Zusammenfassung der Stellungnahme zur Neufassung des PsychKG NRW
Vorlage 18/4917 – Entwurf Stand 02.03.2026
Fee Quast
Sachkundige Bürgerin im Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit,
Wohnen und Senioren der Stadt Bonn
Mitglied der Landschaftsversammlung Rheinland
Mitglied im Gesundheitsausschuss, Sprecherin der GRÜNEN im LVR im
Krankenhausausschuss 1
Persönliche Stellungnahme – nicht abgestimmt mit den genannten Gremien
fee.quast@gruene-bonn.de
Bonn, 3. April 2026
Was der Entwurf vorgibt – und was er tatsächlich tut
Der Entwurf zur Neufassung des PsychKG NRW verfolgt nach seiner Begründung zwei Ziele: die Verbesserung der Versorgung psychisch erkrankter Personen und den Schutz der Allgemeinheit. Die vollständige Stellungnahme weist auf über 50 Seiten nach, dass der Entwurf das zweite Ziel systematisch auf Kosten des ersten verfolgt. Er vollzieht einen Paradigmenwechsel: Die geltende Fassung behandelt den Zwang als letztes Mittel in einer akuten Krise. Der Entwurf macht ihn zum präventiven Regelinstrument der Gefahrenabwehr – mehr Eingriffsermächtigungen bei gleichzeitig weniger Schutzgarantien für die betroffene Person.
NRW nimmt bereits unter geltendem Recht eine bundesweite Extremposition ein: 21,5% der Bundesbevölkerung, aber 37,4% aller PsychKG-Anträge, 38,8% aller Anordnungen und 65,2% aller Ablehnungen. Die Anordnungsrate ist mehr als doppelt so hoch wie im restlichen Bundesgebiet. 9.582 Personen wurden 2023 einem Freiheitsentzug ausgesetzt, den ein Gericht für unberechtigt erklärte. Würden diese Fälle durch eine Absenkung der Eingriffsschwelle künftig angeordnet statt abgelehnt, stiege die Rate auf das 3,5-Fache des restlichen Bundesgebiets – NRW wäre mit Abstand das Bundesland, das die meisten psychisch erkrankten Menschen pro Kopf hinter verschlossenen Türen unterbringt. Bei einer Fixierungsquote, die seit Jahren bei 24–25% liegt und die der Entwurf durch die Absenkung der Anordnungsschwelle und die Legitimierung der Fixierung im Mehrbettzimmer hinter einem Paravent nicht senken, sondern steigern wird, bedeutet das: Tausende Menschen mehr pro Jahr in einer Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung, durchschnittlich zwischen neun und zehn Stunden in einer einzigen Position gefesselt, unfähig sich zu bewegen, unfähig selbständig auszuscheiden. Dieser Befund steht im absoluten Widerspruch zur UN-BRK, die Freiheitsentzug und Zwangsmaßnahmen aufgrund einer psychischen Krankheit verbietet (zur Datengrundlage vgl. Teil I A, zu den Fixierungsbedingungen vgl. Teil III E–F, zur Evidenz vgl. Teil VII A.2, zur konventionsrechtlichen Einordnung vgl. Teil VIII A der Stellungnahme).
1. Zwangsbehandlung als Schlüssel zur Freiheit
Wer in einer psychiatrischen Krise gegen seinen Willen untergebracht wird, kann nach geltendem Recht die Behandlung ablehnen. Der Entwurf schafft das ab. Künftig kann eine Person auch dann zwangsbehandelt werden, wenn ohne Behandlung die Entlassung nicht möglich ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b PsychKG-E). Wer sich nicht behandeln lässt, wird nicht entlassen; wer nicht entlassen wird, kann zwangsbehandelt werden, um entlassen werden zu können. Das bedeutet konkret: Eine Person wird festgehalten und gegen ihren Willen mit Medikamenten behandelt, deren Nebenwirkungen – quälende innere Unruhe bei gleichzeitiger Unfähigkeit, sich zu bewegen, massive Sedierung, unwillkürliche Muskelkrämpfe, potenziell irreversible Bewegungsstörungen – sie möglicherweise aus guten Gründen nicht in Kauf nehmen will. Ihr Nein zählt nicht mehr.
Der Zwang endet nicht mit der Entlassung. Der Entwurf kodifiziert erstmals die ambulante Zwangsmedikation: Die Aussetzung der Unterbringung kann mit der Auflage verbunden werden, Medikamente unter täglicher Aufsicht einzunehmen (§ 21 PsychKG-E). Die*Der behandelnde Ärzt*in wird zur Meldepflichtigen – sie muss die Nichtbefolgung anzeigen, was zur Wiederunterbringung führen kann. Die Hausärztin, die bisher Vertrauensperson war, wird zur Überwachungsinstanz. Der Entwurf zerstört damit die Grundlage, auf der ambulante Behandlung wirkt: das Vertrauen zwischen Patient*in und Behandler*in (zur Analyse vgl. Teil III A–B, J–M der Stellungnahme).
2. Wer nicht einsieht, dass er krank ist, ist gefährlich
Der Entwurf führt die fehlende Einsichtsfähigkeit als Indikator für die Gegenwärtigkeit einer Gefährdung ein (§ 10 Abs. 2 PsychKG-E). Das erzeugt einen Zirkelschluss: Die Erkrankung verursacht die fehlende Einsicht, die fehlende Einsicht begründet die Gegenwärtigkeit der Gefährdung, die Gefährdung rechtfertigt die Unterbringung wegen der Erkrankung. Gleichzeitig streicht der Entwurf den Behandlungsverweigerungsschutz (§ 11 Abs. 1 S. 2 a.F.) – die einzige Norm, die die autonome Entscheidung gegen eine Behandlung ausdrücklich als unzureichenden Unterbringungsgrund qualifizierte. In der Kombination ermöglichen diese Änderungen Unterbringungen von Personen, die aktuell stabil sind, aber ihre Behandlung reflektiert ablehnen – etwa nach Jahren erfolgloser Therapieversuche oder wegen unerträglicher Nebenwirkungen (zur Analyse vgl. Teil II und VI A der Stellungnahme). Zudem verlängert der Entwurf die Frist für die richterliche Entscheidung bei sofortiger Unterbringung auf das Ende des übernächsten Tages – eine Ausweitung, für die die Begründung keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung liefert. Und er ersetzt die Rechtsaufsicht über die psychiatrischen Krankenhäuser durch eine Fachaufsicht mit Einzelweisungsbefugnis: Eine Behörde kann die Entlassungsentscheidung der ärztlichen Leitung übersteuern – eine Befugnis, die selbst im Strafvollzug nicht existiert.
3. Der letzte sichere Gesprächsort geht verloren
Für Menschen mit chronischer Suizidalität hat der Entwurf eine besonders zerstörerische Wirkung. Die klinische Forschung weist darauf hin, dass stationäre Zwangsaufnahmen bei chronischer Suizidalität den Zustand verschlechtern, statt ihn zu verbessern: Die Erfahrung des Eingesperrtseins, des Kontrollverlusts und der Fixierung verstärkt nach den verfügbaren Studien die Suizidalität, weil sie Ohnmacht und Ausgeliefertsein erzeugt – insbesondere bei Personen, deren Erkrankung mit früheren Erfahrungen von Gewalt verbunden ist und bei denen die Zwangserfahrung das Trauma reinszeniert. Die geltende Fassung respektiert diese Erkenntnis durch den engen Gegenwärtigkeitsbegriff. Der Entwurf ermöglicht es, die fehlende Einsicht in das Risiko als Gegenwärtigkeitsindikator heranzuziehen – was bei jeder chronischen psychischen Erkrankung, insbesondere aber bei chronisch suizidalen Personen dazu führen kann, dass die Unterbringungsvoraussetzungen über lange Zeiträume fortbestehen.
In der Praxis steht jede psychisch erkrankte Person mit Suizidgedanken vor einem Dilemma – bei chronischer Suizidalität wird dieses Dilemma zum Dauerzustand: Jedes offene Gespräch mit einer psychiatrischen Fachkraft über Suizidgedanken kann eine Kaskade auslösen, die in der Unterbringung endet. Die rationale Entscheidung ist Schweigen – aber Schweigen bedeutet, mit den Suizidgedanken allein zu bleiben, und die Isolation mit Suizidgedanken ist einer der stärksten Risikofaktoren für den Übergang von der Idee zur Handlung. Der Entwurf nimmt der Person nicht nur die Freiheit, sich gegen eine Behandlung zu entscheiden – er nimmt ihr die Möglichkeit, über ihre Verzweiflung zu sprechen, ohne den Verlust ihrer Freiheit und die Kontrolle über ihren Körper zu riskieren (zur Analyse vgl. Teil VI B der Stellungnahme).
4. Die Evidenz widerlegt die Prämisse des Entwurfs
Der Entwurf setzt voraus, dass von psychisch erkrankten Menschen eine spezifische Gefahr ausgeht, die die Ausweitung der Eingriffsbefugnisse rechtfertigt. Die empirische Forschung zeichnet ein anderes Bild:
Substanzmissbrauch erklärt achtmal mehr Gewalt, männliches Geschlecht über 80 Prozent aller Gewalttaten, Armut und Arbeitslosigkeit ein Vielfaches. Psychische Erkrankungen erklären vier bis fünf Prozent – der Entwurf adressiert den kleinsten dieser Faktoren und trifft dabei überwiegend Personen, deren Diagnosen – Depression, Angststörungen, PTBS – kein eigenständiges erhöhtes Gewaltrisiko begründen. Die erweiterten Eingriffsbefugnisse und der gleichzeitige Abbau des Datenschutzes betreffen nicht nur die kleine Gruppe der schwer Erkrankten, sondern potenziell jede Person mit einer diagnostizierbaren psychischen Erkrankung – etwa ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung –, die im Fall einer Krise fürchten muss, dass ihre Behandlungsentscheidungen als Beleg fehlender Einsicht herangezogen werden (zur Analyse der Evidenz vgl. Teil VII B der Stellungnahme).
Die Forschung zeigt zudem, dass Zwangsunterbringung das Suizidrisiko nicht senkt, sondern erhöht; dass Fixierung und Isolierung bei bis zu 47 Prozent der betroffenen Personen eine PTBS verursachen; dass Fixierung darüber hinaus zum Tod führen kann – durch Herzstillstand, Lungenembolie oder Erstickung – und Antipsychotika das Risiko des plötzlichen Herztods dosisabhängig erhöhen; dass offene Stationen nicht unsicherer sind als geschlossene; und dass die größte randomisierte Studie zur ambulanten Zwangsbehandlung (OCTET, Lancet 2013) keinerlei Vorteil gegenüber der Kontrollgruppe fand. Darüber hinaus zeigt die Forschung, dass die Häufigkeit von Zwangsmaßnahmen zwischen Stationen teils um das Zehnfache variiert – erklärt nicht durch Patient*innenmerkmale, sondern durch veränderbare Faktoren: Teamkultur, Personalausstattung, bauliche Bedingungen. Überbelegung, fehlende Rückzugs- und Bewegungsräume und fehlende Isolierungsräume provozieren Eskalationen, die dann Zwangsmaßnahmen rechtfertigen. Der Entwurf adressiert das Ende dieser Kette (mehr Befugnisse für Zwang), ignoriert aber den Anfang (die Bedingungen, die den Zwang provozieren). Die geschlossene Station ist kein evidenzbasiertes therapeutisches Konzept. Der Entwurf antwortet dennoch mit mehr Zwang – und nimmt damit den betroffenen Personen nicht nur die Freiheit, sondern auch die Chance auf eine Behandlung, die wirkt, weil sie auf Vertrauen beruht (zur vollständigen Evidenzdarstellung vgl. Teil VII, zu den baulichen Bedingungen und der Stationskultur vgl. Teil VII D der Stellungnahme).
Der Besuchskommissionsbericht 2022/2023 dokumentiert die Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen fallen: eklatanten Personalmangel, bauliche Defizite, das Scheitern von „Festhalten statt Fixieren". Der Entwurf enthält weder Personalvorgaben noch bauliche Standards – er erweitert die Befugnisse eines Systems, dessen eigene Kontrollinstanz dokumentiert, dass die bestehenden Qualitätsstandards nicht eingehalten werden. Der Koalitionsantrag vom Januar 2026 fordert die Landesregierung auf, Zwangsmaßnahmen „weiter" zu reduzieren – die eigenen Rahmendatenberichte zeigen das Gegenteil: +21,5% Unterbringungsfälle, +66% Isolierungen seit 2017. Die Fortschreibung des Landespsychiatrieplans läuft seit 2024 mit einer eigenen Unterarbeitsgruppe „Zwang" – der Entwurf wurde vorgelegt, ohne deren Ergebnisse abzuwarten (zur Analyse vgl. Teil VII D–E der Stellungnahme).
5. Die Würde als Leerstelle
Die Sicherheit der Allgemeinheit ist nach dem Entwurf zu gewährleisten – die stärkste Verpflichtungsstufe. Die Würde der betroffenen Person ist zu achten – die schwächste. Dieser Kontrast ist kein redaktionelles Versehen, sondern Programm: Der Entwurf streicht die persönliche Integrität als Schutzziel, legitimiert Paravents als ausreichenden Sichtschutz bei Fixierungen – hinter denen die betroffene Person in Hörweite anderer Patient*innen auf einer Bettpfanne liegt oder in Inkontinenzmaterial ausscheiden muss – und wandelt die betroffene Person vom widerstrebenden Subjekt zum willenlosen Objekt: Die geltende Fassung formuliert die Unterbringung als Eingriff gegen den Willen der Person, der Entwurf als Maßnahme, die möglich ist, weil sie zu keiner freien Willensbestimmung in der Lage ist. Für traumatisierte Personen – die unter den betroffenen Personen überproportional häufig sind – reinszenieren Zwangsmaßnahmen Kernelemente des traumatischen Erlebens; insbesondere die Fixierung erzeugt Kontrollverlust, Immobilisierung und Ausgeliefertsein. Die Würde der betroffenen Person ist nicht der Maßstab dieses Entwurfs – sie ist seine Leerstelle. (zur vollständigen Analyse vgl. Teil VIII der Stellungnahme).
6. Die Patientenverfügung wird entwertet
Der Entwurf streicht den ausdrücklichen Verweis auf die Patientenverfügung aus der Zwangsbehandlungsnorm. Die Begründung schränkt die verbleibende Beachtungspflicht auf Fälle ein, in denen „die Schutzzwecke für Dritte und die Allgemeinheit nicht betroffen sind". Eine Person, die im Zustand voller Einsichtsfähigkeit vorab verfügt hat, eine bestimmte Behandlung nicht zu wollen, kann unter dem Entwurf zwangsbehandelt werden, um ihre Entlassung zu ermöglichen – obwohl das Bundesverfassungsgericht genau das für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 158, 131). Wer vorsorgt, wird nicht geschützt (zur Analyse vgl. Teil III C der Stellungnahme).
7. Die Polizei im Therapiezimmer
Der Entwurf integriert die Polizei erstmals strukturell in das psychiatrische Versorgungssystem: eigenständige Eilfallkompetenz für Unterbringungen, Selbsteintrittsermächtigung für die fortlaufende Beteiligung, Information über Belastungserprobungen, Beteiligung am Risikomanagement der Entlassplanung, Benachrichtigung bei Entlassung und bei Aussetzung. Die betroffene Person hat kein Widerspruchsrecht gegen die Polizeibeteiligung (zur Analyse vgl. Teil IV A–C der Stellungnahme). Für geflüchtete Personen kommt hinzu, dass die Ausländerbehörde über die Unterbringung informiert wird (§ 10 Abs. 7 PsychKG-E) – die psychische Erkrankung wird damit zum Informationskanal für aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Gleichzeitig baut der Entwurf den Datenschutz ab: Er ersetzt die erst am 1. Juli 2025 in Kraft getretene differenzierte Datenschutzregelung (§ 36a a.F.) durch eine Generalklausel, die sämtliche spezifischen Schutzvorschriften beseitigt und das Datenschutzniveau unter die Anforderungen absenkt, die die DSGVO für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten stellt. Das Anonymisierungsgebot entfällt, die strenge Zweckbindung entfällt, die Geheimhaltungspflicht der empfangenden Stelle entfällt. Die Information über eine psychiatrische Unterbringung kann in den Systemen des Krankenhauses, des SpDi und der Polizei über Jahrzehnte gespeichert bleiben, ohne dass eine Tilgungsfrist greift – das Bundeszentralregister schützt Straftäter*innen damit besser als das PsychKG-System psychisch kranke Menschen (zur Analyse vgl. Teil IV der Stellungnahme). Das Argument, der Datenaustausch diene der besseren Behandlung, ist durch die Forschung widerlegt: Psychiatrische Vordiagnosen verbessern die diagnostische Qualität nicht, sondern verschlechtern sie. Sie verzerren die Wahrnehmung der Person durch die nächsten Behandler*innen und verfestigen Zuschreibungen, die die betroffenen Personen ein Leben lang begleiten.
Für eine Person, die mit dem Gedanken ringt, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist die Summe dieser Signale entscheidend: Die Polizei kann von der Erkrankung erfahren, die Diagnose begleitet die Person über Jahrzehnte, und jede künftige Behandlung wird durch die Vorgeschichte verzerrt. Der Entwurf treibt psychisch erkrankte Personen in die Versorgungsvermeidung und erhöht damit das Risiko, das er zu senken vorgibt (zur Analyse vgl. Teil VI D der Stellungnahme).
Was die betroffene Person verliert – und was sie nicht gewinnt
Die betroffene Person verliert unter dem Entwurf 24 Schutzvorschriften, darunter den Behandlungsverweigerungsschutz, den engen Gegenwärtigkeitsbegriff, die Verfahrensbevollmächtigten, das Ziel der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung, die psychiatriespezifische Beschwerdestelle, den differenzierten Datenschutz und die Evaluationspflicht.1 Im Gegenzug gewinnt die betroffene Person: nichts. Die §§ 6 und 7 PsychKG-E – Gemeindepsychiatrische Verbünde und Krisendienste – ändern daran nichts: GPVe werden durch den Entwurf der Gefahrenabwehr untergeordnet; die Krisendienste bleiben eine Kann-Vorschrift ohne Finanzierung. Keine der beiden Normen stellt eine Subsidiarität gegenüber Zwangsmaßnahmen her (zur vollständigen Verlustliste vgl. Teil IX, zur Analyse der GPVe und Krisendienste vgl. Teil VII C der Stellungnahme).
Fazit
Der Entwurf darf nicht verabschiedet werden – weder in der vorliegenden noch in einer nachgebesserten Form. Die Mängel betreffen nicht einzelne Regelungen, die durch Änderungsanträge geheilt werden könnten, sondern die Grundkonzeption des Gesetzes: die systematische Unterordnung der Würde und der Rechte der betroffenen Person unter das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, die Ersetzung objektiver Gefahrenkriterien durch die subjektive Einsichtsfähigkeit der Person, die Integration der Polizei in das therapeutische System, die Kodifizierung der ambulanten Zwangsmedikation, den Abbau sämtlicher Schutzvorschriften, die die geltende Fassung über Jahrzehnte aufgebaut hat, und die Schaffung einer Sonderregelung für geflüchtete Personen, das die psychische Erkrankung zum aufenthaltsrechtlichen Risiko macht. Die empirische Forschung widerlegt die Prämisse des Entwurfs – und die einzigen Normen, die als Kompensation dienen könnten, schaffen keine neuen Rechte und beschädigen bestehende Hilfsstrukturen, indem sie sie der Gefahrenabwehr unterordnen.
Eine Reform des PsychKG NRW ist überfällig – aber sie muss in die entgegengesetzte Richtung gehen: hin zum schrittweisen Abbau von Zwang, zum Aufbau freiwilliger Alternativen und zur Anerkennung, dass Menschen, die in der schwersten Krise ihres Lebens Hilfe brauchen, diese Hilfe nicht finden werden in einem System, das sie als Bedrohung behandelt, ihnen die Kontrolle über ihren Körper und ihre Behandlung entzieht und ihnen den letzten Ort nimmt, an dem sie über ihre Verzweiflung sprechen können, ohne die Konsequenzen zu fürchten.
Die vollständige Stellungnahme mit der detaillierten formell- und materiell-rechtlichen Analyse, den Quellenbelegen und der Evidenzdarstellung liegt diesem Dokument bei.
Zur ausführlichen Stellungnahme →
-
Im Einzelnen verliert die betroffene Person: den Behandlungsverweigerungsschutz (§ 11 Abs. 1 S. 2 a.F.), den engen Gegenwärtigkeitsbegriff, die Verfahrensbevollmächtigten in allen relevanten Normen, das Ziel der Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung, die psychiatriespezifische Beschwerdestelle, das Wahlrecht bei Schutzmaßnahmen, den differenzierten Datenschutz (§ 36a a.F.), die Evaluationspflicht (§ 39 a.F.), die Eignungsprüfung für Unterbringungseinrichtungen, die Anordnung eines Vertreters des öffentlichen Interesses und die differenzierten Verfahrensgarantien bei Fixierungen und Isolierungen. ↩︎