur eigenständigen Kompetenz, von der fachlichen Kontrolle bei Abweichung vom ärztlichen Zeugnis zur kontrollfreien Entscheidung, und vom Ausnahmefall zum regulären Handlungsinstrument. Der Entwurf enthält keine Regelung zur Schulung der Polizeibeamt*innen im Umgang mit psychisch erkrankten Personen in Krisensituationen – obwohl er ihnen die Befugnis gibt, über die Freiheitsentziehung dieser Personen eigenständig zu entscheiden.

B. Polizeibeteiligung am gesamten Unterbringungsverlauf

Die Polizei wird an allen Phasen beteiligt: sofortige Unterbringung (§ 13 Abs. 5 PsychKG-E), reguläre Unterbringung durch Selbsteintrittsermächtigung (§ 10 Abs. 6 S. 2 PsychKG-E), Belastungserprobung durch Vorabbenachrichtigung (§ 20 Abs. 4 Nr. 4 PsychKG-E), Risikomanagement der Entlassplanung durch aktive Beteiligung (§ 24 Abs. 2 S. 3 PsychKG-E), Beendigung der Unterbringung durch Information (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 PsychKG-E), Aussetzung durch Benachrichtigung (§ 21 Abs. 4 PsychKG-E).

Die paradoxe Einwilligungsarchitektur der Entlassplanung – Einwilligungsvorbehalt für Therapie, nicht für Kontrolle – und die Aushöhlung des Vorbehalts durch die einwilligungsfreie Benachrichtigung nach § 23 Abs. 2 werden in Abschnitt D dargestellt.

C. Sonderregelung für geflüchtete Personen

§§ 10 Abs. 7, 23 Abs. 3 PsychKG-E informieren die Ausländerbehörde über die Unterbringung und Entlassung geflüchteter Personen. Die Begründung: aufenthaltsbeendende Maßnahmen ermöglichen. Die Regelung hat eine objektiv diskriminierende Struktur: Sie knüpft an den Aufenthaltsstatus, nicht an die Gefährdungslage. Eine deutsche Person, die wegen derselben Erkrankung untergebracht wird, löst diese Informationspflicht nicht aus. Das Mehr an Information ist nicht durch ein Mehr an Gefährdung gerechtfertigt.

Die Benachrichtigung der Ausländerbehörde über die bevorstehende Entlassung (§ 23 Abs. 3) ist gegenüber dem geltenden Recht neu und ermöglicht eine zeitliche Koordination von Entlassung und Abschiebung. Die Ausländerbehörde erfährt den Zeitpunkt, zu dem die Person die Klinik verlässt, und kann die Abschiebung unmittelbar anschließen – bevor die Person Gelegenheit hat, die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c AufenthG) durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu widerlegen.14 Für die betroffene Person bedeutet das, dass die psychiatrische Klinik – die sie vor einer Krise schützen sollte – zum Ausgangspunkt ihrer Abschiebung wird. Für alle geflüchteten Personen mit psychischen Erkrankungen entfaltet die Regelung eine Signalwirkung: Wenn die Psychiatrie zu einem Ort wird, dessen Nutzung die Abschiebung beschleunigt, werden psychisch erkrankte Geflüchtete psychiatrische Hilfe meiden – mit der Folge, dass genau die Personengruppe, die der höchsten Belastung ausgesetzt ist, aus der Versorgung verschwindet.

D. Einwilligungsvorbehalt und Informationsfluss bei Entlassung und Entlassplanung

§ 24 PsychKG-E kodifiziert erstmals eine eigenständige Entlassplanung mit Risikomanagement. Die Einbeziehung therapeutischer Stellen – SpDi, Vorbehandler, Gemeindepsychiatrischer Verbund – in die Entlassplanung steht unter Einwilligungsvorbehalt (§ 24 Abs. 2 S. 2). Die Beteiligung der Polizei am Risikomanagement steht nicht unter Einwilligungsvorbehalt (§ 24 Abs. 2 S. 3). Die Person kann den SpDi von ihrer Entlassplanung ausschließen, aber nicht die Polizei von ihrem Risikomanagement. Die Einwilligungsarchitektur schützt vor Therapie, nicht vor Kontrolle.

Der Einwilligungsvorbehalt ist zudem in der Praxis weitgehend ausgehöhlt: § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ordnet die Information des SpDi und der Vorbehandler bei Beendigung der Unterbringung ohne Einwilligung an; § 24 Abs. 3 verknüpft die Entlassplanung mit den nachsorgenden Hilfen ebenfalls ohne Einwilligungsvorbehalt. Die Person kann zwar die formelle Einbeziehung therapeutischer Stellen in die Planung verhindern, nicht aber deren Information über die Entlassung.

§ 23 Abs. 2 Nr. 3 informiert „Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die untergebrachten Personen vor der Unterbringung behandelt haben." Diese Formulierung erfasst auch Behandler*innen, zu denen kein Behandlungsverhältnis mehr besteht – etwa weil die*der Therapeut*in die Therapie nach Einleitung der Zwangsmaßnahme beendet hat. In der psychotherapeutischen Praxis ist ein solcher Abbruch nicht ungewöhnlich: Therapeut*innen beenden Behandlungsverhältnisse, wenn sie die Zwangsunterbringung veranlasst haben und die therapeutische Beziehung aus ihrer Sicht nicht fortgeführt werden kann. In diesen Fällen erhält eine Person, zu der kein Behandlungsverhältnis mehr besteht, Informationen über die Unterbringung der betroffenen Person – ein Informationsfluss, der sachlich nicht gerechtfertigt ist und von der betroffenen Person als zusätzliche Verletzung erlebt werden kann. Dieser Fehler ist aus der geltenden Fassung (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.F.) übernommen. Die Neufassung hätte Anlass geboten, den Empfängerkreis auf Behandler*innen zu konkretisieren, die die Behandlung nach der Entlassung tatsächlich fortsetzen – eine Formulierung wie „weiterbehandelnde Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen" hätte den Informationsfluss auf seinen sachlichen Zweck begrenzt.

Neu gegenüber dem alten Recht ist die Benachrichtigung der Polizei bei Entlassung (§ 23 Abs. 2 Nr. 5) und die Beteiligung der Polizei am Risikomanagement (§ 24 Abs. 2 S. 3).15 Welche Daten die Polizei im Rahmen des Risikomanagements erhält, regelt der Entwurf nicht. Die Begründung stellt klar, dass die Beteiligung dazu dient, „Maßnahmen im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr fortzuführen oder aufzunehmen." Eine sinnvolle Beteiligung am Risikomanagement setzt voraus, dass die Polizei Informationen über Diagnose, Gefährdungseinschätzung und Behandlung erhält – Gesundheitsdaten, deren Weitergabe durch die weite Verarbeitungserlaubnis des § 33 Abs. 1 PsychKG-E gedeckt ist, weil die Polizei zu den „zu beteiligenden Einrichtungen" gehört.

E. Der Datenschutzabbau als Voraussetzung und Verstärker

Die Integration der Sicherheitsbehörden in das psychiatrische System wäre ohne den gleichzeitigen Abbau des Datenschutzes nicht möglich. Der Datenschutzabbau betrifft aber nicht nur die Datenweitergabe an die Polizei – er betrifft alle betroffenen Personen, auch diejenigen, die ausschließlich wegen Selbstgefährdung untergebracht werden und bei denen keine Polizeibeteiligung erfolgt. Die Abschwächung des § 36a a.F. durch § 33 PsychKG-E beseitigt Schutzvorschriften, die unabhängig vom Anlass der Unterbringung gelten: das Anonymisierungsgebot bei Datenübermittlung, die strenge Zweckbindung, die Geheimhaltungspflicht der empfangenden Stelle, die Aufklärungspflicht vor der Einwilligung und den Hinweis auf Nachteilsfreiheit bei Verweigerung. Jede Person, die nach dem PsychKG untergebracht wird – ob wegen Selbst- oder Fremdgefährdung –, verliert diese Schutzvorschriften.

F. Von der differenzierten Schutzregelung zur Generalklausel

§ 33 PsychKG-E ersetzt eine erst am 1. Juli 2025 in Kraft getretene, differenzierte Datenschutzregelung (§ 36a a.F.) durch eine Generalklausel, die sämtliche spezifischen Schutzvorschriften beseitigt. § 36a a.F. wurde durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 als Kompensation für die gleichzeitige Aufhebung des Gesundheitsdatenschutzgesetzes (GDSG NRW) eingefügt. Der Gesetzgeber hatte im Juni 2025 ausdrücklich erkannt, dass der PsychKG-Bereich eines besonderen Datenschutzes bedarf. Weniger als ein Jahr später beseitigt der Entwurf diese Kompensation.

§ 36a Abs. 2 a.F. differenziert vier Erlaubnistatbestände: Aufgabenerfüllung (Nr. 1), Rechtsvorschrift (Nr. 2), ausdrückliche Einwilligung mit Aufklärungspflicht und Hinweis auf Nachteilsfreiheit (Nr. 3), Gefahrenabwehr bei Einwilligungsunfähigkeit (Nr. 4). § 33 Abs. 1 PsychKG-E reduziert auf einen einzigen weiten Tatbestand: Daten dürfen verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, einschließlich des Austauschs und der Zusammenarbeit mit anderen zu beteiligenden Personen und Einrichtungen. Da die Polizei- und Ausländerbehörden zu den zu beteiligenden Einrichtungen gehören, ist der Datenaustausch mit Sicherheitsbehörden als regulärer Verarbeitungszweck normiert.

G. Systematischer Wegfall der Schutzvorschriften

Das Anonymisierungsgebot (§ 36a Abs. 3 S. 2 a.F.: Die Übermittlung soll in anonymisierter oder pseudonymisierter Form erfolgen) entfällt ersatzlos. Die strenge Zweckbindung (§ 36a Abs. 4 S. 1 a.F.: die empfangende Stelle durfte die Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden) entfällt. § 33 Abs. 3 S. 3 PsychKG-E verpflichtet zwar bei Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen zum Hinweis auf den Ausschluss der zweckändernden Weiterverarbeitung – für öffentliche Stellen wie Polizei, Ordnungsbehörde und Ausländerbehörde fehlt selbst diese Einschränkung. Die Geheimhaltungspflicht der empfangenden Stelle (§ 36a Abs. 4 S. 2 a.F.) entfällt ersatzlos – die Polizei muss Gesundheitsdaten nicht in demselben Umfang geheim halten wie das Krankenhaus. Die Aufklärungspflicht vor der Einwilligung und der Hinweis auf Nachteilsfreiheit entfallen ersatzlos. Der DSGVO-Unberührtheitsvorbehalt (§ 36a Abs. 5 a.F.) wird durch einen Öffnungsvorbehalt ersetzt (§ 33 Abs. 4 PsychKG-E: soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt), der Abweichungen vom allgemeinen Datenschutzrecht zulasten der Person ermöglicht. Die Verschlüsselungs- und Anonymisierungspflicht bei Meldungen (§ 32 Abs. 1 S. 1 a.F.: in verschlüsselter und anonymisierter Form) wird in § 31 Abs. 1 PsychKG-E ebenfalls nicht übernommen.

Die Kombination aus der Beseitigung sämtlicher bereichsspezifischer Schutzvorschriften und dem Öffnungsvorbehalt des § 33 Abs. 4 PsychKG-E hat eine Konsequenz, die über den Verlust des bisherigen Schutzniveaus hinausgeht: Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im erheblichen öffentlichen Interesse nur, wenn das nationale Recht „angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person" vorsieht. § 36a a.F. war eine solche spezifische Maßnahme. § 33 PsychKG-E ist es nicht – die Generalklausel des Absatzes 1 enthält keine spezifischen Schutzmaßnahmen, und der Öffnungsvorbehalt des Absatzes 4 ermöglicht Abweichungen zulasten der Person. Damit fehlt dem Entwurf die bereichsspezifische Schutzschicht, die die DSGVO als Voraussetzung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten verlangt. Psychisch erkrankte Personen unter dem PsychKG verlieren nicht nur den Schutz des § 36a a.F. – sie verlieren auch die Gewissheit, dass die DSGVO sie in gleichem Maße schützt wie jeden anderen Menschen.

H. Datenschutzrechtliche Zeitenwende: Von der Schutznovelle 2025 zum funktionalen Register

Der Entwurf macht die Datenschutznovelle von 2025 rückgängig: § 36a Abs. 3 S. 2 a.F. (Anonymisierungsgebot) ist mit der personenbezogenen Information der Polizei nicht vereinbar. Die strenge Zweckbindung ist mit der Weiterverwendung für präventive Gefahrenabwehr nicht vereinbar. Die Aufklärungspflichten sind mit der einwilligungslosen Datenweitergabe an Ausländerbehörden nicht vereinbar. § 33 PsychKG-E beseitigt all diese Hindernisse. Er ist keine eigenständige Datenschutzkonzeption, sondern die datenschutzrechtliche Ermöglichung des sicherheitsorientierten Datenaustauschsystems.

Dieses System kennt keine zeitliche Begrenzung. Weder das geltende Recht noch der Entwurf regeln die Speicherdauer der im Rahmen des PsychKG erhobenen und weitergegebenen Daten. Für das Krankenhaus gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB); wegen der dreißigjährigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 2 BGB) kann das Krankenhaus einen Löschantrag nach Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ablehnen, solange potenzielle Rechtsansprüche bestehen – faktisch bis zu dreißig Jahre. Bei der Polizei ist die Speicherdauer nach dem PolG NRW auf das erforderliche Maß zu beschränken; Prüfungstermine dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten – die Speicherung kann aber fortgesetzt werden, wenn die Polizei die Erforderlichkeit bejaht. Bei psychischen Erkrankungen, die als chronisch eingestuft werden, kann diese Bejahung über Jahrzehnte aufrechterhalten werden. Beim SpDi ist die Speicherung potenziell unbegrenzt, weil der gesetzliche Nachsorgeauftrag nicht befristet ist und die Erforderlichkeit so lange bejaht werden kann, wie die Erkrankung besteht. Für die Ordnungsbehörde fehlt eine spezifische Löschfrist; interne Aktenordnungen sehen typischerweise fünf bis zehn Jahre vor. Der Entwurf erweitert den Kreis der Empfänger*innen von Gesundheitsdaten erheblich – Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtungen –, ohne die Speicherdauer bei diesen Stellen zu begrenzen.

Die Kombination aus Krankenhausspeicherung, SpDi-Speicherung, Polizeispeicherung und der weiten Verarbeitungserlaubnis des § 33 Abs. 1 PsychKG-E stellt funktional ein personenbezogenes Register psychiatrischer Unterbringungen her – ohne dass es als solches bezeichnet wird und ohne die Transparenz- und Schutzvorschriften, die ein formelles Register hätte haben müssen. Der Gesetzgeber hat nach den Erfahrungen mit dem bayerischen PsychKHG (2018) und der massiven Kritik daran bewusst kein formelles Register eingeführt. Das verteilte System aus Krankenhausakten, SpDi-Dokumentation und Polizeidatenbanken, verbunden durch die weiten Übermittlungsbefugnisse des Entwurfs, leistet funktional dasselbe.

Der Vergleich mit dem Bundeszentralregister macht die Unverhältnismäßigkeit sichtbar: Verurteilungen wegen Straftaten – einschließlich schwerer Gewalttaten – werden nach fünf bis zwanzig Jahren getilgt (§ 46 BZRG); die Information über eine psychiatrische Zwangsunterbringung kann in den Systemen des Krankenhauses, des SpDi und der Polizei über Jahrzehnte gespeichert bleiben, ohne dass eine Tilgungsfrist greift. Das Bundeszentralregister schützt Straftäter*innen damit besser als das PsychKG-System psychisch kranke Menschen – obwohl die Stigmatisierungswirkung vergleichbar ist und die in den psychiatrischen Systemen gespeicherten Daten (Diagnosen, Behandlungsverläufe, Medikation, Krisenberichte, Suizidalitätseinschätzungen) erheblich sensibler sind als ein BZR-Eintrag, der nur Tatbezeichnung, Tatdatum und Vollstreckungsverlauf enthält.16 Die Diskriminierung besteht auch innerhalb des BZR selbst: Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB wird neben der lebenslangen Freiheitsstrafe als einziger Eintrag bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres gespeichert (§ 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG) – länger als Verurteilungen wegen schwerer Sexual- oder Gewaltstraftaten.

Teil V: Systematische Schwächung der Verfahrensrechte und gestrichene Schutzvorschriften

A. Streichung der Verfahrensbevollmächtigten

Die systematische Streichung durchzieht den gesamten Entwurf und betrifft jede Norm, in der die geltende Fassung die Verfahrensbevollmächtigten als eigenständige Kategorie benennt: Benachrichtigung bei Aufnahme (§ 15 Abs. 2), Einsichtsrecht in Eingriffsunterlagen (§ 14 Abs. 2), Mitteilung bei Fixierungen (§ 18 Abs. 7), privilegierter Schriftwechsel (§ 19 Abs. 3) und Benachrichtigungskatalog bei Entlassung (§ 23 Abs. 2).

Die*der Verfahrensbevollmächtigte ist die Person, die die betroffene Person kraft eigener Vertrauensentscheidung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Die gesetzliche Vertretung (Betreuung) wird gerichtlich bestellt; die Verfahrensbevollmächtigung wird von der Person selbst erteilt. Die Begründung, Verfahrensbevollmächtigte seien der rechtlichen Vertretung immanent, ist formal nicht falsch – Verfahrensbevollmächtigte sind eine Form der rechtlichen Vertretung. Aber die ausdrückliche Nennung hat eine eigenständige Schutzfunktion, die der bloße Oberbegriff nicht bietet.

Die Streichung aus dem privilegierten Schriftwechsel (§ 19 Abs. 3) ist besonders gravierend: Die Anwaltskorrespondenz einer untergebrachten Person kann nach dem Normtext überwacht werden. Der EGMR hat die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Inhaftierten und ihren Anwält*innen als Kernbestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren qualifiziert. Die geltende Fassung stellt durch die ausdrückliche Nennung sicher, dass der Schriftwechsel mit der Verfahrensbevollmächtigten weder unterbunden noch überwacht werden darf. Der Entwurf beseitigt diese Sicherstellung. Der Katalog des privilegierten Schriftwechsels ist als abschließende Aufzählung konzipiert – er benennt konkret, welche Korrespondenz geschützt ist. Die Verfahrensbevollmächtigte steht im Entwurf nicht mehr im Katalog. Selbst wenn man sie unter die im Katalog genannten rechtlichen Vertretungen subsumieren wollte, wäre das eine erweiternde Auslegung einer Eingriffsnorm – bei einer Norm, die den Grundrechtseingriff der Postüberwachung regelt und daher eng auszulegen ist. Im Zweifel wird die Klinik den Katalog wörtlich anwenden und die Anwaltskorrespondenz nicht als privilegiert behandeln.

Ebenso fehlt im Entwurf ein privilegierter Telekommunikationsschutz. Die geltende Fassung (§ 22 Abs. 3 a.F.) verweist für die Telekommunikation auf die Regelungen zum Besuchsrecht – einschließlich des Schutzes der Kommunikation mit Anwälten. Der Entwurf unterwirft die Telekommunikation nur dem allgemeinen Einschränkungsvorbehalt des § 19 Abs. 1 PsychKG-E.

B. Absenkung der Formvorschriften

Die durchgängige Absenkung von Schriftform auf Textform betrifft die Begründung der sofortigen Unterbringung (§ 13 Abs. 2), die Aufnahmeunterrichtung (§ 15 Abs. 1) und die Dokumentation von Eingriffen (§ 14 Abs. 2). Die Schriftform hat bei Freiheitsentziehungen eine dreifache Funktion: Authentizität (Identifizierung der verantwortlichen Person durch Unterschrift), Integrität (Erschwerung nachträglicher Manipulation) und Gravität (bewusste Verantwortungsübernahme). Die Textform erfüllt keine dieser Funktionen in gleichem Maße. Das BVerfG hat die Dokumentationspflicht bei Fixierungen als Bestandteil des grundrechtlichen Mindestschutzes qualifiziert.

C. Abschwächung der SpDi-Beteiligung

Das Benehmenserfordernis mit dem SpDi bei der Antragstellung der regulären Unterbringung (§ 12 S. 1 a.F.) wird durch eine bloße Informationspflicht ersetzt (§ 10 Abs. 5 PsychKG-E). Benehmen bedeutet vorherige Beteiligung; Information bedeutet nachträgliche Mitteilung. Die Ordnungsbehörde kann die Unterbringung beantragen, ohne die Einschätzung des SpDi einzuholen. Bei der sofortigen Unterbringung wird die Beteiligungspflicht bei Abweichung vom ärztlichen Zeugnis ebenfalls auf Information abgesenkt (§ 13 Abs. 3); für die polizeiliche Eilfallunterbringung entfällt selbst diese Informationspflicht (vgl. Teil IV A).

D. Verlängerung der Entscheidungsfrist bei sofortiger Unterbringung

Nach geltendem Recht (§ 14 Abs. 2 S. 3 a.F.) ist die Entscheidungsfrist bei sofortiger Unterbringung klar: Ist die Unterbringung nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, sind die betroffenen Personen zu entlassen. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Die Norm setzt Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG um, der verlangt, dass die*der Richter*in spätestens bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet.

§ 13 Abs. 6 PsychKG-E durchbricht dieses System: Die Frist bleibt zunächst gleich (Ablauf des Folgetages), aber das Gericht kann die Freiheitsentziehung um einen weiteren Tag verlängern, wenn dies „zur Sachverhaltsermittlung erforderlich" ist. Die Begründung nennt als Beispiele: Erregungszustände, Bewusstlosigkeit, Intoxikation – Zustände, die eine Einschätzung der psychischen Erkrankung und des Gefahrenpotenzials erschweren.

Diese Verlängerung ist aus vier Gründen problematisch: Erstens verschiebt sie den Prüfmaßstab. Art. 104 Abs. 2 GG verlangt eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung – also eine Vollprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen. Die richterliche Entscheidung über die Fortdauer nach § 13 Abs. 6 prüft lediglich die Erforderlichkeit zur Sachverhaltsermittlung – ob die Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, bleibt offen. Die Person wird nicht festgehalten, weil die Voraussetzungen geprüft und bejaht wurden, sondern weil sie noch nicht geprüft werden konnten.

Zweitens schafft die Verlängerung einen Anreiz zur Verzögerung. Wenn das Gericht weiß, dass es im Zweifel einen weiteren Tag gewinnen kann, sinkt der Druck, die Vollprüfung innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist abzuschließen. In Verbindung mit der Abschwächung der Untersuchungspflicht von „sofort" auf „unverzüglich" (§ 15 Abs. 3 S. 1 PsychKG-E, vgl. Abschnitt E) kann eine Person bis zu drei Tage festgehalten werden, ohne dass weder die Unterbringungsvoraussetzungen gerichtlich vollständig geprüft noch eine ärztliche Eingangsuntersuchung abgeschlossen wurde.

Drittens trifft die Verlängerung gerade die Personen, die am schutzbedürftigsten sind: Menschen in akuten Erregungszuständen, Intoxikierte, Bewusstlose – Personen, die sich nicht artikulieren, keinen Anwalt kontaktieren und ihre Rechte nicht wahrnehmen können. Für diese Personen ist die strenge Frist des Art. 104 Abs. 2 GG der einzige Schutz – und genau diese Frist wird gelockert.

Viertens beschränkt die Norm die Verlängerung nicht auf patientenseitige Ursachen der Ermittlungsverzögerung. Die Begründung nennt zwar ausschließlich Zustände der betroffenen Person als Beispiele (Erregung, Bewusstlosigkeit, Intoxikation) – aber diese Einschränkung findet sich nur in der Begründung, nicht im Normtext. § 13 Abs. 6 verlangt lediglich, dass die Fortdauer zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist. Die Sachverhaltsermittlung kann auch deshalb unvollständig sein, weil das Krankenhaus die Eingangsuntersuchung nicht rechtzeitig durchgeführt hat, weil kein psychiatrischer Fachgutachter verfügbar war oder weil das Gericht den Anhörungstermin nicht innerhalb der Frist ansetzen konnte. In all diesen Fällen liegt die Ursache der Verzögerung nicht bei der Person, sondern beim institutionellen Apparat – und dennoch ist es die Person, deren Freiheitsentziehung verlängert wird. Eine Norm, die die Folgen institutioneller Versäumnisse der betroffenen Person auferlegt, kehrt die Schutzrichtung des Art. 104 Abs. 2 GG um. Ob die Verlängerungsmöglichkeit des § 13 Abs. 6 PsychKG-E mit Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG vereinbar ist, ist eine offene verfassungsrechtliche Frage. Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG formuliert die Frist als absolute Grenze – „spätestens bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages" –, ohne eine Verlängerungsmöglichkeit vorzusehen. Das BVerfG hat diese Frist als Ausdruck des grundrechtlichen Mindestschutzes bei Freiheitsentziehungen qualifiziert. Eine landesgesetzliche Durchbrechung dieser Frist – auch wenn sie auf einen Tag beschränkt und an die Sachverhaltsermittlung geknüpft ist – bedürfte jedenfalls einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die der Entwurf nicht liefert: Die Begründung stützt sich auf praktische Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung, nicht auf eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Grenze.

E. Abschwächung zeitlicher Vorgaben

Die Untersuchungspflicht nach Aufnahme wird von sofort (§ 17 Abs. 3 S. 1 a.F.) auf unverzüglich abgeschwächt (§ 15 Abs. 3 S. 1 PsychKG-E). Sofort bedeutet ohne jede Verzögerung; unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – sachliche Gründe für Verzögerungen sind zulässig. In Verbindung mit der verlängerten Entscheidungsfrist kann eine Person bis zu drei Tage ohne ärztliche Eingangsuntersuchung festgehalten werden.

Die Behandlungsplanerstellung wird von unverzüglich (§ 18 Abs. 2 S. 1 a.F.) auf zeitnah (§ 16 Abs. 2 S. 1 PsychKG-E) verschoben. Zeitnah ist kein juristischer Fachbegriff mit definiertem Inhalt. Die Person kann Tage oder Wochen auf einer geschlossenen Station verbringen, ohne dass ein individueller Behandlungsplan vorliegt.

F. Die Grauzone zwischen Einwilligung und Zwangsbehandlung

Die geltende Fassung verwendet in der Aufklärungsnorm und in der Zwangsbehandlungsnorm denselben Begriff: Die Person, die Grund, Bedeutung und Tragweite der Behandlung nicht einsehen kann, fällt unter die Aufklärungsausnahme (§ 18 Abs. 2 S. 5 a.F.: Aufklärung nach therapeutischen Kriterien) und zugleich unter die Zwangsbehandlungsvoraussetzungen (§ 18 Abs. 4 a.F.) – die Schutzvorschriften der Zwangsbehandlung (richterliche Genehmigung, Ankündigung, Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeitsprüfung) greifen also parallel. Der Entwurf trennt beide Normen in eigenständige Paragraphen und verwendet unterschiedliche Begriffe: erfassen in der Aufklärungsnorm (§ 16 Abs. 2 S. 5) und erkennen in der Zwangsbehandlungsnorm (§ 17 Abs. 1 Nr. 1). Die Aufspreizung der Begriffe öffnet eine Grauzone: Eine Person, die Grund, Bedeutung und Tragweite nicht erfassen kann, wird nach therapeutischen Kriterien behandelt – ohne informierte Einwilligung, aber auch ohne die Schutzvorschriften der Zwangsbehandlung, die nur greifen, wenn die Person nicht erkennen kann. In dieser Grauzone erhält die Person dieselben Medikamente wie bei einer Zwangsbehandlung, aber ohne richterliche Genehmigung, ohne Ankündigung, ohne Möglichkeit des Rechtsschutzes, ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung und ohne Meldepflicht. Die Begründung des Entwurfs erwähnt die Begriffsänderung in der Aufklärungsnorm nicht.

G. Wegfall der Dokumentationspflichten und die Funktion der Entbürokratisierung

Die Streichung des § 2 Abs. 3 a.F. hinterlässt Lücken bei den vorsorgenden Hilfen (§§ 3–8 PsychKG-E), bei Beschränkungen des persönlichen Besitzes, der Post und der Besuche (§ 19 PsychKG-E), bei der Entlassplanung (§ 24 PsychKG-E) und bei der gesamten Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden.

Bei der regulären Behandlung mit Einwilligung gilt die Dokumentationspflicht nach § 630f BGB über die ausdrückliche Verweisung in § 16 Abs. 1 S. 3 PsychKG-E. Aber § 630f BGB erfasst nur die Behandlungsdokumentation, nicht die qualitative Dimension des § 2 Abs. 3 a.F., der eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation verlangte – also eine Dokumentation, die den Schutz der Würde und Integrität als Qualitätsmaßstab einbezieht. Zudem erfasste die allgemeine Dokumentationspflicht die Grauzone zwischen einwilligungsbasierter und faktisch erzwungener Behandlung: Wenn eine Person unter dem Druck der Unterbringungssituation einwilligt – weil sie weiß, dass die Alternative die Zwangsbehandlung ist –, ist die Einwilligung formal vorhanden, aber nicht notwendigerweise frei. Die allgemeine Dokumentationspflicht verlangte, dass die Umstände dieser Einwilligung dokumentiert werden, sodass im Nachhinein überprüft werden kann, ob sie tatsächlich frei war. § 630f BGB kennt die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht als Dokumentationsgegenstand.

Bei der Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden ist die Lücke besonders gravierend: Der Entwurf enthält für keine der zahlreichen Datenweitergaben eine spezifische Dokumentationspflicht – nicht für die Information der Kreispolizeibehörde (§ 10 Abs. 6), nicht für die Information der Ausländerbehörde (§ 10 Abs. 7), nicht für die Information über Belastungserprobungen (§ 20 Abs. 4), nicht für die Polizeibeteiligung am Risikomanagement (§ 24 Abs. 2 S. 3), nicht für die Information bei Entlassung (§ 23 Abs. 2 Nr. 5) und nicht für die Information bei Aussetzung (§ 21 Abs. 4). Die betroffene Person kann nicht nachvollziehen, welche Daten wann an welche Behörde weitergegeben wurden – und kann die Rechtmäßigkeit der Weitergabe daher nicht überprüfen.

Der Hinweis auf Entbürokratisierung verschleiert einen Widerspruch: Der Entwurf führt erhebliche neue Informationspflichten gegenüber Polizei und Ausländerbehörden ein, reduziert aber die Dokumentation zugunsten der betroffenen Person. Die Bürokratie wird nicht reduziert, sondern umverteilt: von der Dokumentation, die der Person dient, hin zur Informationsweitergabe, die den Sicherheitsbehörden dient. Die Kostenfolgeabschätzung des Entwurfs bestätigt diese Asymmetrie: Der Belastungsausgleich für die Kommunen (§ 34 PsychKG-E: 6,3 Millionen Euro jährlich) bezieht sich ausschließlich auf die Koordinierung der Gemeindepsychiatrischen Verbünde. Für die erheblichen neuen Informationspflichten an Polizei und Ausländerbehörden wird kein Erfüllungsaufwand beziffert. Gleichzeitig wird die monatliche Meldepflicht über Zwangsbehandlungen auf halbjährliche Meldungen reduziert und die qualitative Berichtspflicht an den Landtag (§ 39 a.F.) ersatzlos gestrichen. Die Begründung räumt selbst ein, dass die Entlastungen der Kommunen durch die Entbürokratisierung „nicht quantifizierbar" seien und „davon auszugehen" sei, „dass sie nicht wesentlich sind." Der Entwurf streicht Schutzvorschriften im Namen einer Entlastung, die er selbst als nicht wesentlich bezeichnet – und führt gleichzeitig neue Bürokratie zugunsten der Sicherheitsbehörden ein, deren Aufwand er nicht beziffert. Wenn die Entlastung nicht wesentlich ist, muss die Funktion der Entbürokratisierung woanders liegen: Sie beseitigt die Transparenz, die eine Überprüfung der erweiterten Eingriffsbefugnisse ermöglichen würde, und senkt die Sorgfaltsanforderungen an die Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Was nicht dokumentiert wird, kann nicht überprüft werden; was nicht überprüft werden kann, kann nicht angefochten werden.

H. Streichung des ausdrücklichen Einsichtsrechts für Verfahrenspfleger*innen und Verfahrensbevollmächtigte

Der ausdrückliche Verweis auf § 630g BGB in § 18 Abs. 1 S. 3 a.F. wird gestrichen. Das Einsichtsrecht der betroffenen Person selbst besteht über § 16 Abs. 1 S. 3 PsychKG-E (Verweis auf §§ 630a–630h BGB) und über Art. 15 DSGVO fort. Was wegfällt, ist die ausdrückliche Erstreckung des Einsichtsrechts auf Verfahrenspfleger*innen und Verfahrensbevollmächtigte. Nach altem Recht folgte das Einsichtsrecht dieser Personen unmittelbar aus dem Gesetz – die Klinik musste Einsicht gewähren, ohne den Umfang der Vollmacht zu prüfen. Nach dem Entwurf muss die Verfahrensbevollmächtigte nachweisen, dass ihre Vollmacht das Einsichtsrecht in die Patientenakte ausdrücklich umfasst oder eine gesonderte datenschutzrechtliche Vollmacht vorlegen. In der Praxis einer psychiatrischen Krise – in der die Vollmacht häufig vorab erteilt wurde, ohne an die Akteneinsicht zu denken, und in der die betroffene Person möglicherweise nicht in der Lage ist, eine ergänzende Vollmacht zu erteilen – kann diese praktische Hürde unüberwindbar sein. Die Begründung behauptet, der Regelungsinhalt ergebe sich „bereits aus den regulären Vertretungsrechten" – eine Behauptung, die rechtlich zutrifft, aber die praktische Schutzfunktion der ausdrücklichen Benennung ignoriert. Wenn die Einsicht ohnehin gewährt wird, kostet die ausdrückliche Benennung nichts; wenn sie verweigert wird – etwa weil die Dokumentation einer Zwangsmaßnahme lückenhaft ist –, ist die ausdrückliche Rechtsgrundlage der niedrigschwelligste Weg, die Einsicht ohne gerichtliche Hilfe und ohne datenschutzrechtliche Umwege durchzusetzen.

I. Verlust des Einwilligungsvorbehalts in der Behandlungsnorm

Die geltende Fassung verknüpft Behandlung und Zwangsbehandlung in einem Paragraphen (§ 18 a.F.) mit dem ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt: Die Behandlung bedarf der Einwilligung der betroffenen Personen (§ 18 Abs. 3 a.F.). Der Entwurf trennt beide in eigenständige Paragraphen. Der Einwilligungsvorbehalt steht nun nicht mehr in der allgemeinen Behandlungsnorm (§ 16 PsychKG-E), sondern in der Zwangsbehandlungsnorm (§ 17 Abs. 1 S. 1 PsychKG-E). Die Einwilligung wird nicht als Prinzip der Behandlung, sondern als Vorbedingung der Zwangsbehandlung formuliert. § 16 PsychKG-E kann isoliert gelesen werden, ohne auf die Einwilligung zu stoßen.

J. Von der Rechts- zur Fachaufsicht

§ 25 PsychKG-E ersetzt die Rechtsaufsicht (§ 10a Abs. 3 S. 1 a.F.: Die Aufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung) durch eine Fachaufsicht mit Einzelweisungsbefugnis. Die Bezirksregierung kann künftig nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit ärztlicher Entscheidungen prüfen und „besondere Weisungen" zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erteilen – in konkreten Einzelfällen kann sie der Klinik vorschreiben, wie sie handeln soll. Die Begründung ordnet die psychiatrische Unterbringung ausdrücklich dem „Bereich der Gefahrenabwehr" zu und leitet daraus die Erforderlichkeit der Fachaufsicht ab – in Anlehnung an § 9 Abs. 2 lit. b OBG. Das Krankenhaus wird damit nicht mehr als Behandlungseinrichtung mit fachlicher Autonomie behandelt, sondern als untergeordnete Behörde im System der Gefahrenabwehr.

Die Begründung verweist auf „vereinzelte Ausnahmefälle", in denen „kein Einvernehmen zur Aufgabenwahrnehmung erzielt wurde" – also Fälle, in denen das Krankenhaus eine andere fachliche Einschätzung vertreten hat als die Bezirksregierung und sich unter der bisherigen Rechtsaufsicht durchsetzen konnte. Die Einzelweisungsbefugnis beseitigt diese fachliche Autonomie. Ein*e Ärzt*in, die*der nach fachlicher Überzeugung entscheidet, dass eine Person entlassen werden kann, verliert die Möglichkeit, diese Entscheidung gegen behördlichen Druck zu verteidigen. Wenn die Polizei der Bezirksregierung mitteilt, dass ein Krankenhaus eine Person zu früh entlassen hat, kann die Bezirksregierung im Wege der Fachaufsicht intervenieren. Die Richtung der Intervention ist klar: mehr Sicherheit, nicht mehr Freiheit.

Die Einzelweisung ergeht an das Krankenhaus – die betroffene Person wird weder angehört noch informiert. § 25 PsychKG-E enthält keine Anhörungspflicht, keine Benachrichtigungspflicht und keinen eigenständigen Rechtsschutzmechanismus für die Person. Die Person kann gegen die Weisung nicht unmittelbar vorgehen – sie muss auf dem Umweg über das gerichtliche Unterbringungsverfahren Rechtsschutz suchen, was voraussetzt, dass sie von der Weisung überhaupt Kenntnis erlangt. Im Ergebnis entscheidet ein Verwaltungsbeamter ohne psychiatrische Ausbildung, ohne persönliche Kenntnis der Person und ohne Anhörungspflicht über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung, die sämtliche in § 32 PsychKG-E zitierten Grundrechte betrifft.

Die Fachaufsicht mit Einzelweisungsbefugnis betrifft ausschließlich psychiatrische Krankenhäuser – nicht somatische Krankenhäuser, nicht Rehabilitationseinrichtungen, nicht Pflegeheime. Ein somatisch erkrankte*r Patient*in, deren*dessen Arzt die Entlassung befürwortet, kann nicht durch eine Fachaufsichtsweisung im Krankenhaus gehalten werden. Die Ungleichbehandlung knüpft an die psychische Erkrankung an und ist an Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu messen. In keinem anderen Bereich des deutschen Rechts, in dem der Staat vergleichbar intensiv in Grundrechte eingreift – Strafvollzug, Maßregelvollzug, Sicherungsverwahrung –, gibt es eine Einzelweisungsbefugnis einer Verwaltungsbehörde gegenüber der fachlich verantwortlichen Einrichtung ohne Beteiligung der betroffenen Person und ohne eigenständigen richterlichen Rechtsschutz gegen die Weisung. Selbst Straftäter*innen sind vor einer behördlichen Übersteuerung der Entlassungsentscheidung geschützt – psychisch kranke Menschen, die keine Straftat begangen haben, sind es unter dem Entwurf nicht. Zur konventionsrechtlichen Einordnung vgl. Teil VIII A.

K. Streichung der Evaluations- und Meldepflichten

§ 39 a.F. verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dem Gesetz zu berichten. Der Entwurf streicht diese qualitative Evaluationspflicht. § 31 Abs. 3 PsychKG-E sieht lediglich eine zweijährliche Berichterstattung über Rahmendaten der Unterbringung vor – quantitative Daten, keine qualitative Evaluation. Ob die Neuregelungen zu mehr Unterbringungen führen, ob die Polizeibeteiligung den Zugang zur Psychiatrie erschwert, ob die Medikamentenauflage die therapeutische Beziehung untergräbt – all das wird niemand systematisch erheben.

Zudem erfasst der Meldekatalog des § 31 Abs. 1 PsychKG-E trotz der erheblichen Erweiterung der Eingriffsermächtigungen nur die traditionellen Zwangsmaßnahmen. Nicht meldepflichtig sind: Aussetzungen mit Medikamentenauflage (§ 21 Abs. 2), Polizeibeteiligung am Unterbringungsverfahren (§ 10 Abs. 6), Information der Ausländerbehörde (§ 10 Abs. 7), gerichtlicher Ausschluss von Belastungserprobungen (§ 20 Abs. 2 S. 2) und polizeiliche Eilfallunterbringungen (§ 13 Abs. 5). Die zentralen Neuerungen des Entwurfs entziehen sich der statistischen Erfassung und der parlamentarischen Kontrolle. Zu den verfassungsrechtlichen und evidenzbezogenen Konsequenzen der fehlenden Evaluation vgl. Teil VII E.

L. Wegfall des Rechtsanspruchs auf Hilfen und des Freiwilligkeitsvorbehalts

§ 4 Abs. 1 a.F. formuliert einen subjektiven Rechtsanspruch: Die Hilfen sind zu gewähren, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. § 4 Abs. 2 a.F. formuliert eine aktive Suchpflicht: Der Träger soll von Amts wegen tätig werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Hilfebedürftige nicht in der Lage sind, Hilfen zu beantragen. Beides fehlt im Entwurf. Der Wegfall der Suchpflicht betrifft die vulnerabelsten Personen: diejenigen, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, selbst Hilfe zu suchen – Menschen in sozialer Isolation, in Verwahrlosung, in psychotischen Zuständen. Im Gefährdungsfall bleibt die Befugnis der unteren Gesundheitsbehörde zum aktiven Einschreiten bestehen (§ 8 PsychKG-E, entsprechend § 9 a.F.). Was entfällt, ist die präventive Suchpflicht unterhalb der Gefährdungsschwelle – also gerade in den Fällen, in denen die frühzeitige Hilfe eine Verschlechterung bis zur Krise verhindern könnte. Der Entwurf reagiert erst, wenn die Gefährdung eingetreten ist – und antwortet dann mit Zwang statt mit Hilfe.

Der Wegfall der Suchpflicht steht in Verbindung mit dem Wegfall des Freiwilligkeitsvorbehalts bei den Hilfen (§ 3 Abs. 2 S. 2 a.F.: „Sie werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden"). Die geltende Fassung kombiniert aktive Suche mit freiwilliger Annahme – der Träger sucht nach Hilfebedürftigen, aber die Person entscheidet, ob sie die Hilfe annimmt. Der Entwurf kehrt beides um: Er sucht nicht mehr aktiv nach Hilfebedürftigen, öffnet aber die Möglichkeit, Hilfen auch ohne freiwillige Annahme zu leisten – eine Verschiebung von proaktiver Freiwilligkeit zu reaktivem Zwang.

M. Ersetzung des Eskalationsverfahrens durch eine Generalklausel

Das geltende Recht regelt ein abgestuftes Eskalationsverfahren bei Schutzmaßnahmen (§ 9 a.F.): Aufforderung zur Untersuchung – Wahlrecht – Hausbesuch – Androhung der Vorführung – Vorführung. Bei jeder Stufe hat die Person die Möglichkeit, die nächste zu vermeiden. Das zentrale Element ist das Wahlrecht (§ 9 Abs. 1 S. 2-3 a.F.): Die Person kann statt der behördlichen Untersuchung durch den SpDi sich eigenständig in ärztliche Behandlung begeben – also selbst entscheiden, wer sie untersucht. Macht sie von diesem Wahlrecht Gebrauch, ist von allen weiteren Maßnahmen abzusehen. Das Wahlrecht ermöglicht der Person, die Kontrolle über die Situation zu behalten und die Zwangskaskade zu durchbrechen, bevor sie den Punkt der Unumkehrbarkeit erreicht – ein Moment, der für eine Person in einer psychischen Krise von existenzieller Bedeutung sein kann, weil er das Gefühl der Handlungsfähigkeit und Sicherheit wiederherstellt. Der Entwurf (§ 8 PsychKG-E) ersetzt das abgestufte Verfahren durch eine flexible Generalklausel: „Die Art der Kontaktaufnahme richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten." Das Wahlrecht entfällt vollständig. Die Androhungspflicht vor der Vorführung entfällt. Die Person hat kein Recht mehr, die behördliche Untersuchung durch eine eigene ärztliche Behandlung abzuwenden – selbst wenn sie bereits in Behandlung ist. Zudem bestimmt § 8 Abs. 3 S. 2, dass bei Gefährdung der Allgemeinheit von Hilfeangeboten „nicht abgewichen werden" soll – der SpDi kann die Person auch dann mit Maßnahmen konfrontieren, wenn sie sich bereits freiwillig behandeln lässt. Dass eine aufgezwungene zusätzliche behördliche Intervention bei bereits bestehender freiwilliger Behandlung die Behandlungsbeziehung nicht stärkt, sondern gefährdet, ist durch die Evidenz zur Bedeutung der therapeutischen Allianz belegt (vgl. Teil VII A.3). Die Begründung nennt als Ziel „Flexibilisierung" – gemeint ist: weniger Verfahrensschutz.

Zugleich entfällt die Mitteilungspflicht über das Untersuchungsergebnis. § 9 Abs. 6 S. 1 a.F. verpflichtete die untere Gesundheitsbehörde, den betroffenen Personen das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen – ob eine psychische Erkrankung festgestellt wurde, ob eine Gefährdung besteht, welche Maßnahmen erwogen werden. S. 3 sicherte die informierte Weiterbehandlung: Begab sich die Person in ärztliche Behandlung, wurde dem behandelnden Arzt der Untersuchungsbefund mitgeteilt. § 8 PsychKG-E enthält keine Mitteilungspflicht. In Verbindung mit dem Wegfall des Wahlrechts bedeutet dies: Die Person wird untersucht, erfährt das Ergebnis nicht und hat kein Recht, die behördliche Untersuchung durch eigene Behandlung abzuwenden. Sie kann sich gegen Maßnahmen, die auf einem Untersuchungsergebnis beruhen, das sie nicht kennt, nicht wirksam wehren.

N. Ersetzung der psychiatriespezifischen Beschwerdestelle

§ 24 a.F. regelt die Patientenbeschwerdestelle mit psychiatriespezifischer Qualifikationsanforderung (Abs. 2: Personen mit langjähriger Erfahrung in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker), eigenständigem Begehungsrecht der Unterbringungs- und Behandlungsräume (Abs. 3 S. 1), Brückenfunktion zu den Besuchskommissionen (Abs. 3 S. 2) und Eskalationsbefugnis gegenüber der Aufsichtsbehörde bei schwerwiegenden Mängeln (Abs. 3 S. 3). Der Entwurf verlagert diese Funktion auf den allgemeinen Patientenfürsprecher nach § 5 KHGG NRW. Die Begründung behauptet, die Regelungen entsprächen einander – tatsächlich verliert die betroffene Person vier Schutzebenen: Der Patientenfürsprecher hat keine psychiatriespezifische Qualifikation, kein eigenständiges Begehungsrecht und keine Eskalationsbefugnis. Er wird vom Krankenhausträger bestellt – also von der Institution, über die sich die Person beschwert – und darf nur mit schriftlichem Einverständnis der Person an die Krankenhausleitung herantreten. Eine Person, die sich in einer akuten Krise – etwa im Flashback nach einer retraumatisierenden Zwangsmaßnahme – über das Verhalten von Behandler*innen oder Pflegekräften beschweren will, muss zunächst ein schriftliches Einverständnis erteilen, bevor der Patientenfürsprecher überhaupt handeln darf. Die psychiatriespezifische Beschwerdestelle, die die Situation einer traumatisierten Person auf einer geschlossenen Station einschätzen konnte, wird ersetzt durch einen ehrenamtlichen Generalisten, der auf die Kooperation des Krankenhauses angewiesen ist, über das sich die Person beschwert.

O. Neureglung der Beurlaubung und Belastungserprobung

Die geltende Fassung überlässt die Beurlaubung dem allgemeinen ärztlichen Ermessensspielraum der ärztlichen Leitung, ohne materielle Voraussetzungen jenseits der ärztlichen Beurteilung (§ 25 a.F.). Der Entwurf (§ 20 PsychKG-E) verändert die Beurlaubung grundlegend: Beurlaubungen sind nur noch aus „triftigen Gründen" zulässig; reguläre therapeutische Ausgänge werden als „Belastungserprobung" einem eigenen Genehmigungsvorbehalt unterstellt. Das „Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit" wird als Prüfkriterium bei der Gewährung und als eigenständiger Widerrufsgrund eingeführt. Vor allem aber kann das Gericht bei Fremdgefährdung bereits bei Anordnung der Unterbringung Belastungserprobungen ausschließen (§ 20 Abs. 2 S. 2) – eine Vorabentscheidung ohne therapeutische Grundlage, die die ärztliche Leitung bindet, obwohl sie die therapeutische Entwicklung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht absehen kann. Der gerichtliche Ausschluss erfasst nach dem Wortlaut auch die Beurlaubung zur somatischen Behandlung – den Hauptanwendungsfall, den die Begründung selbst als Beispiel nennt. Eine Notfallklausel für medizinisch zwingende Verlegungen fehlt. Die ärztliche Leitung, die eine Person mit gerichtlich ausgeschlossener Beurlaubung zur Behandlung eines Herzinfarkts oder zur Durchführung einer Chemotherapie in ein somatisches Krankenhaus verlegen muss, handelt ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage im PsychKG und müsste sich auf den allgemeinen Notstandsgedanken berufen – eine Situation, die den Behandler*innen in ein rechtliches Dilemma bringt und die somatische Versorgung der untergebrachten Person gefährdet. Der Unterschied zur geltenden Fassung zeigt den Paradigmenwechsel: Die ärztliche Leitung verliert die Letztentscheidung über einen zentralen Baustein der Behandlung an ein Gericht, das die Person nur in der Akutsituation der Unterbringungsanhörung gesehen hat.

P. Weitere gestrichene Schutzvorschriften

Gestrichen werden ferner: die Legaldefinition der Unterbringung als Eingriff gegen den Willen (§ 10 Abs. 2 S. 1 a.F.; zur Analyse vgl. Teil VIII B.1), die Eignungsprüfung für Unterbringungseinrichtungen (§ 10a Abs. 1 S. 4 a.F.)17, der Verweis auf § 1828 BGB zum mutmaßlichen Willen (§ 2 Abs. 2 S. 1 a.F.; zur Analyse vgl. Teil III C) und die eigenständige Nachsorge als Abschnitt mit aktiver Unterstützungspflicht der ärztlichen Leitung (§ 28 a.F.).

Teil VI: Auswirkungen auf die betroffenen Personen in der Praxis

A. Konstellationen, die erstmals die Unterbringung ermöglichen

Die kumulative Wirkung von drei Neuerungen – fehlende freie Willensbestimmung als Tatbestandsmerkmal (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), fehlende Einsichtsfähigkeit als Gegenwärtigkeitsindikator (§ 10 Abs. 2), Wegfall des Behandlungsverweigerungsschutzes (§ 11 Abs. 1 S. 2 a.F.) – ermöglicht Unterbringungen in Konstellationen, die nach geltender Rechtslage an der fehlenden Gegenwärtigkeit der Gefahr oder am Behandlungsverweigerungsschutz scheitern würden:

Eine Person mit bipolarer Störung in der Remissionsphase, die ihre Medikation wegen unerträglicher Nebenwirkungen eigenständig abgesetzt hat und aktuell stabil ist. Eine Person mit therapieresistenter chronischer Depression, die nach Jahren erfolgloser Behandlungsversuche reflektiert entschieden hat, keine weiteren Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Eine Person mit komplexer PTBS und Vermeidungsverhalten, die mit eigenen Bewältigungsstrategien zurechtkommt. Eine erwachsene Person mit schwerer Anorexia nervosa, die die stationäre Behandlung ablehnt, aber ambulant angebunden ist. Eine Person mit chronischem Wahnsystem, die seit Jahren eigenständig und ungefährlich lebt – sie ist nicht suizidal, nicht aggressiv, ernährt sich ausreichend und versorgt sich selbst, geht aber nicht zum Arzt, weil sie auch Ärzte für Teil einer Verschwörung hält.

Alle diese Konstellationen betreffen Personen, deren Zustand gesundheitlich bedenklich oder riskant ist, die aber aktuell keine akute Krise durchleben und ihre Behandlung autonom ablehnen. Nach geltender Rechtslage sind sie durch den engen Gegenwärtigkeitsbegriff und den Behandlungsverweigerungsschutz vor einer Unterbringung geschützt. Der Entwurf beseitigt beide Schutzmechanismen und ersetzt die konkrete Gefahrenprognose durch eine abstrakte Risikobetrachtung: Wer nicht einsieht, dass er gefährdet ist, ist gefährdet – jederzeit.

Das Argumentationsmuster, das diese Unterbringungen ermöglicht, lässt sich am Beispiel der therapieresistenten Depression konkret nachzeichnen: Eine Person leidet seit über fünfzehn Jahren an einer chronischen Depression. Sie hat zahlreiche Behandlungsversuche durchlaufen – verschiedene Antidepressiva, Psychotherapie, stationäre Aufenthalte. Nichts hat nachhaltig geholfen. Sie hat bewusst entschieden, keine weiteren Behandlungsversuche zu unternehmen. Ihr Psychiater respektiert die Entscheidung, dokumentiert aber: Krankheitseinsicht vorhanden, aber keine Einsicht in die Notwendigkeit einer fortgesetzten psychiatrischen Behandlung. Nach geltender Rechtslage ist die Entscheidung unangreifbar – die Person ist einsichtsfähig, informiert und handelt autonom.

Unter dem Entwurf eröffnet sich folgender Pfad – nicht als zwingende Folge, aber als reale Möglichkeit, die bei einem weniger differenzierten Gutachter oder unter dem Druck einer sicherheitsbehördlichen Logik zum Tragen kommen kann:

Die Depression beeinträchtigt die freie Willensbestimmung, weil sie Antrieb, Hoffnung und Entscheidungsfähigkeit reduziert (§ 10 Abs. 1 Nr. 1). Die fehlende Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit – die die Person aus einer reflektierten Erfahrung begründet – wird als krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit umgedeutet: Die Depression selbst verursache die Hoffnungslosigkeit, die die Person daran hindere, die Möglichkeit einer Besserung zu erkennen. Diese fehlende Einsicht macht eine Verschlechterung jederzeit erwartbar (§ 10 Abs. 2). Der Behandlungsverweigerungsschutz fehlt.

Wenn sich der Zustand verschlechtert, kann die dokumentierte fehlende Einsicht retrospektiv als Bestätigung herangezogen werden, dass die freie Willensbestimmung schon zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs beeinträchtigt war. Die autonome, reflektierte Entscheidung gegen eine Behandlung, die als sinnlos erfahren wurde, wird im Nachhinein als Symptom genau der Erkrankung umgedeutet, die behandelt werden soll.

Diese retrospektive Pathologisierung autonomer Entscheidungen ist auf jede der genannten Konstellationen übertragbar: Jede Entscheidung gegen eine Behandlung kann, wenn sie sich als gesundheitlich nachteilig erweist, als Beleg für fehlende Einsichtsfähigkeit dienen.

Besonders problematisch ist daneben die Konstellation der komplexen PTBS: Die Unterbringung einer traumatisierten Person – die zwangsweise Verbringung in eine geschlossene Einrichtung mit Kontrollverlust, Fremdbestimmung und Eingesperrtsein – reinszeniert das Trauma und verschlimmert die Symptomatik, die die Unterbringung rechtfertigt. Die Norm ignoriert die spezifische Vulnerabilität traumatisierter Personen (zur Evidenz vgl. Teil VII A.2).

B. Chronische Suizidalität

Chronische Suizidalität ist ein dauerhaftes Hintergrundphänomen, das zum Erleben der betroffenen Person gehört – manchmal stärker, manchmal schwächer, phasenweise auch abwesend, aber mit der Tendenz zur Wiederkehr. Die klinische Forschung unterscheidet klar zwischen akuter und chronischer Suizidalität. Bei chronischer Suizidalität – insbesondere bei Personen mit Borderline-Persönlichkeitsstörung – ist die stationäre Aufnahme nach dem Stand der Forschung nicht wirksam und verschlechtert den Zustand: Suizidales Verhalten verstärkt sich unter stationären Bedingungen, die Hospitalisierung wird rekurrent, und die betroffenen Personen haben nach der Entlassung weiterhin Suizidgedanken.18 Mehrere führende Expert*innen empfehlen daher, die stationäre Aufnahme bei chronischer Suizidalität zu vermeiden und stattdessen auf ambulante evidenzbasierte Behandlungen (insbesondere Dialektisch-Behaviorale Therapie) oder teilstationäre Angebote zurückzugreifen.19

Die geltende Fassung respektiert diese Unterscheidung durch den engen Gegenwärtigkeitsbegriff und den Behandlungsverweigerungsschutz. Die chronische Suizidalität allein begründet keine gegenwärtige Gefahr, und die Ablehnung der stationären Behandlung ist geschützt. Der Entwurf ermöglicht es, die fehlende Einsicht in das Risiko als Gegenwärtigkeitsindikator heranzuziehen, was bei jeder chronischen psychischen Erkrankung, insbesondere aber bei chronisch suizidalen Personen dazu führen kann, dass die Unterbringungsvoraussetzungen über lange Zeiträume fortbestehen – selbst wenn die Suizidgedanken phasenweise abklingen. Denn der erweiterte Zielkatalog des § 11 PsychKG-E verlangt eine Stabilisierung bis zur nachhaltigen Abwesenheit der Gefährdung, was bei chronischer Suizidalität strukturell schwer erreichbar ist.

In der Praxis bleibt betroffenen Personen damit oft nur die Möglichkeit, die Abwesenheit von Suizidgedanken vorzutäuschen, um der Unterbringung zu entgehen – genau wie es bei akuter Suizidalität heute schon häufig geschieht, was aber bedeutet, dass das Hilfesystem genau die Information verliert, die es zur Krisenprävention benötigt. Für die Person bedeutet das: Sie verliert den letzten Ort, an dem sie über ihre Suizidgedanken sprechen kann, ohne ihr eigenes Sicherheitsgefühl existenziell zu erschüttern. Dieses Dilemma betrifft jede psychisch erkrankte Person mit Suizidgedanken. Bei chronischer Suizidalität wird es zum Dauerzustand – etwa für eine Person mit chronischer Depression und PTBS, die wiederkehrende Suizidgedanken hat, nicht akut handlungsrelevant, aber belastend und beängstigend: Jedes offene Gespräch mit einer psychiatrischen Fachkraft kann eine Kaskade auslösen, die in der Unterbringung endet. Die rationale Entscheidung ist Schweigen – aber Schweigen bedeutet, mit den Suizidgedanken allein zu bleiben, und die Isolation mit Suizidgedanken ist einer der stärksten Risikofaktoren für den Übergang von der Ideation zur Handlung. Der Entwurf nimmt der Person nicht nur die Freiheit, sich gegen eine Behandlung zu entscheiden – er nimmt ihr die Möglichkeit, über ihre Verzweiflung zu sprechen, ohne den Verlust ihrer Freiheit und die Kontrolle über ihren Körper zu riskieren.

C. Verlängerung der Unterbringungsdauer

Die formal unveränderte tägliche Erforderlichkeitsprüfung führt unter dem erweiterten Unterbringungszweck des § 11 PsychKG-E zu einer konsistenten Verlängerung der Unterbringungsdauer. Die folgenden Schätzungen beruhen auf dem Vergleich der alten und neuen Entlassungsvoraussetzungen; sie sind keine empirisch erhobenen Daten, sondern illustrieren die Richtung und Größenordnung der Verschiebung.

Bei einer akuten depressiven Episode mit Suizidalität reicht es nach geltendem Recht aus, dass die akute Suizidalität abklingt – typischerweise nach wenigen Tagen. Unter dem Entwurf muss die Stabilisierung nachhaltig sein: Die Medikation muss greifen, die Belastbarkeit muss erprobt, ein Rückfall muss hinreichend unwahrscheinlich sein. Die STAR*D-Studie – die größte prospektive Studie zur Depressionsbehandlung – zeigte, dass nur etwa ein Drittel der Patient*innen beim ersten Behandlungsversuch eine Remission erreicht; eine Reanalyse kam 2023 zu dem Ergebnis, dass die kumulative Remissionsrate selbst nach vier sequenziellen Behandlungsversuchen bei nur 35 Prozent liegt.20 Wenn der Entwurf eine nachhaltige Stabilisierung als Entlassungskriterium verlangt und die Mehrheit der Patient*innen beim ersten Versuch nicht remittiert, kann die Unterbringung für die Mehrzahl der betroffenen Personen nicht nach der erwarteten Wirklatenz des ersten Medikaments enden – die Dauer verschiebt sich von Tagen auf Wochen, bei Therapieresistenz auf Monate, ohne dass ein Endpunkt absehbar ist.

Die verlängerte Unterbringungsdauer wird durch ein weiteres Instrument des Entwurfs zusätzlich verschärft: Bei Fremdgefährdung kann das Gericht die Belastungserprobung bereits bei Anordnung der Unterbringung ausschließen (§ 20 Abs. 2 S. 2). Das betrifft jede Diagnose, nicht nur einzelne Störungsbilder – aber die Konsequenzen sind bei bestimmten Diagnosen besonders gravierend. Bei Borderline-Persönlichkeitsstörung mit chronischer Suizidalität macht der Ausschluss die offene Unterbringungsform faktisch unmöglich, obwohl die Forschung zeigt, dass stationäre Aufnahmen bei dieser Patient*innengruppe häufig kontraproduktiv sind und das suizidale Verhalten unter geschlossenen Bedingungen verstärken können (vgl. Abschnitt B).21 Bei Schizophrenie zeigt die Evidenz, dass involuntäre Hospitalisierung – anders als freiwillige – keine Zunahme der Krankheitseinsicht bewirkt und mit einem signifikant erhöhten Risiko erneuter Zwangsaufnahmen assoziiert ist; der Ausschluss der Belastungserprobung verlängert genau die Zwangssituation, die die Prognose verschlechtert.22 Bei Ersterkrankten mit psychotischen Symptomen kann die Zwangsunterbringung selbst eine PTBS auslösen – eine Studie fand, dass 66 Prozent der Ersterkrankten die Kriterien für eine PTBS infolge der Symptome oder der Behandlungserfahrungen erfüllten –, was eine therapeutische Bearbeitung der Grunderkrankung in der geschlossenen Umgebung erheblich erschwert.23 Der gerichtliche Ausschluss der Belastungserprobung bindet die ärztliche Leitung an eine Vorabentscheidung ohne therapeutische Grundlage und verhindert die Erprobung der Belastbarkeit, die die Grundlage für eine fundierte Entlassungsentscheidung wäre.

Über alle Konstellationen zeigt sich dasselbe Muster: Der Wechsel des Maßstabs von „Besteht die akute Gefahr noch?" zu „Ist das therapeutische Ziel erreicht?" verschiebt den Endpunkt von einem negativen Kriterium (Abwesenheit akuter Gefahr – Tage) zu einem positiven Kriterium (nachhaltige Stabilisierung – Wochen bis Monate). Der gerichtliche Ausschluss der Belastungserprobung verschärft diese Verschiebung, indem er den wichtigsten therapeutischen Weg zur Entlassung blockiert (zur Analyse des daraus resultierenden geschlossenen Kreislaufs vgl. Teil I B.2).

D. Der Teufelskreis: Wie der Entwurf das Risiko erhöht, das er zu senken vorgibt

Die in den Abschnitten A bis C beschriebenen Auswirkungen stehen nicht isoliert nebeneinander – sie verstärken sich wechselseitig zu einem Systemeffekt. Der Entwurf erweitert die Unterbringungsmöglichkeiten und verlängert die Unterbringungsdauer (A, C). Die Erfahrung der Unterbringung – insbesondere der Zwangsbehandlung und Fixierung – führt bei einem erheblichen Teil der betroffenen Personen zu Versorgungsvermeidung: Wer eine Zwangserfahrung gemacht hat, sucht seltener freiwillig Hilfe (vgl. Teil VII A.3). Weniger freiwillige Hilfe bedeutet mehr unbehandelte Krisen. Mehr unbehandelte Krisen bedeuten mehr Situationen, in denen die Voraussetzungen für eine erneute Unterbringung vorliegen. Der Kreislauf schließt sich: Mehr Zwang führt zu weniger Freiwilligkeit, weniger Freiwilligkeit führt zu mehr Zwang. Verstärkt wird dieser Kreislauf durch die baulichen Bedingungen der geschlossenen Stationen, die selbst Eskalationen provozieren und damit den Einsatz von Zwangsmaßnahmen begünstigen (vgl. Teil VII D).

Die Versorgungsvermeidung betrifft nicht nur die ehemals untergebrachten Personen selbst, sondern auch deren soziales Umfeld und – über die Stigmatisierungswirkung des Entwurfs (vgl. Teil VIII C.1) – die gesamte Population der psychisch Erkrankten. Eine Person, die von der Zwangserfahrung eines Bekannten erfährt oder die öffentliche Berichterstattung über die Ausweitung der Polizeibefugnisse verfolgt, wird ihre eigene Schwelle zur Hilfeinanspruchnahme erhöhen. Der Entwurf senkt damit nicht nur das Sicherheitsniveau der individuell betroffenen Personen, sondern das Sicherheitsniveau der Bevölkerung insgesamt – weil er den Zugang zum freiwilligen Hilfesystem für alle psychisch Erkrankten erschwert.

Teil VII: Empirische Evidenz und fehlende alternative Infrastruktur

A. Die Evidenz: Zwangsmaßnahmen schaden, Alternativen wirken

Die empirische Forschung belegt, dass die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen, die der Entwurf vorsieht, gegen die Evidenz gerichtet ist.

1. Suizidrisiko nach psychiatrischer Entlassung

Eine Meta-Analyse von 100 Studien (Chung et al., JAMA Psychiatry 2017) ergab, dass die Suizidrate in den ersten drei Monaten nach Entlassung aus psychiatrischen Einrichtungen etwa hundertmal so hoch ist wie die globale Suizidrate – bei Personen, die wegen Suizidgedanken aufgenommen wurden, fast zweihundertmal.24 Eine schwedische Kohortenstudie mit über 72.000 Personen (Lancet Regional Health – Europe, 2025) zeigte, dass bei Zwangsunterbringung ein Suizid auf etwa 64 Entlassungen kommt – eine Rate, die im ersten Monat fast 3.000 Todesfälle pro 100.000 Personenjahre erreicht und selbst nach fünf Jahren mehr als fünfzigmal über dem Bevölkerungsdurchschnitt liegt.25 Zwangsweise Behandelte hatten in jedem untersuchten Zeitraum ein konsistent höheres Risiko als freiwillig Aufgenommene. Eine weitere Meta-Analyse (Tai et al., 2025) fand, dass unfreiwillige Behandlung als Risikofaktor für Suizid über längere Nachbeobachtungszeiträume an Stärke zunimmt – während andere Risikofaktoren abnehmen.26 Eine Scoping Review berichtete zudem ein um 87 % erhöhtes Risiko für stationären Suizid bei unfreiwillig aufgenommenen Personen und verweist auf das Konzept des „nosokomialen Suizids" – die Hypothese, dass die stationäre Aufnahme selbst suizidfördernd wirken kann.27

2. Fixierung und Zwangsmedikation: Lebensbedrohliche Komplikationen und Traumatisierung

Eine systematische Übersichtsarbeit (Frontiers in Psychiatry, 2019) belegt, dass Fixierung und Isolierung PTBS, Reaktivierung früherer Traumatisierungen, tiefe Beinvenenthrombosen, verlängerte Aufenthaltsdauern, Halluzinationen und negative Emotionen verursachen.28 Die Inzidenz von PTBS nach Fixierung oder Isolierung liegt zwischen 25 % und 47 % – bei Personen mit früheren traumatischen Erfahrungen ist die Vulnerabilität besonders hoch.29 Forschungsarbeiten zeigen, dass die psychiatrische Hospitalisierung als solche ein erhebliches traumatisches Potenzial hat und zur Vermeidung des Hilfesystems führen kann – mit der Folge, dass sich die psychische Gesundheit der Bevölkerung insgesamt verschlechtert.30

Dieselbe systematische Übersichtsarbeit dokumentiert auch Todesfälle im Zusammenhang mit Fixierung: Herzstillstand durch Brustkompression (14 Studien), Herzstillstand durch Strangulation (9 Studien) und tödliche Lungenembolie durch Thrombose (8 Studien). Weitere dokumentierte Todesursachen sind Suizid während der Fixierung, Verbluten und plötzlicher ungeklärter Tod. Die Evidenz besteht überwiegend aus Fallberichten – randomisierte Studien sind aus ethischen Gründen unmöglich –, aber die Breite der Befunde und die Plausibilität der physiologischen Mechanismen belegen, dass Fixierung eine potenziell lebensbedrohliche Maßnahme ist. Der Entwurf erweitert die Fixierungsanlässe (§ 18 PsychKG-E), ohne die Schutzgarantien zu verstärken.

Auch die Zwangsmedikation birgt eigenständige Lebensrisiken. Antipsychotika erhöhen dosisabhängig das Risiko des plötzlichen Herztods – eine Meta-Analyse ergab ein 1,53-fach erhöhtes Risiko, für Haloperidol und Chlorpromazin – Medikamente, die in der Akutpsychiatrie häufig zur Zwangsmedikation eingesetzt werden – liegt das Risiko mehr als doppelt so hoch.31 Das empfohlene EKG-Monitoring erfasst nur einen der Pathomechanismen des plötzlichen Herztods und ist in der akuten Zwangssituation praktisch kaum durchführbar. Im Kontext der Zwangsmedikation ist das Risiko besonders relevant, weil die betroffene Person die Dosierung nicht selbst steuern, die Behandlung nicht abbrechen und Warnsignale wie Herzrasen oder Schwindel nicht als Abbruchgrund geltend machen kann.

3. Zerstörung der therapeutischen Beziehung und Versorgungsvermeidung

Die Forschung dokumentiert konsistent, dass Zwangsmaßnahmen die therapeutische Beziehung schwächen oder zerstören und betroffene Personen davon abhalten, weitere Behandlung zu suchen – wodurch das Risiko der Nichtadhärenz und erneuter Zwangsbehandlung steigt.32 Die Bedeutung dieses Befunds wird durch die Forschung zur therapeutischen Allianz unterstrichen: Die Qualität der Beziehung zwischen Patient*in und Behandler*in ist über alle therapeutischen Schulen, Störungsbilder und Settings hinweg einer der stärksten und konsistentesten Prädiktoren für den Therapieerfolg. Eine Meta-Analyse von 295 Studien mit über 30.000 Patient*innen ergab eine Korrelation von r = 0,278 zwischen Allianzqualität und Behandlungsergebnis – ein Zusammenhang, der unabhängig von der therapeutischen Methode, den Patientenmerkmalen und dem Bewertungsverfahren besteht.33 Was Zwangsmaßnahmen zerstören, ist damit nicht ein Nebenaspekt der Behandlung, sondern ihr wirksamster Bestandteil. Zwang wird von betroffenen Personen „immer negativ" erlebt und hat nachweislich einen negativen Einfluss auf die Beziehung zwischen Patient*innen und Personal.34 Betroffene Personen beschreiben, dass sie sich an das System anpassen und Akzeptanz vortäuschen, um den Folgen der Zwangserfahrung zu entgehen – was die Entwicklung einer wahrhaften therapeutischen Allianz verhindert und das Risiko der Entbindung von den Diensten erhöht.35 Es gibt keine belastbare Evidenz dafür, dass Zwangsmaßnahmen klinisch wirksam sind oder die Patientensicherheit verbessern; die verfügbare Evidenz zeigt im Gegenteil überwiegend schädliche Wirkungen.36

4. Alternativen: Soteria, offene Stationen und das Weddinger Modell

Die empirische Literatur dokumentiert, dass gleichwertige oder bessere Ergebnisse mit weniger oder keinem Zwang erreichbar sind. Das Soteria-Modell – ein Behandlungsansatz für akute Psychosen in einer kleinen, gemeindenahen therapeutischen Umgebung mit überwiegend nicht-professionellem Personal und ohne oder mit minimaler Medikation – wurde in randomisierten kontrollierten Studien evaluiert: Soteria-Patient*innen zeigten nach sechs Wochen gleiche oder bessere Ergebnisse als konventionell behandelte Patient*innen, bei einem Zwei-Jahres-Follow-up bestanden kleine bis mittlere Effekte auf das Funktionsniveau, und der Antipsychotika-Einsatz war drastisch reduziert.37 Die Implementation von Soteria-Elementen in die reguläre Akutpsychiatrie führte zu einer signifikanten Reduktion von Zwangsmaßnahmen bei unveränderter Wiederaufnahmerate.38

Das Weddinger Modell, ein in Berlin entwickeltes Recovery-orientiertes Behandlungsmodell für die Akutpsychiatrie, zeigt nach über zehn Jahren Praxis signifikante Reduktionen der Häufigkeit von Fixierungen und der Dauer von Isolierungen, eine verkürzte Aufenthaltsdauer und eine verbesserte Stationsatmosphäre – als kostenneutrale Initiative, die die Versorgung von traditionellen Hierarchien hin zu aktiver Einbeziehung der betroffenen Person umorientiert.39 Eine Studie zu offenen Stationen zeigt, dass selbst zwangsuntergebrachte Personen das erlebte Sicherheitsgefühl in einem offenen Setting höher bewerten als in einem geschlossenen.40

Die Evidenz zu offenen Stationen betrifft die gesamte akutpsychiatrische Versorgung. Eine 15-jährige Beobachtungsstudie über 349.574 Aufnahmen in 21 deutschen Pflichtversorgungskrankenhäusern – mit einem diagnosenübergreifenden Patient*innenkollektiv aus Schizophrenie-Spektrum-Störungen, affektiven Störungen, Persönlichkeitsstörungen, stressassoziierten Störungen und Substanzgebrauchsstörungen – zeigte, dass Krankenhäuser mit einer Politik der offenen Tür keine erhöhten Suizid- oder Entweichungsraten aufwiesen. Im Stationsvergleich waren Suizidversuche auf offenen Stationen sogar signifikant seltener als auf geschlossenen (OR 0,66), ebenso Entweichungen mit Rückkehr (OR 0,63) und ohne Rückkehr (OR 0,71). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Befund, dass 50–85 Prozent aller stationären Suizide während eines genehmigten Ausgangs stattfinden – die verschlossene Tür verhindert den Suizid nicht, weil er in Momenten geschieht, in denen die Person die Station ohnehin verlassen darf.41

Das erste randomisierte kontrollierte Trial zu diesem Thema – die Lovisenberg-Studie aus Oslo (2024) – bestätigte diese Ergebnisse unter experimentellen Bedingungen: Auf den offenen Stationen waren 73 Prozent der Patient*innen involuntär aufgenommen; es traten keine Suizide auf, Gewalt gegen Personal unterschied sich nicht, die Nutzung von Intensivbetreuung und die Aufenthaltsdauer waren signifikant geringer, und die Patient*innen bewerteten die Stationsatmosphäre und ihr Zwangserleben besser.42 Diese Ergebnisse stellen die Grundannahme der geschlossenen Unterbringung als Sicherheitsinstrument in Frage: Wenn verschlossene Türen die Sicherheit nicht verbessern und offene Stationen bei messbaren Parametern sogar bessere Ergebnisse zeigen, ist die geschlossene Station kein evidenzbasiertes therapeutisches Konzept. Der Entwurf ignoriert diese Evidenz, verschärft die geschlossene Unterbringung durch den gerichtlichen Ausschluss der Belastungserprobung (§ 20 Abs. 2 S. 2) und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit als Prüfkriterium und nimmt den betroffenen Personen die Chance auf eine Behandlung, die auf Vertrauen statt auf Zwang beruht.

5. Konsequenzen für den Entwurf

Ein Gesetz, das auf diese Evidenz mit der Ausweitung von Zwangsmaßnahmen, der Absenkung von Eingriffsschwellen, der Kodifizierung der ambulanten Zwangsmedikation und der Verfestigung der geschlossenen Unterbringung antwortet, handelt gegen den Stand der Forschung. Die Forschung zeigt, dass Zwangsunterbringung das Suizidrisiko nicht senkt, sondern erhöht; dass Fixierung und Isolierung bei bis zu fast der Hälfte der betroffenen Personen eine PTBS verursachen; dass Zwangserfahrungen betroffene Personen in die Versorgungsvermeidung treiben; dass verschlossene Türen die Sicherheit nicht verbessern und offene Stationen bei messbaren Parametern sogar sicherer sind; und dass Alternativen existieren, die gleichwertige oder bessere Ergebnisse bei weniger Zwang, weniger Medikation und besserer Stationsatmosphäre erzielen. Der Entwurf ignoriert diese Evidenz und bewegt sich in die entgegengesetzte Richtung der internationalen Empfehlungen.

B. Gewaltrisiko und psychische Erkrankung – was die Evidenz zeigt

Die Begründung des Entwurfs setzt voraus, dass von psychisch erkrankten Menschen eine spezifische Gefahr ausgeht, die die Ausweitung der Eingriffsbefugnisse rechtfertigt. Die empirische Forschung zeichnet ein anderes Bild.

Der bevölkerungsattribuierbare Risikoanteil (Population Attributable Risk Fraction, PAR) – also der Anteil der Gewalt in der Gesamtbevölkerung, der auf schwere psychische Erkrankungen zurückzuführen ist – liegt nach den verfügbaren Studien zwischen vier und fünf Prozent. In der ECA-Studie betrug der PAR für schwere psychische Erkrankung 4,3 Prozent; eine schwedische Registerstudie über dreizehn Jahre errechnete einen PAR von 5,2 Prozent – Personen mit schwerer psychischer Erkrankung waren also für eine von zwanzig Gewalttaten verantwortlich. Im Vergleich: Der PAR für Substanzmissbrauch allein betrug 34 Prozent – achtmal höher. Selbst wenn man psychische Erkrankung als Risikofaktor für Gewalt vollständig eliminieren könnte – was eine vollständige Institutionalisierung aller betroffenen Personen voraussetzen würde –, blieben 95 Prozent der Gewalt unberührt.43

Das relative Risiko ist diagnosespezifisch und wird wesentlich durch Komorbiditäten moderiert. Eine Meta-Analyse von Fazel et al. (2009) zeigte, dass das Gewaltrisiko bei Schizophrenie ohne komorbiden Substanzmissbrauch nur moderat erhöht ist (OR 2,1), bei Substanzmissbrauch-Komorbidität dagegen stark (OR 8,9). Entscheidend: Das Gewaltrisiko bei Substanzmissbrauch ohne Psychose war vergleichbar hoch wie bei Psychose mit Substanzmissbrauch – die Psychose selbst ist also nicht der primäre Treiber. Eine weitere Meta-Analyse ergab, dass 35.000 als hochgefährlich eingestufte Patient*innen mit Schizophrenie festgehalten werden müssten, um eine einzige Tötung durch einen Fremden zu verhindern – ein Verhältnis, das die Unverhältnismäßigkeit jeder auf Freiheitsentziehung gestützten Präventionsstrategie offenlegt.

Die Zuschreibung von Gefährlichkeit an psychisch erkrankte Menschen beruht zudem auf einer Verwechslung von relativem und absolutem Risiko. Männliches Geschlecht, junges Erwachsenenalter, Substanzmissbrauch, Gewalterfahrung in der Kindheit, Impulsivität als Persönlichkeitsmerkmal und soziale Desorganisation des Wohnumfelds (Armut, Arbeitslosigkeit, instabile Wohnverhältnisse, fehlende soziale Netzwerke) sind sämtlich stärkere Prädiktoren für Gewalt als jede psychiatrische Diagnose – ein Sonderrecht der Gefahrenabwehr, das sich auf die Diagnose statt auf diese Faktoren stützt, trifft die falsche Zielgruppe.

Der Entwurf adressiert damit einen nachrangigen Risikofaktor und trifft dabei überwiegend Personen, deren Diagnosen – Depression, Angststörungen, PTBS – kein eigenständiges erhöhtes Gewaltrisiko begründen. Depressionssymptome wie Antriebslosigkeit, Rückzug und Passivität begründen schon logisch kein Gewaltpotenzial gegen andere. Die erweiterten Eingriffsbefugnisse und der gleichzeitige Abbau des Datenschutzes betreffen aber nicht nur die kleine Gruppe der schwer Erkrankten mit statistisch erhöhtem Risiko, sondern potenziell jede Person mit einer diagnostizierbaren psychischen Erkrankung – etwa ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung –, die im Fall einer Krise fürchten muss, dass ihre Behandlungsentscheidungen als Beleg fehlender Einsicht herangezogen werden. Dies macht die Anknüpfung an die Diagnose verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) und konventionsrechtlich (Art. 14 UN-BRK) unhaltbar. Zudem sind psychisch erkrankte Personen überproportional häufig nicht Täterinnen, sondern Opfer von Gewalt.44

Angemessene freiwillige Behandlung, einschließlich der Behandlung komorbider Substanzstörungen, senkt das Gewaltrisiko auf das Niveau der Allgemeinbevölkerung. Entscheidend ist dabei die Freiwilligkeit: Die Medikation wirkt, aber nur wenn sie dauerhaft eingenommen wird – und dauerhafte Einnahme setzt eine vertrauensbasierte therapeutische Beziehung voraus, die durch Zwang zerstört wird (vgl. Abschnitt A.3). Die OCTET-Studie (Burns et al., 2013) – die größte und methodisch robusteste randomisierte kontrollierte Studie zur ambulanten Zwangsbehandlung – zeigte, dass 175 zusätzliche Tage unter Zwangsaufsicht gegenüber der Kontrollgruppe keinerlei Vorteil brachten: Die Wiederaufnahmerate war in beiden Gruppen identisch (36 Prozent), die Zeit bis zur Wiederaufnahme identisch (Hazard Ratio 1,00), und auch in den klinischen und sozialen Sekundäroutcomes fand sich kein Unterschied. Die Autoren schlussfolgerten, dass sie keine Rechtfertigung für die erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit gefunden hätten. Eine Meta-Analyse aller drei randomisierten Studien bestätigte: Ambulante Zwangsbehandlung reduziert weder Wiederaufnahmen noch verbessert sie Symptome oder soziales Funktionsniveau.45 Der Entwurf setzt auf Zwang, wo die Evidenz Freiwilligkeit fordert.

Der gesetzlich vorgeschriebene Erfahrungsbericht der Landesregierung (Vorlage 18/3791 vom 8. April 2025) bestätigt diesen Befund ex negativo: Der Bericht umfasst fünf Seiten und enthält keine einzige Zahl zur Entwicklung von Unterbringungen, Zwangsmaßnahmen oder Gewalttaten. Er dokumentiert, dass die Arbeitsgruppen des Landesfachbeirats 2021/22 Vorschläge zu Hilfen, Entlassmanagement und Krisendiensten erarbeiteten – aber nicht zu Polizeiintegration, ambulanter Zwangsmedikation, Allgemeinheitsgefährdung oder Absenkung der Einsichtsfähigkeitsschwelle. Die zentralen Neuerungen des Entwurfs haben keine Grundlage im Beteiligungsprozess. Zugleich beschreibt der Erfahrungsbericht die BVerfG-Rechtsprechung zum Selbstbestimmungsrecht als „Herausforderung für die Behandler*innen", die „in nicht wenigen Fällen dazu führt, dass Menschen ohne ausreichende Behandlung wieder das Krankenhaus verlassen". Diese Formulierung offenbart die paternalistische Prämisse, die § 17 Abs. 1 Nr. 6 lit. b PsychKG-E kodifiziert: Nicht die Gefahr rechtfertigt den Eingriff, sondern die Weigerung der Person, sich behandeln zu lassen.

C. Fehlende alternative Infrastruktur und die Doppelrolle der Gemeindepsychiatrischen Verbünde

Der Entwurf erweitert die Eingriffsinstrumente flächendeckend und verpflichtend, bietet aber keine gleichwertigen Alternativen. Krisendienste (§ 7 PsychKG-E) sind eine Kann-Vorschrift ohne Finanzierung – die Begründung spricht ausdrücklich von einer „freiwilligen Leistung" der Kommunen. Die sofortige Unterbringung (§ 13 PsychKG-E) enthält keine Subsidiaritätsklausel gegenüber dem Krisendienst: Auch wenn ein funktionierender Krisendienst die Situation hätte entschärfen können, bleibt die Unterbringung zulässig.

Die Gemeindepsychiatrischen Verbünde (§ 6 PsychKG-E) werden zwar verpflichtend eingeführt, aber die Regelung beschränkt sich auf vier Sätze in zwei Absätzen – ohne Qualitätsstandards, ohne Berichtspflichten, ohne Betroffenenbeteiligung. Psychisch erkrankte Personen werden nicht als Mitglieder des GPV benannt. In der gemeindepsychiatrischen Tradition ist der GPV ein Instrument der Deinstitutionalisierung und der Partizipation: Er soll Versorgungsangebote vernetzen, die betroffene Person in den Mittelpunkt stellen und ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sichern. Der Entwurf definiert den GPV anders. Die Begründung formuliert seine Funktion in zwei Richtungen: Einerseits soll er „bedarfsgerechte Versorgung auch von Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen am Wohnort" ermöglichen. Andererseits leiste er „damit einen wichtigen Beitrag zur Gefahrenabwehr, um das Risiko von Gewalttaten von Menschen mit psychischen Auffälligkeiten zu reduzieren." Die Einzelfallkonferenzen sollen „auch den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit Rechnung tragen."

Die Versorgung wird damit nicht als Selbstzweck definiert, sondern als Instrument der Gefahrenabwehr. Ein GPV, der primär der Versorgung dient, fragt: Was braucht diese Person? Ein GPV, der der Gefahrenabwehr dient, fragt: Welches Risiko geht von dieser Person aus und wie kann es reduziert werden? Die Doppelfunktion untergräbt die Vertrauensgrundlage, die für die Inanspruchnahme gemeindepsychiatrischer Angebote nötig wäre – denn die betroffene Person kann nicht wissen, ob die Einzelfallkonferenz, in der über ihre Versorgung beraten wird, zugleich eine Gefahreneinschätzung vornimmt.

Diese Verschmelzung von Versorgung und Kontrolle wird durch die institutionelle Einbettung des GPV verstärkt. § 5 PsychKG-E nennt als Kooperationspartner der Träger der Hilfen ausdrücklich die örtlichen Ordnungsbehörden, die Kreispolizeibehörden und die Aufnahmeeinrichtungen nach Asylgesetz. § 24 Abs. 2 PsychKG-E bezieht den GPV in die Entlassplanung ein – im selben Absatz, in dem die Kreispolizeibehörde am Risikomanagement beteiligt wird. Die Begründung bestimmt ausdrücklich, dass die Zusammenarbeit im GPV „auch für diejenigen Patient*innen gelten [soll], die aus dem Maßregelvollzug entlassen werden." Der GPV wird damit zum Koordinationsgremium, in dem Versorgung und Sicherheitsbehörden unter einem Dach operieren – für die betroffene Person ist der Ort, an dem über ihre Hilfe entschieden wird, zugleich der Ort, an dem über ihre Gefährlichkeit beraten wird.

Die Asymmetrie ist systematisch: Eingriffsinstrumente sind detailliert geregelt, flächendeckend verpflichtend und finanziell abgesichert (§ 34 PsychKG-E – Belastungsausgleich). Alternativen zum Eingriff sind vage formuliert, punktuell freiwillig und nicht finanziert. Der GPV, der als Alternative zum Zwang hätte dienen können, wird zum verlängerten Arm des Zwangssystems. Für die bestehenden GPVe in NRW bedeutet das eine Verschlechterung gegenüber dem Status quo: Eine Person, die bisher die Unterstützung des GPV in Anspruch genommen hat, weil sie darauf vertrauen konnte, dass die Beratung ausschließlich ihrer Versorgung dient, hat unter dem Entwurf Grund, dieses Vertrauen zu verlieren. Der Entwurf schafft nicht nur keine neuen Hilfsangebote – er beschädigt die bestehenden. Das Signal an die Praxis: Im Zweifel eingreifen, nicht unterstützen.

D. Stationskultur, bauliche Bedingungen und die ignorierte Ursachenkette

Der Entwurf erweitert die Eingriffsbefugnisse, ohne die Faktoren zu adressieren, die Eskalationen auf geschlossenen Stationen verursachen. Die Forschung zeigt, dass die Häufigkeit von Zwangsmaßnahmen zwischen Stationen teils um das Zehnfache variiert – und dass diese Varianz nicht durch Patientenmerkmale erklärt wird, sondern durch veränderbare Stationsfaktoren: die Teamkultur, die Personalausstattung, die physische Umgebung und den regulatorischen Rahmen.46 Eine norwegische Mehrebenen-Studie über 32 akutpsychiatrische Stationen bestätigte, dass die Varianz zwischen den Stationen auch nach Kontrolle der individuellen Psychopathologie der Patient*innen erheblich blieb – Stationsfaktoren beeinflussen den Einsatz von Zwang unabhängig von der Schwere der Erkrankung.47 In einer deutschen Studie bewerteten Pflegekräfte Zwang signifikant positiver als Ärzte; erfahrenere Mitarbeitende waren am kritischsten; die Mitarbeitenden selbst benannten Stress, niedrige Personalausstattung und die Anwesenheit bestimmter Personen als Faktoren, die Zwangsmaßnahmen wahrscheinlicher machen.48

Die baulichen Bedingungen der geschlossenen Stationen in NRW verschärfen das Problem. Viele geschlossene Stationen sind in den ältesten Gebäudeteilen der psychiatrischen Kliniken untergebracht und verfügen weder über ausreichende Rückzugsräume noch über Bewegungsräume, die einen körperlichen Spannungsabbau ermöglichen würden. Überbelegung – drei oder vier Patient*innen in Zimmern, die für zwei konzipiert sind – ist auf geschlossenen Stationen keine Ausnahme, sondern Regelbetrieb. Isolierungsräume, die die S3-Leitlinie als milderes Mittel gegenüber der Fixierung empfiehlt, fehlen auf vielen Stationen oder sind nur in unzureichender Zahl vorhanden – mit der Folge, dass fixiert wird, weil kein Isolierungsraum verfügbar ist, nicht weil die Fixierung fachlich indiziert wäre.49

Der Entwurf enthält auch keinen Anspruch auf täglichen Zugang zum Freien – obwohl die CPT-Standards des Europarats dies für alle psychiatrisch untergebrachten Personen fordern und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter den eingeschränkten Zugang in deutschen psychiatrischen Einrichtungen wiederholt kritisiert hat. In der Praxis wird der Zugang zum Garten oder Außenbereich häufig nicht aufgrund einer individuellen Gefährdungseinschätzung eingeschränkt, sondern als Kollektivmaßnahme: Personalmangel oder die Fluchtgefahr einer einzelnen Person führen dazu, dass der Zugang für alle Patient*innen der Station gestrichen wird – eine Form der Kollektivhaftung, die im Strafvollzug unzulässig wäre. Der Entzug von Bewegung, frischer Luft und natürlichem Licht verschärft Agitation und depressive Symptome und erhöht damit den Eskalationsdruck, den der Entwurf mit Zwangsmaßnahmen beantwortet.

Die Kausalkette ist vorhersehbar: Überbelegung, fehlende Privatsphäre, fehlende Rückzugsmöglichkeiten, fehlende Bewegungsmöglichkeiten, Reizüberflutung und Langeweile erzeugen Agitation, Aggression und Autoaggression – Zustände, die dann Zwangsmaßnahmen rechtfertigen, die der Entwurf mit erweiterten Befugnissen beantwortet. Der Entwurf adressiert das Ende der Kette (mehr Befugnisse für Zwang), ignoriert aber den Anfang (die Bedingungen, die den Zwang provozieren). Die Paravent-Lösung des § 18 Abs. 6 S. 1 PsychKG-E ist das normative Eingeständnis dieser Realität: Statt Einzelräume für Fixierungen zu verlangen, legitimiert der Entwurf die Fixierung im Mehrbettzimmer.

Ein Gesetz, das die Eingriffsbefugnisse ausweitet, ohne die Bedingungen zu regeln, die Eingriffe provozieren, bekämpft nicht die Ursachen – es verwaltet die Symptome. Der Entwurf enthält keine Verpflichtung zur Vorhaltung von Isolierungsräumen als milderes Mittel gegenüber der Fixierung, keine Verpflichtung zur Vorhaltung von Rückzugs- und Bewegungsräumen als deeskalierende Infrastruktur, keinen Anspruch auf täglichen Zugang zum Freien, keine Mindeststandards für die räumliche Ausstattung geschlossener Stationen, keine Belegungsobergrenze, keine Subsidiaritätsklausel (Isolierung vor Fixierung), keine Schulungspflichten für deeskalierende Interventionen und keine Personalschlüssel. Die Streichung der Eignungsprüfung für Unterbringungseinrichtungen (§ 10a Abs. 1 S. 4 a.F., vgl. Teil V P) beseitigt zudem die einzige normative Erinnerung daran, dass die Unterbringung besondere Anforderungen an die Einrichtung stellt.

Die gesetzliche Signalwirkung verschärft das Problem: Ein Entwurf, der die Eingriffsschwellen senkt, die Polizei integriert und die Sicherheit der Allgemeinheit als stärkste Verpflichtungsstufe kodifiziert, verschiebt die Stationskultur in Richtung mehr Zwang – unabhängig von den individuellen Einstellungen der Mitarbeitenden. Wenn das Gesetz signalisiert, dass Zwang ein legitimes und erwartetes Instrument ist, wird die einzelne zwangskritische Pflegekraft die Kultur ihrer Station nicht gegen dieses Signal verändern können.

Der Besuchskommissionsbericht 2022/2023 (Vorlage 18/3450) dokumentiert eklatanten Personalmangel in vier von fünf Regierungsbezirken, bauliche Defizite im Altbestand, das Scheitern von „Festhalten statt Fixieren" in der Mehrzahl der Kliniken und formelhafte Dokumentation der Unterbringungsvoraussetzungen. Der Entwurf enthält weder Personalvorgaben noch bauliche Standards noch Deeskalationspflichten – er erweitert die Befugnisse eines Systems, dessen eigene Kontrollinstanz dokumentiert, dass die bestehenden Qualitätsstandards nicht eingehalten werden.

E. Fehlende Eignung, fehlende Evaluation und die Funktion des Entwurfs als Symbolgesetz

Der Rahmendatenbericht 2020/2021 (Vorlage 18/621) empfahl, Strategien zur Zwangsreduktion im Rahmen der Fortschreibung des Landespsychiatrieplans zu diskutieren. Die Fortschreibung ist seit 2023 „in Planung", aber bis heute nicht veröffentlicht. Der Folgebericht 2022/2023 wiederholt die Empfehlung nicht mehr. Der Koalitionsantrag vom 20. Januar 2026 (Drucksache 18/17461) beauftragt die Landesregierung in Nr. 12, Zwangsmaßnahmen „weiter" zu reduzieren – eine Formulierung ohne empirische Grundlage: Unterbringungsfälle stiegen seit 2017 um 21,5%, Isolierungen um 66%, die Fixierungsquote blieb bei 24–25%.50 Derselbe Antrag fordert in Nr. 13 Präventionsstellen und Krisendienste für Menschen mit erhöhtem Forensik-Risiko. Umgesetzt wird ein Modellversuch mit 40 Behandlungsplätzen an zwei Kliniken. Der Entwurf enthält stattdessen verbindliche neue Befugnisse für Polizeiintegration, ambulante Zwangsmedikation und erweiterte Datenweitergabe – nicht als Modellversuch, sondern als Gesetz. Die Reihenfolge dokumentiert die Priorität: Das PsychKG liegt dem Landtag vor, der Landespsychiatrieplan nicht.

Die Fortschreibung des Landespsychiatrieplans läuft seit Anfang 2024 mit fünf Arbeitsgruppen und 19 Unterarbeitsgruppen, darunter eine UAG „Zwang", eine UAG „Patientenrechte und Beschwerdewesen" und eine UAG „Forensische Psychiatrie".51 Der PsychKG-Entwurf wurde vorgelegt, ohne die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen abzuwarten – obwohl sie sich mit genau den Fragen befassen, die der Entwurf gesetzlich beantwortet.

Die dargestellte Evidenz belegt, dass der Entwurf auch nach seinen eigenen Zielen nicht wirksam sein kann. Wenn der Entwurf die Allgemeinheit schützen will, müsste er dort ansetzen, wo die Gefahr entsteht: bei Substanzmissbrauch, bei sozialer Desorganisation, bei fehlender freiwilliger Behandlung. Stattdessen setzt er bei der psychiatrischen Diagnose an – einem Faktor, der im Vergleich zu Substanzmissbrauch, männlichem Geschlecht und sozialer Desorganisation (Armut, Arbeitslosigkeit, instabile Wohnverhältnisse) einen nachrangigen Anteil an der Gewalt erklärt und überwiegend Personen trifft, deren Diagnosen kein erhöhtes Gewaltrisiko begründen (vgl. Abschnitt B). Er erweitert die Zwangsmaßnahmen, obwohl die Forschung zeigt, dass Zwang die Behandlungsadhärenz zerstört und damit das Gewaltrisiko langfristig erhöht (vgl. Abschnitt A.3). Er schwächt den Datenschutz, obwohl die Forschung zeigt, dass die Weitergabe psychiatrischer Vordiagnosen die diagnostische Qualität nicht verbessert, sondern verschlechtert: Diagnostischer Confirmation Bias – die Tendenz, neue Informationen im Licht einer bestehenden Diagnose zu interpretieren – führt dazu, dass Vorinformationen aus früheren Behandlungen die Anamnese und Differenzialdiagnostik verzerren. Eine experimentelle Studie zeigte, dass Psychiater, die bestätigend suchten, in 70 Prozent der Fälle die falsche Diagnose stellten; diagnostische Labels beeinflussten die Personenwahrnehmung selbst nach ausdrücklichem Widerruf der Diagnose fort.52 Die pauschale Annahme der Begründung, dass mehr Information zu besserer Behandlung führe, ist durch die kognitionspsychologische Forschung widerlegt.

Bei Grundrechtseingriffen dieser Intensität ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zur Beobachtung und gegebenenfalls zur Nachbesserung verpflichtet. Er muss prüfen, ob die Maßnahmen geeignet sind, die beabsichtigten Ziele zu erreichen, und ob sie nicht unverhältnismäßige Nebenwirkungen haben. Ohne Evaluation kann er diese Pflicht nicht erfüllen. Der Entwurf streicht die qualitative Evaluationspflicht des § 39 a.F. (vgl. Teil V K), erfasst in den Meldekatalogen die zentralen Neuerungen nicht und schafft trotz der Aushöhlung des Datenschutzes keine Grundlage für die wissenschaftliche Gesetzesevaluation. Die fehlende Evaluation ist kein Versäumnis – sie ist konsequent: Wer nicht wissen will, ob ein Gesetz wirkt, muss nicht befürchten, dass die Ergebnisse seine Annahmen widerlegen.

Die Kombination aus fehlender Eignung, fehlender Evaluation und der Signalwirkung des Gesetzes – psychisch Kranke sind gefährlich (Gefahrschaffung), der Staat begegnet dieser Gefahr (Gefahrenbeseitigung) – legt nahe, dass der Entwurf seine Funktion nicht in der tatsächlichen Gefahrenabwehr hat, sondern in der politischen Kommunikation. Er reagiert auf öffentlichkeitswirksame Einzelfälle mit einer Gesetzgebung, deren Wirksamkeit er weder belegen kann noch belegen will – und deren Hauptwirkung die Verstärkung der Stigmatisierung ist, die ihrerseits die Versorgungsvermeidung fördert und damit das Risiko erhöht, das der Entwurf zu senken vorgibt.

Teil VIII: Die Würde der betroffenen Person – Angriff, Signalwirkung und konventionsrechtliche Einordnung

A. Vorbemerkung: Zwangsmaßnahmen als Würdeverletzung

Die nachfolgende Analyse legt einen Maßstab an, der über die Binnenperspektive des deutschen Verfassungsrechts hinausgeht. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) hat in seinen Allgemeinen Bemerkungen Nr. 1 (2014) zu Art. 12 UN-BRK eine Position formuliert, die von der deutschen Rechtslage grundlegend abweicht: Jede Zwangsunterbringung und jede Zwangsbehandlung, die an eine psychische Beeinträchtigung anknüpft, verstößt gegen die UN-BRK – unabhängig davon, ob sie durch eine akute Gefahr gerechtfertigt wird, unabhängig davon, ob sie durch ein Gericht genehmigt wird, und unabhängig davon, ob sie dem Wohl der Person dienen soll. Art. 14 UN-BRK verbietet die Freiheitsentziehung aufgrund einer Behinderung. Art. 15 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Art. 17 schützt die körperliche und seelische Unversehrtheit. Art. 25 garantiert das Recht auf Gesundheit auf der Grundlage der freien Einwilligung. Der Ausschuss hat in seiner Staatenprüfung Deutschlands (2015) ausdrücklich die Abschaffung aller Formen der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung empfohlen.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in ihrem World Mental Health Report (2022) und in den QualityRights-Materialien die Position vertreten, dass psychiatrische Zwangsmaßnahmen eine Menschenrechtsverletzung darstellen und dass Alternativen existieren. Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über Folter, Juan E. Méndez, hat 2013 die Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung in der Psychiatrie als Praktiken qualifiziert, die Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommen können. Diese Position wird von zahlreichen Betroffenenorganisationen geteilt – in Deutschland insbesondere vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener (BPE).

Legt man diesen Maßstab an, ist nicht nur der Entwurf, sondern bereits die geltende Fassung menschenrechtlich nicht haltbar. Die geltende Fassung ermöglicht Zwangsunterbringung, Zwangsbehandlung, Fixierung und Postüberwachung – alles Eingriffe, die der CRPD als Konventionsverletzungen qualifiziert. Dass die geltende Fassung diese Eingriffe an strenge Voraussetzungen knüpft, mildert die Würdeverletzung, hebt sie aber nicht auf. Die Fixierung bleibt eine Fixierung, auch wenn sie richterlich genehmigt ist. Die Zwangsmedikation bleibt eine Zwangsmedikation, auch wenn sie dem fachlichen Standard entspricht.

Deutschland hat die UN-BRK 2009 ratifiziert. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zur Umsetzung der Konvention zu treffen. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b verpflichtet zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen. Ein Entwurf, der die Diskriminierung nicht abbaut, sondern ausbaut, bewegt sich nicht in Richtung der geforderten Abschaffung von Zwangsmaßnahmen, sondern verschärft den Zwang, statt ihn abzubauen. Er ist eine Reform gegen die UN-BRK.

B. Die drei Dimensionen der Würdeverletzung

Das BVerfG definiert die Menschenwürde in ständiger Rechtsprechung als Subjektqualität: Die Würde ist verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird, wenn er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder wenn er in seiner gesamten Lebensführung der Kontrolle eines anderen unterworfen wird.

1. Verlust der Subjektqualität

Die geltende Fassung behandelt die betroffene Person als Subjekt mit eigenem Willen, der übergangen werden muss: Die Unterbringung erfolgt gegen den Willen der Person (§ 10 Abs. 2 S. 1 a.F.). Die Formulierung anerkennt die Existenz eines Willens und markiert den Eingriff als dessen Überwindung – eine Überwindung, die der Rechtfertigung bedarf.

Der Entwurf formuliert anders: Die Unterbringung erfolgt, wenn die Person krankheitsbedingt zu keiner freien Willensbestimmung in der Lage ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1). Nicht der Wille der Person steht dem Eingriff entgegen – das Fehlen eines freien Willens ermöglicht ihn. Die Person wandelt sich vom widerstrebenden Subjekt zum willenlosen Objekt.

Diese Verschiebung durchzieht den gesamten Entwurf. Die Streichung des Behandlungsverweigerungsschutzes beseitigt die Anerkennung des Nein als relevante Willensäußerung. Die fehlende Einsichtsfähigkeit als Gegenwärtigkeitsindikator macht die innere Überzeugung der Person zum Unterbringungskriterium – nicht was die Person tut, sondern was sie denkt, begründet den Eingriff. Die Ersetzung des Selbstbestimmungsziels bei der Zwangsbehandlung durch ein Funktionalitätsziel macht die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zum Maßstab – nicht ob die Person selbstbestimmt ist, sondern ob sie funktioniert.

Die Konsequenz ist ein Menschenbild, das die psychisch erkrankte Person als defizitäres Wesen begreift, dem die Fähigkeit zur Selbstbestimmung fehlt und das der staatlichen Fürsorge bedarf – auch gegen seinen Widerstand, der ja kein wirklicher Widerstand ist, weil er auf fehlender Einsicht beruht. Dieses Menschenbild ist mit der Subjektqualität der Menschenwürde unvereinbar: Die Würde schützt den Menschen auch dann als Subjekt, wenn seine Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie schützt nicht nur den rationalen, einsichtigen, kooperativen Menschen – sie schützt den Menschen als solchen, einschließlich seiner Uneinsichtigkeit, seiner Irrationalität und seines Widerspruchs.

2. Degradierung durch konkrete Maßnahmen

Die Würde wird nicht nur durch normative Konstruktionen verletzt, sondern durch konkrete Erfahrungen. Der Entwurf schafft oder perpetuiert Bedingungen, unter denen die betroffene Person Erfahrungen der Degradierung ausgesetzt ist.

Die Fixierung ist die physische Manifestation des Kontrollverlusts. Die fixierte Person hinter dem Paravent, die in Hörweite anderer Patient*innen auf einer Bettpfanne liegt oder in eine Windel ausscheiden muss – das ist eine konkrete Erfahrung der Auslöschung von Würde. Für sexuell traumatisierte Personen – die unter den nach dem PsychKG untergebrachten Personen überproportional häufig sind – reinszeniert die Fixierung Kernelemente des traumatischen Erlebens: Kontrollverlust, Immobilisierung, Entblößung, Berührung ohne Einwilligung. Die Verwendung von Inkontinenzmaterial bei kontinenten Personen wird in Betroffenenberichten als die am tiefsten demütigende Erfahrung beschrieben, weil sie die erwachsene Person auf den Status eines Säuglings reduziert.53 Der Entwurf erweitert die Fixierungsanlässe und schwächt die Schutzgarantien (vgl. Teil III), ohne diese Retraumatisierung zu adressieren.

Die Zwangsmedikation greift in die Persönlichkeit ein. Personen unter Antipsychotika berichten von emotionaler Abflachung, Entfremdung von sich selbst, dem Verlust dessen, was sie als ihre Identität erkennen. Der Entwurf erweitert die Indikation und streicht das Selbstbestimmungsziel. Die Person wird nicht mehr zwangsbehandelt, um sie vor einer Lebensgefahr zu retten, sondern um sie entlassungsfähig zu machen – der Eingriff in die Persönlichkeit wird von der Notfallmaßnahme zum Routineverfahren.

Die ambulante Zwangsmedikation unter Aufsicht (zur normativen Architektur vgl. Teil III J–L) ist eine Dauerdemütigung. Die tägliche beaufsichtigte Einnahme behandelt die Person als grundsätzlich nicht vertrauenswürdig. Der tägliche Gang zur Medikamentenausgabe ist ein Ritual der Unterwerfung: Die Person demonstriert jeden Tag, dass sie die Bedingungen ihrer Freiheit erfüllt.54 Die Freiheit ist kein Recht, sondern eine Vergünstigung, die bei Nichtbefolgung entzogen wird.

Die Information der Polizei über die gesamte Unterbringungsdauer degradiert die Person zur Sicherheitsakte. Ihre Diagnose, ihre Behandlung, ihre Belastungserprobungen, ihre Entlassung – alles wird den Sicherheitsbehörden mitgeteilt. Die psychiatrische Vorgeschichte wird zur polizeilichen Information, die bei künftigen Kontakten abrufbar ist. Für geflüchtete Personen ist die Degradierung potenziert: Die Information der Ausländerbehörde macht die psychische Erkrankung zum Instrument der Abschiebung.

3. Totale Kontrolle

Die Objektformel des BVerfG schützt den Menschen davor, in seiner gesamten Lebensführung der Kontrolle eines anderen unterworfen zu werden. Der Entwurf nähert sich dieser Grenze durch die Kombination mehrerer Kontrollinstrumente, die zusammen ein System der totalen Erfassung ergeben.

Während der Unterbringung erfasst das System die gesamte Lebensführung: geschlossene Station, Postüberwachung bis hin zur Anwaltskorrespondenz (vgl. Teil V A), Besuchsbeschränkung, Zwangsbehandlung, Fixierung, Information der Polizei (vgl. Teil IV). Bei der Aussetzung tritt die ambulante Zwangsmedikation an die Stelle der stationären Kontrolle – mit täglicher beaufsichtigter Einnahme, Meldepflicht der*des Ärzt*in und jederzeitigem Widerruf (vgl. Teil III). Nach der Beendigung bleibt die Person in den Systemen der Polizei und des SpDi gespeichert, die Entlassplanung wird unabhängig von ihrer Zustimmung mit nachsorgenden Hilfen verknüpft.

Das System kennt keinen Ausstieg. Jeder Versuch, sich dem System zu entziehen – Behandlungsverweigerung, Medikamentenabbruch, Kontaktvermeidung – kann als Beleg für fehlende Einsicht gewertet werden, die ihrerseits die Gegenwärtigkeit der Gefährdung begründet. Das System perpetuiert sich selbst.

C. Die Signale des Entwurfs

1. An die Gesellschaft: Psychisch Kranke sind gefährlich

Der Entwurf entsteht im Kontext von Gewalttaten und Beschlüssen der Innenministerkonferenz. Das politische Narrativ – psychisch kranke Menschen können gefährlich sein und die bisherigen Gesetze reichen nicht aus – wird durch den Entwurf normativ verfestigt. Die Allgemeinheitsgefährdung als Tatbestandsmerkmal, die Polizei als Kooperationspartner, die Informationspflichten an Sicherheitsbehörden – all das signalisiert: Psychisch kranke Menschen sind eine Angelegenheit der Sicherheitsbehörden.

Dieses Signal verstärkt die Stigmatisierung, die eines der größten Hindernisse für die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe ist – und es steht im Widerspruch zur Evidenz: Die Gesamtheit der psychischen Erkrankungen erklärt einen nachrangigen Anteil der Gewalt in der Bevölkerung, und der Entwurf trifft überwiegend Personen, deren Diagnosen kein erhöhtes Gewaltrisiko begründen (vgl. Teil VII B). Die empirische Forschung zeigt konsistent, dass die Gleichsetzung von psychischer Erkrankung und Gefährlichkeit dazu führt, dass psychisch erkrankte Personen sozial ausgegrenzt, beruflich benachteiligt und in ihren Rechten beschnitten werden. Ein Gesetz, das diese Gleichsetzung durch staatliche Autorität kodifiziert, verschärft die Stigmatisierung.

Das ist ein versorgungspolitisches Problem: Personen, die befürchten, durch die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe in ein System zu geraten, das ihre Daten an die Polizei weitergibt und ihre Medikamenteneinnahme überwacht, werden diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen. Der Entwurf, der den Schutz der Allgemeinheit verbessern will, treibt psychisch erkrankte Personen in die Versorgungsvermeidung und erhöht damit das Risiko, das er zu senken vorgibt.

2. An die Behandler*innen: Sicherheit geht vor Therapie

Die Meldepflicht der*des Ärzt*in macht sie zur Kontrollinstanz. Die Fachaufsicht signalisiert den Kliniken, dass ihre Entscheidungen überstimmt werden können. Die erweiterte Zwangsbehandlungsindikation macht den Zwang zum regulären Werkzeug.

In der Summe verschiebt der Entwurf das Selbstverständnis der psychiatrischen Behandlung: vom therapeutischen Bündnis, das auf Vertrauen, Freiwilligkeit und Autonomie beruht, zum Kontroll- und Sicherheitssystem, das die Compliance überwacht und bei Abweichung sanktioniert. Die Behandler*innen werden von Therapeut*innen zu Vollzugsgehilf*innen eines Gefahrenabwehrsystems. Die Anreize verschieben sich: Sicherheit vor Therapie, Kontrolle vor Vertrauen, Dokumentation der Gefährlichkeit vor Dokumentation des Genesungsprozesses. Für Therapeut*innen, die ihre Arbeit an den Grundsätzen der therapeutischen Allianz und der Patient*innenautonomie ausrichten, entsteht ein ethisches Dilemma zwischen fachlicher Überzeugung und den erweiterten Befugnissen des Gesetzes. Zugleich senkt der Entwurf die Schwelle dafür, die aufwändige Arbeit am Behandlungsbündnis durch den Einsatz von Zwangsinstrumenten zu ersetzen – ein Anreiz, der in einem System mit chronischer Unterbesetzung und hohem Zeitdruck absehbare Folgen hat.

3. An psychisch kranke Menschen: Du bist eine Bedrohung

Für die Menschen, die das Gesetz unmittelbar betrifft, sendet der Entwurf ein Signal, das verheerender ist als jede einzelne Normänderung: Du bist nicht eine Person, die Hilfe braucht. Du bist eine Bedrohung, die kontrolliert werden muss.

Dieses Signal manifestiert sich in der Sprache: Die Person verursacht eine Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2). Es manifestiert sich in der Asymmetrie der Verpflichtungsstufen: Individualrechte achten, Allgemeinheitsschutz gewährleisten. Es manifestiert sich in der Streichung der persönlichen Integrität. Und es manifestiert sich in der Aufnahme des Rechts auf Leben in den Zitierungskatalog – dem Eingeständnis, dass die Maßnahmen dieses Gesetzes tödlich enden können.

Für eine Person mit schwerer Depression, die mit dem Gedanken ringt, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist dieses Signal entscheidend. Die Schwelle zur Hilfeinanspruchnahme ist bei psychischen Erkrankungen ohnehin hoch. Ein Gesetz, das signalisiert, dass die Inanspruchnahme den Eintritt in ein System bedeutet, in dem die Polizei informiert wird, die Medikamenteneinnahme überwacht wird und die Behandlungsverweigerung zur Unterbringung führen kann, erhöht diese Schwelle dramatisch.

Für eine Person mit chronischer Suizidalität: Der Entwurf signalisiert, dass ihre Erkrankung sie zur Kandidatin für eine Dauerunterbringung oder eine dauerhafte Medikamentenauflage macht. Deine Erkrankung macht dich gefährlich, und deine Weigerung, dich so behandeln zu lassen, wie der Staat es für richtig hält, beweist, dass du nicht weißt, was gut für dich ist.

Für eine traumatisierte Person: Der Staat kann dir jederzeit die Kontrolle über deinen Körper, deine Medikamente, deine Kommunikation und deinen Aufenthaltsort entziehen – und wenn du dich weigerst, beweist das nur, dass du keine Einsicht hast.

D. Das Erleben der Würdelosigkeit

Die Würdeverletzung ist nicht nur eine Rechtskategorie – sie ist eine Erfahrung. Psychisch erkrankte Personen, die Zwangsmaßnahmen erlebt haben, beschreiben die Ohnmacht, die Scham, das Gefühl, nicht als Mensch behandelt zu werden, den Verlust des Vertrauens in andere Menschen, die Überzeugung, dass niemand sich für das interessiert, was man denkt und fühlt.

Der Entwurf erweitert die Situationen, in denen diese Erfahrung gemacht wird. Er erweitert die Zahl der Personen, die untergebracht werden können. Er verlängert die Dauer der Unterbringung. Er erweitert die Zwangsbehandlung. Er legitimiert die Paravent-Fixierung. Er schafft die ambulante Zwangsmedikation. Er informiert die Polizei. Und er streicht gleichzeitig die Instrumente, die das Erleben der Würdelosigkeit mildern könnten: den Behandlungsverweigerungsschutz, den privilegierten Schriftwechsel mit der Anwältin, das Selbstbestimmungsziel, die psychiatriespezifische Beschwerdestelle (zu den einzelnen Maßnahmen im Detail vgl. Teil III und V).

Das Problem des Entwurfs beginnt nicht erst mit seinen Neuerungen. Bereits die geltende Fassung ermöglicht Zwangsmaßnahmen, die aus konventionsrechtlicher Perspektive Würdeverletzungen darstellen – eine Rechtslage, die dringend reformbedürftig ist, aber in Richtung des Abbaus von Zwang, nicht in Richtung seiner Ausweitung. Der Entwurf verschlimmert diese bereits menschenrechtlich unhaltbare Ausgangslage: Er weitet die Zwangsmaßnahmen aus, verlängert ihre Dauer, schwächt ihre Kontrolle und gestaltet ihre Bedingungen nicht menschenwürdig – in einem internationalen Kontext, in dem die Staatengemeinschaft die Abschaffung von Zwangsmaßnahmen fordert und die WHO Alternativen dokumentiert, die den Zwang überflüssig machen können. Wo die Reform eine Gelegenheit hätte sein können, den Zwang schrittweise abzubauen und durch freiwillige, menschenrechtsbasierte Angebote zu ersetzen, nutzt der Entwurf die Gelegenheit zum Gegenteil: Er baut den Zwang aus und reicht dabei über alles hinaus, was die geltende Fassung je ermöglicht hat.

Die Erfahrung der Würdelosigkeit wird unter dem Entwurf nicht die Ausnahme in einer akuten Krise sein, sondern der potenzielle Normalzustand einer chronischen Erkrankung. Das Erleben beginnt nicht erst mit der Unterbringung, sondern mit dem Wissen, dass sie jederzeit möglich ist – eine Angst, die das Leben mit einer chronischen psychischen Erkrankung dauerhaft begleitet. Es setzt sich fort in der Unterbringung selbst – auf der geschlossenen Station, in der Fixierung, unter der Zwangsmedikation. Es erstreckt sich auf das Leben nach der Unterbringung – in der täglichen beaufsichtigten Medikamenteneinnahme, in der Meldepflicht der*des Ärzt*in, in der Information der Polizei. Und es endet nie, weil die Person in den Akten des SpDi und der Polizei dauerhaft als ehemals untergebrachte Personen gespeichert bleibt und jede frühere autonome Entscheidung gegen eine Behandlung als Beleg für chronische Uneinsichtigkeit geführt werden kann.

Der Entwurf trifft bestimmte Gruppen besonders hart. Geflüchtete Personen sind durch die Information der Ausländerbehörde (§ 10 Abs. 7) einer doppelten Bedrohung ausgesetzt: Die psychische Erkrankung wird zum aufenthaltsrechtlichen Risiko, was die Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe mit der Angst vor Abschiebung verbindet. Frauen mit Gewalterfahrung – die unter den untergebrachten Personen überproportional vertreten sind – erleben in der Fixierung eine Reinszenierung des Traumas (vgl. Abschnitt B.2). Wohnungslose Personen, die die Begründung des Entwurfs ausdrücklich als Zielgruppe der GPV benennt, geraten in ein System, in dem ihre Sichtbarkeit im öffentlichen Raum als „auffälliges Verhalten" zum Anknüpfungspunkt für Maßnahmen wird. Personen mit Migrationshintergrund stoßen auf Sprachbarrieren, die den Zugang zu Verfahrensrechten erschweren – der Entwurf enthält keine Regelung zur Dolmetscherpflicht bei der Unterbringungsanhörung. Die Kumulation dieser Vulnerabilitäten bedeutet, dass eine wohnungslose geflüchtete Frau mit PTBS und Sprachbarriere unter dem Entwurf nahezu rechtlos ist: Sie versteht die Verfahren nicht, kann ihre Rechte nicht wahrnehmen, wird durch die Fixierung retraumatisiert, und ihre Daten werden an die Ausländerbehörde weitergegeben.

E. Was ein würdewahrendes Gesetz stattdessen tun müsste

Aus der Perspektive der betroffenen Personen und im Einklang mit den Empfehlungen des CRPD, der WHO und des UN-Sonderberichterstatters müsste eine Reform des PsychKG in die entgegengesetzte Richtung gehen.

Sie müsste die baulichen und organisatorischen Bedingungen beseitigen, die Eskalationen provozieren: Isolierungsräume als milderes Mittel gegenüber der Fixierung, Rückzugs- und Bewegungsräume als deeskalierende Infrastruktur, einen normierten Anspruch auf täglichen Zugang zum Freien, Belegungsobergrenzen, Subsidiaritätsklauseln (Isolierung vor Fixierung, Deeskalation vor Isolierung), Schulungspflichten für deeskalierende Interventionen und verbindliche Personalschlüssel (vgl. Teil VII D).

Sie müsste die Zwangsmaßnahmen nicht ausweiten, sondern schrittweise abbauen – durch den Aufbau von Alternativen, die als Pflichtleistung flächendeckend zur Verfügung stehen: rund um die Uhr erreichbare psychosoziale Krisendienste, die ohne Zwang arbeiten und deren Kontaktaufnahme nicht in einer Unterbringung enden kann; Soteria-Einrichtungen und offene Kriseninterventionsstationen, in denen akut erkrankte Personen – einschließlich suizidaler – in einem nicht-restriktiven Umfeld behandelt werden (vgl. Teil VII A.4); ambulante Krisenteams, die die Person in ihrer häuslichen Umgebung aufsuchen; Peer-Beratung durch Personen mit eigener Psychiatrieerfahrung; und Beteiligungsstrukturen, in denen die Perspektive der betroffenen Personen nicht nur gehört, sondern für die Gestaltung der Versorgung maßgeblich ist – einschließlich der Beteiligung von Betroffenenorganisationen an der Psychiatrieplanung, an der Besetzung von Beschwerdegremien und an der Evaluation von Zwangsmaßnahmen. Ein Krisendienst, der ohne Zwangsbefugnisse arbeitet und dessen Inanspruchnahme keine Meldung an die Polizei oder den SpDi auslöst, wäre für viele betroffene Personen der erste Ort, an dem sie über eine Krise sprechen könnten, ohne die Konsequenzen zu fürchten, die der Entwurf mit jeder Berührung des psychiatrischen Systems verbindet (vgl. Teil VI B).

Sie müsste die Autonomie nicht schwächen, sondern stärken – durch die Kodifizierung des Rechts auf unterstützte Entscheidungsfindung (supported decision-making) nach Art. 12 Abs. 3 UN-BRK, die die Person befähigt, eigene Entscheidungen zu treffen, statt ihre Entscheidungsfähigkeit zu negieren. Unterstützte Entscheidungsfindung bedeutet, dass die Person auch in einer Krise als entscheidungsfähiges Subjekt behandelt wird: Ihr wird nicht die Entscheidung abgenommen, sondern die Unterstützung gegeben, die sie braucht, um selbst zu entscheiden – etwa durch eine Vertrauensperson, die ihre Wünsche kennt und in der Krise vertritt.

Sie müsste den Behandlungsverweigerungsschutz nicht streichen, sondern als Ausdruck des Grundsatzes ausbauen, dass die Ablehnung einer Behandlung eine autonome Entscheidung ist, die auch dann zu respektieren ist, wenn sie aus fachlicher Sicht unvernünftig erscheint.

Sie müsste die Polizei nicht in das psychiatrische System integrieren, sondern aus ihm heraushalten – weil die Verknüpfung von Therapie und Kontrolle die Vertrauensgrundlage zerstört, auf der jede wirksame Behandlung beruht. Die Forschungslage bestätigt, dass die Angst vor Zwang und Polizeikontakt die Bereitschaft zur Hilfeinanspruchnahme senkt – nicht nur bei ehemals untergebrachten Personen, sondern in der gesamten Population psychisch Erkrankter (vgl. Teil VI D und VII A.3).

Sie müsste die Patientenverfügung und die Behandlungsvereinbarung nicht relativieren, sondern stärken – durch verbindliche Beachtung auch bei Zwangsbehandlungen. Insbesondere müsste sie das Recht chronisch erkrankter Personen anerkennen, eine Zwangsunterbringung bei reiner Eigengefährdung durch eine Patientenverfügung rechtswirksam auszuschließen. Das allgemeine Medizinrecht erkennt an, dass eine Person in einer Patientenverfügung lebenserhaltende Maßnahmen ablehnen kann – auch wenn sie im Moment der Entscheidungssituation nicht mehr einwilligungsfähig ist, auch wenn die Entscheidung aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheint, und auch wenn sie zum Tod der Person führen kann. Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum dieses Recht ausgerechnet für die psychiatrische Unterbringung nicht gelten sollte – jedenfalls dort, wo ausschließlich eine Eigengefährdung vorliegt und kein Recht Dritter entgegensteht. Für traumatisierte Personen ist diese Möglichkeit von besonderer Bedeutung: Die Zwangsunterbringung kann die Traumasymptomatik verschlimmern, die Person retraumatisieren und den therapeutischen Fortschritt zunichtemachen (vgl. Teil VII A.2). Eine Person, die aus leidvoller Erfahrung weiß, dass die Unterbringung ihren Zustand verschlechtert, trifft eine informierte Entscheidung, wenn sie diese für die Zukunft ausschließt – informierter als ein Gutachter, der die Person zum ersten Mal in einer Krise sieht. Die Weigerung des Rechts, diesen vorab geäußerten Willen zu respektieren, beruht auf der Annahme, dass die Suizidalität die Entscheidungsfähigkeit der Person aufhebt – eine Annahme, die für akute Krisen zutreffen mag, die aber für Personen mit chronischer Suizidalität, die seit Jahren mit wiederkehrenden Suizidgedanken leben und deren Verfügung gerade aus der Kenntnis ihrer eigenen Erkrankung heraus entsteht, nicht haltbar ist.

Ein naheliegendes Gegenargument ist die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG: Der Staat sei verpflichtet, das Leben der Person zu schützen – auch gegen ihren vorab geäußerten Willen. Dieses Argument überzeugt nicht, wenn man es konsequent zu Ende denkt. Im allgemeinen Medizinrecht hat das BVerfG die Reichweite der staatlichen Schutzpflicht klar begrenzt: Sie rechtfertigt nicht die Überwindung einer Patientenverfügung, die lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt – auch nicht, wenn die Person im Moment der Krise nicht mehr einwilligungsfähig ist, auch wenn die Entscheidung aus ärztlicher Sicht unvernünftig erscheint, und auch wenn sie zum Tod der Person führen kann. Die Entscheidung des BVerfG zur Sterbehilfe (2020, 2 BvR 2347/15) hat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt, einschließlich des Rechts, den eigenen Tod herbeizuführen. Wenn der Staat das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bei somatisch Erkrankten respektiert, aber bei psychisch Erkrankten unter Verweis auf die Schutzpflicht überwindet, knüpft die Ungleichbehandlung an die psychische Erkrankung an – eine Differenzierung, die an Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und Art. 14 UN-BRK zu messen ist. Art. 12 Abs. 3 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die Unterstützung bereitzustellen, die Menschen mit Behinderungen benötigen, um ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auszuüben – nicht, ihnen diese Fähigkeit unter Verweis auf ihre Erkrankung abzusprechen.

Bei Fremdgefährdung mag die Unterbringung selbst nicht ausschließbar sein – aber auch dort müsste die Patientenverfügung zumindest die Art der Behandlung und die Bedingungen der Unterbringung bindend festlegen können: keine Fixierung, keine Zwangsmedikation mit bestimmten Substanzen, keine geschlossene Station, sofern Alternativen verfügbar sind. Der Entwurf bewegt sich in die Gegenrichtung: Er streicht den Patientenverfügungsverweis in der Zwangsbehandlungsnorm (vgl. Teil III C) und schwächt damit das einzige Instrument, das die Selbstbestimmung der Person über die Krise hinaus sichern könnte.

F. Die Würde als Maßstab

Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist unantastbar. Sie kann nicht durch Gesetz eingeschränkt werden – deshalb taucht sie im Zitierungskatalog des § 32 PsychKG-E nicht auf. Aber die Tatsache, dass die Würde nicht einschränkbar ist, bedeutet nicht, dass sie nicht verletzbar wäre.

Der Entwurf verpflichtet, die Würde zu achten (§ 2 Abs. 1 S. 1 PsychKG-E) – die schwächste Verpflichtungsstufe. Er schafft keine einzige Norm, die die würdevolle Durchführung von Zwangsmaßnahmen sicherstellt. Er regelt nicht die Ausscheidungsversorgung bei Fixierungen, nicht die traumasensible Durchführung von Zwangsmaßnahmen, nicht den Schutz der Intimsphäre bei der täglichen Medikamentenaufsicht. Er streicht stattdessen die persönliche Integrität als Schutzziel, senkt die Formvorschriften, schwächt die Beschwerdestelle und informiert die Polizei.

Die Würde der betroffenen Person ist nicht der Maßstab dieses Entwurfs. Sie ist seine Leerstelle. Ein Gesetz, das psychisch erkrankte Menschen schützen soll, müsste ihre Würde in jeder Norm, in jeder Maßnahme und in jeder Interaktion zum Leitprinzip machen. Der Entwurf tut das Gegenteil: Er macht die Sicherheit der Allgemeinheit zum Leitprinzip und ordnet die Würde der Person diesem Prinzip unter. Das ist mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar – nicht weil der Entwurf die Würde formell einschränkt, sondern weil er ein System schafft, in dem die Würde strukturell verletzt wird.

Teil IX: Fazit

Der Entwurf zur Neufassung des PsychKG NRW vollzieht einen Paradigmenwechsel, der das Verhältnis zwischen Staat und psychisch erkrankter Person grundlegend verschiebt. Die geltende Fassung denkt die Unterbringung vom Grundrecht auf Freiheit her – als Ausnahme, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf und die endet, sobald der Rechtfertigungsgrund entfällt. Der Entwurf denkt die Unterbringung vom Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit her – als Regelinstrument der Gefahrenabwehr, das so lange andauert, wie das therapeutische Ziel der nachhaltigen Ungefährlichkeit nicht erreicht ist.

Die betroffene Person verliert unter dem Entwurf: den Behandlungsverweigerungsschutz, den engen Gegenwärtigkeitsbegriff, das Benehmenserfordernis mit dem SpDi, die persönliche Integrität als Schutzziel, die Verfahrensbevollmächtigten in allen relevanten Normen, die Schriftform bei der Dokumentation von Eingriffen, die allgemeine Dokumentationspflicht, das ausdrückliche Einsichtsrecht in die Patientenakte für Verfahrenspfleger*innen und Verfahrensbevollmächtigte, den Patientenverfügungsverweis in der Zwangsbehandlungsnorm, das Ziel der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung, den Rechtsanspruch auf Hilfen, die aktive Suchpflicht des Trägers, den Freiwilligkeitsvorbehalt bei den Hilfen, das Wahlrecht bei Schutzmaßnahmen, die Androhungspflicht vor der Vorführung, die Mitteilungspflicht des Untersuchungsergebnisses, die psychiatriespezifische Beschwerdestelle mit Begehungsrecht und Eskalationsbefugnis, die Legaldefinition der Unterbringung als Eingriff gegen den Willen, die Eignungsprüfung für Unterbringungseinrichtungen, den Verweis auf den mutmaßlichen Willen, die Evaluationspflicht über Erfahrungen mit dem Gesetz, den differenzierten Datenschutz des § 36a a.F. mit Anonymisierungsgebot, Zweckbindung, Geheimhaltungspflicht und Aufklärungspflicht sowie die eigenständige Nachsorge als gleichrangiges Handlungsfeld.

Im Gegenzug gewinnt die betroffene Person: nichts. Kein einziges neues Recht, kein neues Schutzinstrument, keine neue Verfahrensgarantie, die den erweiterten Eingriffsbefugnissen proportional begegnen würde.

Ein Gesetz, das das Recht auf Leben erstmals in seinen Zitierungskatalog aufnimmt, ohne eine einzige Schutzvorschrift zu erlassen, die das Lebensrisiko seiner Maßnahmen adressiert, verfehlt die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Ein Gesetz, das die Zwangsbehandlung vom Notfallinstrument zum therapeutischen Standardinstrument erweitert und kehrt eine fundamentale medizinethische Regel um. Ein Gesetz, das die Polizei in alle Phasen des Unterbringungsprozesses integriert und gleichzeitig den Datenschutz abbaut, schafft ein Überwachungssystem, das die Vertrauensgrundlage des psychiatrischen Hilfesystems zerstört. Ein Gesetz, das chronisch suizidalen Personen den Schutz der geltenden Fassung entzieht und sie einem Unterbringungssystem unterwirft, das ihre Symptomatik verschlimmert, handelt nicht im Interesse der betroffenen Personen, sondern im Interesse einer Sicherheitsarchitektur, die den Schutz der Allgemeinheit über den Schutz des Individuums stellt.

Der Entwurf darf nicht verabschiedet werden – weder in der vorliegenden noch in einer nachgebesserten Form. Die Mängel betreffen nicht einzelne Regelungen, die durch Änderungsanträge geheilt werden könnten, sondern die Grundkonzeption des Gesetzes: die systematische Unterordnung der Rechte der betroffenen Person unter das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, die Integration der Polizei in das therapeutische System, die Kodifizierung der ambulanten Zwangsmedikation und den Abbau sämtlicher Schutzvorschriften, die die geltende Fassung über Jahrzehnte aufgebaut hat. Eine Reform des PsychKG NRW ist überfällig – aber sie muss in die entgegengesetzte Richtung gehen: hin zum schrittweisen Abbau von Zwang, zum Aufbau freiwilliger Alternativen und zur Anerkennung, dass Menschen, die in der schwersten Krise ihres Lebens Hilfe brauchen, diese Hilfe nicht finden werden in einem System, das sie als Bedrohung behandelt, ihnen die Kontrolle über ihren Körper und ihre Behandlung entzieht und ihnen den letzten Ort nimmt, an dem sie über ihre Verzweiflung sprechen können, ohne die Konsequenzen zu fürchten.

Zur Zusammenfassung →


  1. Für die Recherche und Erstellung dieser Stellungnahme wurde KI-gestützte Textassistenz (Anthropic Claude) eingesetzt. Die inhaltliche Verantwortung liegt bei der Verfasserin. ↩︎

  2. Eigene Berechnung auf Grundlage der Statistik des Bundesjustizamts, Verfahren der Betreuungsgerichte 2023, Tabelle zu § 312 Nr. 4 FamFG (Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker), Zeilen 216 (Anträge) und 218 (Anordnungen); Bevölkerungszahlen nach Destatis, Stand 31.12.2023. Bundesweit wurden 89.984 Anträge gestellt und 45.929 Unterbringungen angeordnet; auf NRW entfielen 33.627 Anträge, 17.818 Anordnungen und 9.582 Ablehnungen. Die Antragszahlen stiegen in NRW von 2022 auf 2023 um 4,5%, während sie bundesweit um 3,4% sanken. Die NRW-Daten für 2022 zeigen ein vergleichbares Bild (32.189 Anträge, 17.214 Anordnungen, 9.406 Ablehnungen bei einer Ablehnungsquote von 29,2%). Dass die NRW-Rate nicht durch den hohen Anteil kreisfreier Städte erklärbar ist, zeigt der Vergleich mit Berlin: Als Stadtstaat mit vergleichbarer oder höherer sozialer Belastung kommt Berlin auf eine Anordnungsrate von lediglich 22,5 pro 100.000 – weniger als ein Viertel des NRW-Werts. Die zugrunde liegende Statistik ist abrufbar unter: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html↩︎

  3. StatPearls, Patient Restraint and Seclusion (aktualisiert 2025): Fixierung über vier Stunden erhöht das Risiko für TVT und Lungenembolie. Zur überproportionalen psychischen Belastung mit zunehmender Dauer: Characterizing the patient experience of physical restraint, Scientific Reports, 2025; 15: Art. 1660. ↩︎

  4. Zur Patientenperspektive auf Videoüberwachung bei Fixierung und Isolierung: Shetty SR et al., Patient perspective on observation methods used in seclusion room, Journal of Psychiatric and Mental Health Nursing, 2024; 31(3): 393–404. Zur gemischten Präferenz: Appelbaum PS et al., Ethical and Practical Issues in Video Surveillance of Psychiatric Units, Psychiatric Services, 2020; 71(5): 480–486. Zur Würdeverletzung: Olsen DP, Ethical considerations of video monitoring psychiatric patients in seclusion and restraint, Journal of the American Psychiatric Nurses Association, 1998; 4(1): 16–22. ↩︎

  5. Zur Praxis der Ausscheidungsversorgung bei Fixierung: StatPearls, Patient Restraint and Seclusion (aktualisiert 2025); Physical restraint in mental health nursing: A concept analysis, PMC 2019. ↩︎

  6. Die Refixierung ist besonders belastend, weil sie die Wiederherstellung eines traumatisch erlebten Zustands nach einem Moment der Freiheit bedeutet (Li Y et al., Perspectives on physical restraint in psychiatric hospital, International Journal of Mental Health Nursing, 2023; 32(6): 1777–1787). Zugleich demonstriert die Kooperation beim Toilettengang die Fähigkeit zur Selbstkontrolle, deren Fehlen die Fixierung rechtfertigt. Schon unter geltendem Recht wird dieses Indiz in der Praxis regelmäßig als situativ bewertet. Der Entwurf verschärft das Problem, weil die erweiterten Fixierungsvoraussetzungen – insbesondere die Allgemeinheitsgefährdung – nicht an konkretes Verhalten, sondern an eine prognostizierte Gefährlichkeit anknüpfen: Je abstrakter die Fixierungsvoraussetzung, desto geringer die Indizwirkung kooperativen Verhaltens für ihren Wegfall. ↩︎

  7. Gattinger R et al., Patient experience with bedpans in acute care: a cross-sectional study, Journal of Clinical Nursing, 2013; 22(15-16): 2216–2224: Die meisten Patient*innen fühlten sich abhängig und berichteten über fehlende autonome Bewegungsmöglichkeit. ↩︎

  8. Zur Würdeverletzung durch Inkontinenzmaterial bei kontinenten Personen: Concept analysis of dignity-protective continence care, BMC Geriatrics, 2020; 20: 282; StatPearls, Nursing Bedpan Management (aktualisiert 2023): Würdeverlust durch unzureichende Privatsphäre als dokumentierte Komplikation. ↩︎

  9. Die Dokumentationspflicht muss über die bloße Erfassung des Pflegeergebnisses hinausgehen: Sie muss den Wunsch der betroffenen Person festhalten, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme benennen und bei Abweichung eine individuelle Begründung enthalten. Diese Begründungspflicht dient nicht nur der nachträglichen Überprüfbarkeit, sondern stellt auch eine praktische Hürde bei der Übergehung des Patientenwillens dar – wer eine Abweichung dokumentieren und begründen muss, wird sie eher vermeiden. ↩︎

  10. Steinert T et al., Incidence of seclusion and restraint in psychiatric hospitals, Psychiatrische Praxis, 2010: durchschnittliche Fixierungsdauer 9,8 Stunden; Martin V et al., Setting and coercion, Psychiatrische Praxis, 2007: 9,4 Stunden in deutschen Kliniken. NRW-spezifische Daten zur Fixierungsdauer werden nicht landesweit erhoben. ↩︎

  11. LG Lübeck, Beschluss 2023 (Juris: NJRE001558015): Analoge Anwendung der Sechs-Wochen-Höchstfrist des § 333 Abs. 2 S. 2 FamFG auf Fixierungen; kumulative Dauer der Fixierungsanordnungen bei unverändertem Krankheitsbild überschritt die Frist. Zuvor bereits LG Lübeck NJW-RR 2015, 1030 zur Drei-Monats-Frist bei vorläufiger Unterbringung; ebenso LG Berlin BeckRS 2022, 26942 zur analogen Anwendung auf Fixierungen. ↩︎

  12. Die Person hat zudem einen rationalen Anreiz, Einsicht vorzutäuschen, da die Fixierung erst endet, wenn sie die erwartete Selbsteinschätzung liefert. Die Forschung dokumentiert dieses Phänomen als strategische Compliance (vgl. Feeling coerced during voluntary and involuntary psychiatric hospitalisation, Heliyon, 2023: Betroffene Personen passen sich an das System an und täuschen Akzeptanz vor). Die Behandler*innen wissen um diesen Anreiz und werden gezeigte Einsicht daher tendenziell als möglicherweise oberflächliche Anpassung einordnen – mit der Folge, dass auch authentische Einsicht nicht als solche anerkannt wird. Das System erzeugt eine Situation, in der die betroffene Person keine erfolgversprechende Handlungsoption hat: Ohne Einsicht wird fixiert; mit gezeigter Einsicht wird möglicherweise dennoch fixiert, weil sie als vorgetäuscht gilt. ↩︎

  13. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG verlangt die Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten bei Freiheitsentziehungen. Das ärztliche Zeugnis ist eine solche Förmlichkeit. Das BVerfG hat in der Fixierungsentscheidung (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) betont, dass gerade psychisch erkrankte Personen eine Freiheitsbeschränkung, deren Notwendigkeit ihnen nicht nähergebracht werden kann, als besonders bedrohlich empfinden. Ob die Auslassung des Absatzes 3 ein Redaktionsversehen oder eine bewusste Entscheidung ist, lässt sich der Begründung nicht entnehmen – die selektive Aufzählung der Absätze 1, 2 und 4 spricht eher für Letzteres. ↩︎

  14. Ein bundesweites Verbot von Abschiebungen aus dem Krankenhaus existiert nicht. NRW definiert medizinische Einrichtungen einschließlich geschlossener psychiatrischer Abteilungen als „sensible Bereiche", aus denen regelmäßig nicht abgeschoben werden soll – ein Soll-Gebot, kein Verbot. In der Praxis kommen Abschiebungen aus oder unmittelbar nach psychiatrischer Behandlung vor: IPPNW-Meldestelle „Behandeln statt verwalten" (seit Dezember 2023). Die Bundesdirektorenkonferenz hat Abschiebungen aus stationär-psychiatrischer Behandlung als klinisch nicht akzeptabel bezeichnet. ↩︎

  15. Der alte Benachrichtigungskatalog bei Entlassung (§ 15 Abs. 1 S. 2 a.F.) umfasste: Gericht, SpDi, Vorbehandler, Ordnungsbehörde, gesetzliche Vertretung, Verfahrensbevollmächtigte und Vertrauenspersonen – nicht die Polizei. Die Verfahrensbevollmächtigten wurden im Entwurf gestrichen (vgl. Teil V A). ↩︎

  16. Zum bayerischen Krisendatenregister: Das BayPsychKHG (2018) sah in seiner ursprünglichen Fassung eine Unterbringungsdatei vor, in der personenbezogene Daten aller untergebrachten Personen für fünf Jahre gespeichert werden sollten. Nach massiver Kritik wurde die Regelung noch vor Inkrafttreten gestrichen. Die hier beschriebene verteilte Speicherung über mehrere Systeme ohne einheitliche Tilgungsfrist erzeugt ein funktionales Äquivalent, das im Ergebnis weiter reicht als das verworfene bayerische Register, weil es keine Höchstspeicherdauer kennt und die Daten bei mehr Stellen gespeichert werden. Zu den BZR-Tilgungsfristen: § 46 Abs. 1 BZRG: fünf Jahre bei Geldstrafen bis 90 Tagessätze; zehn Jahre bei Jugendstrafe bis einem Jahr und Freiheitsstrafe bis drei Jahren; fünfzehn Jahre bei Freiheitsstrafe bis fünf Jahren; zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe über fünf Jahren. Zur lebenslangen Speicherung der Unterbringung nach § 63 StGB: § 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG. ↩︎

  17. § 10a Abs. 1 S. 4 a.F. verlangte für die Übertragung der Unterbringungsaufgabe an ein Krankenhaus eine ausdrückliche Eignungsprüfung anhand von vier Kriterien: personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung. Die praktische Wirkung war allerdings begrenzt, weil S. 5 die Aufnahme in den Krankenhausplan als Eignungsnachweis gelten ließ. Der Entwurf streicht die eigenständige Prüfung und verweist nur noch auf den Krankenhausplan (§ 12 Abs. 1 PsychKG-E). Damit entfällt die normative Erinnerung daran, dass die Unterbringung besondere Anforderungen an die Einrichtung stellt – gerade in einem Entwurf, der die Eingriffsbefugnisse erheblich ausweitet. ↩︎

  18. Paris J, Chronic Suicidality Among Patients With Borderline Personality Disorder, Psychiatric Services 2002; 53(6): 738–742 (stationäre Aufnahmen bei BPD „ineffective and counterproductive"). Paris J in Psychiatric Times 2011: „Active interventions designed to prevent suicide have a tendency to be counterproductive in patients with BPD because they reinforce the very behaviors they are designed to treat." Zur Rekurrenz: „when suicidality is chronic, hospitalization tends to become recurrent." Zur erhöhten Suizidalität unter stationären Bedingungen bei BPD: Björkdahl A et al., Patients with borderline personality disorder and the effects of compulsory admissions on self-harm behaviour, 2023. ↩︎

  19. Management of borderline personality disorder, CMAJ 2012; 184(17): 1897–1902: „Many experts suggest that admission is often unproductive or even counterproductive and should be avoided." Linehan MM, Cognitive-Behavioral Treatment of Borderline Personality Disorder, 1993: stationäre Aufnahme bei BPD-Patient*innen höchstens eine Übernachtung. Paris J, Psychiatric Services 2002: stationäre Aufnahmen „ineffective and counterproductive". ↩︎

  20. Rush AJ et al., Sequenced Treatment Alternatives to Relieve Depression (STAR*D), Am J Psychiatry 2006; 163(11): 1905–1917 (Remissionsrate Stufe 1: 28–33%). Reanalyse: Pigott HE et al., What are the treatment remission, response and extent of improvement rates after up to four trials of antidepressant therapies in real-world depressed patients? A reanalysis of the STAR*D study’s patient-level data, BMJ Open 2023; 13: e063095 (kumulative Remissionsrate 35% statt der berichteten 67%). Diese Raten wurden unter ambulanten Bedingungen mit freiwilligen, kooperativen Patient*innen erhoben – unter den Bedingungen einer Zwangsunterbringung, in der die therapeutische Allianz fehlt und die Behandlungsadhärenz eingeschränkt ist (vgl. Teil VII A.3), sind vergleichbare oder schlechtere Ergebnisse zu erwarten. ↩︎

  21. Paris J, Chronic Suicidality Among Patients With Borderline Personality Disorder, Psychiatric Services 2002; 53(6): 738–742. Björkdahl A et al., Patients with borderline personality disorder and the effects of compulsory admissions on self-harm behaviour, 2023. CMAJ 2012; 184(17): 1897–1902: „Many experts suggest that admission is often unproductive or even counterproductive and should be avoided." ↩︎

  22. McEvoy JP et al., Why must some schizophrenic patients be involuntarily committed? The role of insight, J Nerv Ment Dis 1989; 177(12) (zitiert nach PubMed PMID 2564330) (keine Einsichtszunahme bei involuntären Patient*innen, signifikant häufigere erneute Zwangsaufnahmen im Follow-up). Zwangsaufnahme und erhöhtes Wiederaufnahmerisiko bei Schizophrenie: Social Psychiatry and Psychiatric Epidemiology 2019; 54: 243–253 (7-Jahres-Kohortenstudie). ↩︎

  23. Rodrigues R, Anderson KK, The traumatic experience of first-episode psychosis: a systematic review and meta-analysis, Schizophrenia Research 2017; 189: 27–36. Mueser KT et al., The trauma of psychosis: posttraumatic stress disorder and recent onset psychosis, Schizophrenia Research 2010; 116: 217–227 (66% PTBS-Kriterien). ↩︎

  24. Chung DT et al., Suicide Rates After Discharge From Psychiatric Facilities: A Systematic Review and Meta-analysis, JAMA Psychiatry 2017; 74(7): 694–702. ↩︎

  25. Grossmann L et al., Suicide after involuntary psychiatric care: a nationwide cohort study in Sweden, Lancet Regional Health – Europe, 2025. ↩︎

  26. Tai A et al., Meta-analysis of risk factors for suicide after psychiatric discharge, Aust N Z J Psychiatry, 2025; 59(8): 679–691. Zuvor bereits Franklin JC et al. (2017): Vorherige psychiatrische Hospitalisierung als stärkster Risikofaktor für Suizid in einer Meta-Analyse von 50 Jahren Längsschnittforschung. ↩︎

  27. The benefits and harms of inpatient involuntary psychiatric treatment: a scoping review, Psychiatry, Psychology and Law, 2024. Zur Meta-Analyse des stationären Suizidrisikos: 87 % erhöhtes Risiko bei unfreiwillig Aufgenommenen. ↩︎

  28. Chieze M et al., Effects of Seclusion and Restraint in Adult Psychiatry: A Systematic Review, Frontiers in Psychiatry 2019; 10: 491. ↩︎

  29. Ebd.; bestätigt durch Wullschleger A et al., Effect of standardized post-coercion review session on symptoms of PTSD, European Archives of Psychiatry and Clinical Neuroscience, 2021; 271: 105–115. ↩︎

  30. Jina-Pettersen N, Fear, Neglect, Coercion, and Dehumanization: Is Inpatient Psychiatric Trauma Contributing to a Public Health Crisis?, SAGE Open Medicine, 2022. ↩︎

  31. Salvo F et al., Sudden cardiac and sudden unexpected death related to antipsychotics: a meta-analysis of observational studies, Clinical Pharmacology & Therapeutics 2016; 99(3): 306–314 (1,53-fach erhöhtes Risiko). Leonard CE et al., Antipsychotics and the risks of sudden cardiac death and all-cause death, Journal of Clinical & Experimental Cardiology 2013; 6(1) (Haloperidol HR 2,68; Chlorpromazin HR 2,54). Ray WA et al., Atypical antipsychotic drugs and the risk of sudden cardiac death, NEJM 2009; 360(3): 225–235. Zur begrenzten Aussagekraft des QTc-Monitorings: Abdelmawla N, Mitchell AJ, Sudden cardiac death and antipsychotics, Advances in Psychiatric Treatment 2006; 12: 35–44 (nur approximativer Zusammenhang zwischen QTc-Verlängerung und plötzlichem Tod); Polcwiartek C et al., Sudden Cardiac Death Related to Antipsychotics: Beyond the Long QT Syndrome Hypothesis, Journal of Clinical Psychiatry 2021 (Mehrheit der Todesfälle nicht durch Long-QT-Syndrom erklärbar). ↩︎

  32. Swartz et al., 2003; Jaeger et al., 2013; Rose et al., 2017; zusammenfassend: Reducing coercion in mental healthcare, PMC 2020. ↩︎

  33. Flückiger C, Del Re AC, Wampold BE, Horvath AO, The alliance in adult psychotherapy: A meta-analytic synthesis, Psychotherapy, 2018; 55(4): 316–340 (r = 0,278, k = 295, n > 30.000). Bestätigt durch Horvath AO et al., Relation between working alliance and outcome in psychotherapy, Journal of Counseling Psychology, 2011; 58(2): 150–159 (r = 0,28, k = 190). Zur Allianz als schulenübergreifendem Wirkfaktor: Wampold BE, How important are the common factors in psychotherapy?, World Psychiatry, 2015; 14(3): 270–277. ↩︎

  34. Gilburt H et al.; Sheehan KA, Burns T, Perceived coercion and the therapeutic relationship, Psychiatric Services 2011; 62(5): 471–476. Hohe wahrgenommene Zwangsgrade bei 89 % der unfreiwillig und 48 % der freiwillig aufgenommenen Patient*innen. ↩︎

  35. Meta-Aggregation qualitativer Studien: Feeling coerced during voluntary and involuntary psychiatric hospitalisation, Heliyon, 2023. ↩︎

  36. Sailas & Fenton, 2000; Luciano et al., 2014; Burns et al. (OCTET-Studie, 2013): Community Treatment Orders nicht signifikant wirksam bei Verhinderung von Wiederaufnahmen (zur ausführlichen Darstellung der OCTET-Studie vgl. Abschnitt B); zusammenfassend: Reducing coercion in mental healthcare, PMC 2020. ↩︎

  37. Bola JR, Mosher LR, Treatment of acute psychosis without neuroleptics: Two-year outcomes from the Soteria Project, J Nervous and Mental Disease, 2003; 191(4): 219–229. Soteria Bern: Ciompi et al., 2004. Systematische Übersicht: Calton T et al., Schizophrenia Bulletin, 2008; 34(1): 181–192. ↩︎

  38. Hennigsdorf-Studien: Frontiers in Psychiatry 2021 (zwangsuntergebrachte Patient*innen); Frontiers in Public Health 2023 (freiwillig behandelte Patient*innen); Medires Online 2024 (Patient*innen mit und ohne komorbide Suchterkrankung). Jeweils signifikant mehr Behandlungstage auf offener Station bei unveränderter Wiederaufnahmerate. ↩︎

  39. Oster A et al., The Weddinger Modell – A Systematic Review, Medical Research Archives, 2021; 9(8). Czernin K et al., Psychiatrische Praxis, 2020; 47: 242–248 (signifikante Reduktion mechanischer Zwangsmaßnahmen). Europarat: „kostenneutrale Initiative, die die Wahrscheinlichkeit verringert, Zwangsmaßnahmen ausgesetzt zu werden." ↩︎

  40. Efkemann SA et al., Ward Atmosphere and Patient Satisfaction in Psychiatric Hospitals with Different Door Policies, Frontiers in Psychiatry, 2019; 10: 576. ↩︎

  41. Huber CG, Schneeberger AR et al., Suicide risk and absconding in psychiatric hospitals with and without open door policies: a 15 year, observational study, Lancet Psychiatry 2016; 3(9): 842–849 (349.574 Aufnahmen, 21 deutsche Krankenhäuser, Propensity-Score-Matching auf 145.738 Fälle). Diagnosespektrum: organische Störungen, Substanzgebrauchsstörungen, Schizophrenie-Spektrum, affektive Störungen, stressassoziierte Störungen, Persönlichkeitsstörungen. 50–85% der stationären Suizide während genehmigtem Ausgang: ebd. und Combs H, Romm S, Psychiatric inpatient suicide: a literature review, Primary Psychiatry 2017. Quasi-experimentelle Bestätigung: Schreiber LK et al., Open Doors by Fair Means, BMC Health Services Research 2022; 22: 941 (involuntär aufgenommene Patient*innen auf offenen Stationen, keine Zunahme kritischer Ereignisse). ↩︎

  42. Indregard AR et al., Open-door policy versus treatment-as-usual in urban psychiatric inpatient wards: a pragmatic, randomised controlled, non-inferiority trial in Norway, Lancet Psychiatry 2024; 11(5): 330–338 (556 Patient*innen, 73% involuntär aufgenommen, Nicht-Unterlegenheit bei Zwangsmaßnahmen bestätigt, signifikant weniger Intensivbetreuung und kürzere Aufenthaltsdauer auf offenen Stationen). ↩︎

  43. ECA-Studie: Swanson JW, Mental disorder, substance abuse, and community violence, 1994. Schwedische Registerstudie: Fazel S, Grann M, The population impact of severe mental illness on violent crime, Am J Psychiatry 2006; 163(8): 1397–1403 (PAR 5,2%). Substanzmissbrauch PAR 34%: Stuart H, Violence and mental illness: an overview, World Psychiatry 2003; 2(2): 121–124. Meta-Analyse Schizophrenie: Fazel S et al., Schizophrenia and violence: systematic review and meta-analysis, PLoS Medicine 2009; 6(8): e1000120 (OR 2,1 ohne, OR 8,9 mit Substanzmissbrauch). 35.000-Patienten-Verhältnis: Large M et al., The predictive value of risk categorization in schizophrenia, Harvard Review of Psychiatry 2011; 19(1): 25–33. Bestätigt durch Senior M et al., Lancet Public Health 2020; 5(2): e99–e106 (PAR 5,3%). Für die häufigsten Diagnosen (Depression, Angststörungen) besteht nach Senior et al. kein belegtes erhöhtes Gewaltrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung. In der schwedischen Gesamtregisterstudie war schwere psychische Erkrankung (OR 1,3) der schwächste aller untersuchten Risikofaktoren für persistente Gewalt, hinter Persönlichkeitsstörung (OR 2,3), männlichem Geschlecht (OR 2,5) und Substanzmissbrauch (OR 1,9): Falk Ö et al., The 1% of the population accountable for 63% of all violent crime convictions, Social Psychiatry and Psychiatric Epidemiology 2014; 49(4): 559–571. Männliches Geschlecht: Männer machten 80,1% aller Festnahmen wegen Gewalttaten aus (FBI Uniform Crime Reports 2012); weltweit waren 95% aller verurteilten Tötungsdelinquenten männlich (UNODC Global Study on Homicide 2013). ↩︎

  44. Stuart H, Violence and mental illness: an overview, World Psychiatry 2003; 2(2): 121–124: „research supports the view the mentally ill are more often victims than perpetrators of violence." Desmarais SL et al., Community Violence Perpetration and Victimization Among Adults With Mental Illnesses, Am J Public Health 2014; 104(12): 2342–2349 (30,9% Opfer von Gewalt innerhalb von sechs Monaten, gegenüber 23,9% Täter). Teplin LA et al., Crime Victimization in Adults With Severe Mental Illness, Arch Gen Psychiatry 2005; 62(8): 911–921 (über 25% Opfer von Gewalttaten innerhalb eines Jahres; Viktimisierungsrate weit höher als in der Allgemeinbevölkerung). Lancet Public Health 2020; 5(2): e99–e106: „People with mental illness are much more often the victims of violence rather than the perpetrators." ↩︎

  45. Burns T et al., Community treatment orders for patients with psychosis (OCTET): a randomised controlled trial, Lancet 2013; 381(9878): 1627–1633. Meta-Analyse: Kisely S, Hall K, An updated meta-analysis of randomized controlled evidence for the effectiveness of community treatment orders, Can J Psychiatry 2014; 59(10): 525–532. Fazel S et al., Antipsychotics, mood stabilisers, and risk of violent crime, Lancet 2014; 384(9949): 1206–1214 (Gewaltreduktion um 45% unter freiwilliger Antipsychotika-Einnahme). ↩︎

  46. Bowers L, Safewards: a new model of conflict and containment on psychiatric wards, Journal of Psychiatric and Mental Health Nursing 2014; 21(6): 499–508: Zehnfache Varianz zwischen Stationen; sechs Einflussbereiche (Staff Team, Physical Environment, Outside Hospital, Patient Community, Patient Characteristics, Regulatory Framework). Zur Wirksamkeit des Safewards-Modells: Reduktion von Konflikten um 15% und Zwangsmaßnahmen um 26,4%. ↩︎

  47. Husum TL et al., A cross-sectional prospective study of seclusion, restraint and involuntary medication in acute psychiatric wards: patient, staff and ward characteristics, BMC Health Services Research 2010; 10: 89: Erhebliche Varianz zwischen 32 norwegischen Stationen auch nach Kontrolle der individuellen Psychopathologie. Zur physischen Umgebung als Prädiktor: van der Schaaf PS et al., Impact of the physical environment of psychiatric wards on the use of seclusion, British Journal of Psychiatry 2013; 202: 142–149. ↩︎

  48. Krieger E et al., Coercion in psychiatry: A cross-sectional study on staff views and emotions, Journal of Psychiatric and Mental Health Nursing 2021; 28(1): 31–43: Pflegekräfte bewerteten Zwang positiver als Ärzte; erfahrenere Mitarbeitende am kritischsten; 20% empfanden Machtgefühl; Stress und niedrige Personalausstattung als benannte Risikofaktoren. ↩︎

  49. Zur Empfehlung der Isolierung als milderes Mittel: DGPPN S3-Leitlinie Verhinderung von Zwang (2018). Zum Zusammenhang zwischen Raumverfügbarkeit und Fixierungsrate: van der Schaaf PS et al., 2013 (s.o.). Zur Überbelegung als Eskalationsfaktor: Bowers L et al., Association between staff factors and levels of conflict and containment on acute psychiatric wards in England, Psychiatric Services 2009; 60(2): 231–239. ↩︎

  50. Antrag der Fraktionen CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, „Fortschreibung des Landespsychiatrieplans", Drucksache 18/17461 vom 20.01.2026. Die in Nr. 12 behauptete Reduktion findet in den eigenen Rahmendatenberichten der Landesregierung (Vorlagen 18/621 und 18/4421) keine Bestätigung: Die Ablehnungsquote der Gerichte stieg von 12,7% (2020) auf 17,2% (2023), die Zahl der untergebrachten Personen von 18.006 (2017) auf 20.346 (2023). Der Rahmendatenbericht 2020/2021 stellte selbst fest: „Eine nennenswerte Reduzierung von Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie konnte bisher nicht erreicht werden." ↩︎

  51. Vorlage 18/2594, Bericht des MAGS für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales, „Zwischenstand Fortschreibung des Landespsychiatrieplans", Juni 2024. Der Bericht weist fünf Arbeitsgruppen mit 19 Unterarbeitsgruppen aus, darunter AG 4 (Sektorenübergreifende Versorgung) mit den UAG „Patientenrechte und Beschwerdewesen" und „Forensische Psychiatrie" sowie AG 5 (Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation) mit der UAG „Zwang". Die Textvorschläge sollten dem MAGS bis Ende Oktober 2024 vorliegen und dem Landesfachbeirat Psychiatrie im vierten Quartal 2024 vorgestellt werden. Ein finaler Landespsychiatrieplan 2025 sollte den Konsentierungsprozess durchlaufen. Beides ist nicht geschehen. ↩︎

  52. Mendel R et al., Confirmation bias: Why psychiatrists stick to wrong preliminary diagnoses, Psychological Medicine 2011; 41(12): 2651–2659 (13% der Psychiater zeigten Confirmation Bias, 70% Fehldiagnosen bei bestätigender Suche). Mickelberg AJ et al., Helpful or harmful? The effect of a diagnostic label and its later retraction on person impressions, 2024 (diagnostische Labels wirkten nach Widerruf fort). Zum diagnostischen Momentum: Doherty TS, Carroll AE, Cognitive biases in clinical decision-making, AMA Journal of Ethics. ↩︎

  53. Die qualitative Forschung zur Fixierungserfahrung dokumentiert konsistent Gefühle von Scham, Hilflosigkeit, Demütigung und Angst: Chieze M et al., Effects of Seclusion and Restraint in Adult Psychiatry: A Systematic Review, Frontiers in Psychiatry 2019; 10: 491 (PTBS-Inzidenz 25–47%, überwiegend negative Emotionen, Bestrafungserleben). Eine Sprachanalyse von 99 Fixierungsnarrativen ergab Trauer als dominante Emotion, gefolgt von Wut und Angst; die häufigsten Metaphern stammten aus den Quelldomänen „Tiere" und „Krieg/Gefängnis": Castelnuovo A et al., Characterizing the patient experience of physical restraint in psychiatric settings via a linguistic, sentiment, and metaphor analysis, Scientific Reports 2025; 15: 1887. Patient*innen mit früheren Erfahrungen körperlicher oder sexueller Gewalt berichteten von Retraumatisierung: Cusack P et al., Patients’ and staff members’ experiences of restrictive practices, BJPsych Open 2022; 8(6): e196. Die spezifische Demütigung durch Inkontinenzmaterial bei Fixierung ist in der wissenschaftlichen Literatur nicht isoliert untersucht, wird aber in Betroffenenberichten und Erfahrungsdokumentationen konsistent als besonders entwürdigend beschrieben – ein Forschungsdefizit, das die fehlende systematische Erfassung der Fixierungsbedingungen in Deutschland widerspiegelt. ↩︎

  54. Die Beschreibung beruht auf qualitativer Forschung zu Zwangserfahrungen in der ambulanten Psychiatrie. Eine norwegische Studie mit 24 betroffenen Personen dokumentierte Erfahrungen von Wut, Frustration, Einsamkeit, Freiheitsverlust und Resignation unter ambulantem Zwang; ein Teilnehmer beschrieb sich als „nur ein Bauer in einem Schachspiel": Bjornestad J et al., Patients’ experiences with coercive mental health treatment in Flexible Assertive Community Treatment, BMC Psychiatry 2023; 23: 764. ↩︎